Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 06.12.2011.
Die am 00.00.1989 geborene Antragstellerin bezieht vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 06.12.2011 erließ der Antragsgegner einen eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsakt
für die Zeit vom 06.12.2011 bis 31.05.2012, soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird. Er legte u.a. fest, dass
die Antragstellerin verpflichtet ist, an der Aktivierungsmaßnahme vom 12.12.2011 bis längstens 29.05.2012 beim Bildungsträger
U in F teilzunehmen und verpflichtet ist, einen Schadensersatz zu zahlen, wenn sie die Maßnahme aus einem von ihr zu vertretenden
Grunde nicht zu Ende führt. Der Antragsgegner verpflichtete sich, die Maßnahmekosten der Aktivierungsmaßnahme Ah 3 in F beim
Bildungsträger U, L Straße 00, F vom 12.02.2011 bis längstens 29.05.2012 sowie die notwendigen Fahrtkosten auf Antrag zu übernehmen.
Gegen den Verwaltungsakt vom 06.12.2011 legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Sie machte geltend, sie habe ein Anrecht
auf eine Eingliederungsvereinbarung, die auf ihre derzeitige Situation abgestimmt sei. Ihr sei weder eine Potentialanalyse
noch eine Integrationsstrategie unterbreitet worden. Es habe keine Verhandlungen über den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung
stattgefunden. Es sei rechtswidrig, dass die Weitergabe ihrer persönlichen Daten in dem Verwaltungsakt an den Maßnahmeträger
festgelegt sei. Die Maßnahme sei in dem Verwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt. Des Weiteren fehle es an einer Begründung
i.S.v. § 35 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Deshalb sei der Verwaltungsakt nichtig. Am 12.12.2011 trat die Antragstellerin die Maßnahme nicht an.
Unter dem 06.01.2012 erließ der Antragsgegner einen eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden
Verwaltungsakt für die Zeit vom 06.01. bis 05.07.2012, soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird. Er verpflichtete
die Antragstellerin u.a. ab dem 09.01.2012 an der Maßnahme Ah 3 gemäß §
16 Abs.
1 SGB II i.V.m. §
46 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) zur beruflichen Eingliederung teilzunehmen. Die Maßnahme solle die berufliche Eingliederung der Antragstellerin durch eine
Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Der Antragsgegner verpflichtete sich, die Maßnahmekosten für
die Teilnahme an der Aktivierungsmaßnahme Ah 3 nach §
16 Abs.
1 SGB II i.V.m. §
46 SGB III beim Träger U F, L Straße 00, F und die notwendigen Fahrtkosten zu übernehmen. Am 09.01.2012 trat die Antragstellerin die
Maßnahme an. Der Maßnahmeträger schloss die Antragstellerin von der Maßnahme aus.
Am 09.12.2011 hat die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 06.12.2011
beantragt.
Sie hat vorgetragen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig sei. Die Weitergabe ihrer persönlichen Daten per Verwaltungsakt
festzulegen, sei rechtswidrig. Die im Verwaltungsakt festgelegte Maßnahme sei nicht hinreichend bestimmt, es fehle am genau
definierten Maßnahmeinhalt und zeitlichen Aufwand. Des Weiteren sei der Verwaltungsakt nicht begründet. Auch sei es nicht
zulässig, per Verwaltungsakt eine Schadensersatzpflicht anzuordnen.
Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 06.12.2011 durch die Eingliederungsvereinbarung
per Verwaltungsakt vom 06.01.2012 ersetzt worden sei. Beide Eingliederungsvereinbarungen hätten die Teilnahme an der Maßnahme
Ah 3 zum Inhalt. Der Erlass der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt sei rechtlich zulässig gewesen. In beiden
Fällen sei der zu regelnde Sachverhalt mit der Antragstellerin ausführlich besprochen worden. Sie sei mit der Teilnahme an
der Maßnahme einverstanden gewesen, habe die Eingliederungsvereinbarung aber erst nach eingehender Prüfung unterschrieben
zurückschicken wollen. Dies habe sie nicht getan. Da die Maßnahme ein geeignetes Förderinstrument sei, um die Antragstellerin
in den Arbeitsmarkt zu integrieren, sei die entsprechende Eingliederungsvereinbarung dann per Verwaltungsakt erlassen worden.
Durch Beschluss vom 13.01.2012 hat das Sozialgericht Aachen den Antrag wegen Wegfalls des Rechtschutzbedürfnisses während
des Verfahrens abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den ihr am 21.01.2012 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 24.01.2012 Beschwerde eingelegt.
Sie verfolgt ihr Begehren weiter.
II. Die Beschwerde ist zulässig (A), aber unbegründet (B).
A. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 06.12.2011 ist zulässig. Der
Antrag ist statthaft. Nach §
86 Abs.1 Satz 1 Nr. 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch oder die Anfechtungsklage keine aufschiebenden
Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung anordnen. Der Widerspruch gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid
vom 06.12.2011 entfaltet nach §
86a Abs.
2 Satz 1 Nr.
4 SGG keine aufschiebende Wirkung. §
39 Nr.
1 2. Alt. SGB II (i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl. I , 850) ordnet an, dass der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt,
der Leistungen zur Eingliederung und Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung regelt, keine aufschiebende
Wirkung hat. Vorliegend legt der angefochtene Bescheid fest, dass die Antragstellerin ab dem 12.12.2011 an einer Maßnahme
zur Eingliederung in Arbeit teilzunehmen hat.
Das Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin ist durch den Erlass des Bescheides vom 06.01.2012 nicht entfallen. Ein Rechtschutzbedürfnis
an der Rechtsverfolgung besteht nicht , wenn die Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen Verfahren offensichtlich keinerlei
rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr bringen, das Rechtsschutzziel also nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BSG Urteil
vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R = juris Rn 14). Vorliegend hat sich zwar der Bescheid vom 06.12.2011 durch den Nichtantritt der Maßnahme seitens der Antragstellerin
am 12.12.2011 mit Wirkung für die Zukunft auf andere Weise i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt, so dass der Bescheid für die Zeit ab dem 12.12.2011 nicht mehr wirksam ist und somit seine Geltung für die Zeit
ab dem 12.12.2011 verloren hat. In dem Bescheid vom 06.12.2011 sind die gegenseitige Pflichten der Antragstellerin und des
Antragsgegners - Teilnahme an einer der Aktivierungsmaßnahme Ah3 beim Bildungsträger U, F, für die Zeit vom 12.12.2011 bis
längstens 29.05.2012 sowie Übernahme der Maßnahmekosten und Fahrtskosten seitens des Antragsgegners - geregelt. Durch den
Nichtantritt der Maßnahme am 12.12.202011 ist die Ausführung der im Bescheid vom 06.12.2011geregelten Pflichten tatsächlich
unmöglich geworden, da eine Teilnahme der Antragstellerin an der im Bescheid vom 06.12.2011 konkret geregelten Maßnahme nicht
mehr möglich ist. Dies folgt allein schon daraus, dass der Antragsgegner Veranlassung gesehen hat, mit der Antragstellerin
eine neue Eingliederungsvereinbarung über den Antritt einer Aktivierungsmaßnahme Ah3 beim selben Maßnahmeträger, beginnend
ab dem 09.01.2012, abzuschließen. Da sich der Regelungsgegenstand des Bescheides vom 06.12.2011 auf die Pflicht der Antragstellerin
zur Teilnahme an der Aktivierungsmaßnahme, und damit korrespondierend die Pflicht des Antragsgegners zur Unterstützung der
Antragstellerin, beschränkt, ist eine Erledigung auf andere Weise durch die tatsächliche Unmöglichkeit des Hauptverfügungssatzes
i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X für die Zeit ab dem 12.12.2011 eingetreten (vgl. BSG Urteil vom 27.01.1993 - 4 RA 40/92 = juris Rn 39). Die übrigen im Bescheid geregelten Pflichten der Antragstellerin - Zahlung von Schadensersatz bei Abbruch
der Maßnahme, unverzügliche telefonische Anzeige einer Arbeitsunfähigkeit oder einer anderweitigen Verhinderung beim Maßnahmeträger
- knüpfen an die Teilnahme der Antragstellein an die Maßnahme an. Der Bescheid vom 06.12.2011 gilt aber für den Zeitraum vom
06.12 bis 12.12.2011 fort. Hinsichtlich dieses Zeitraums wird der Bescheid vom 06.12.2011 auch nicht durch den Bescheid vom
06.01.2012 abgeändert, da der Regelungsgegenstand dieses Bescheides nur die Pflichten der Antragstellerin bei der Eingliederung
in Arbeit für die Zeit vom 06.01. bis 05.07.2012 betrifft. Mithin kann der Bescheid vom 06.12.2011 noch die rechtliche Grundlage
einer Sanktionsentscheidung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II sein, so dass mit der begehrten Anordnung die Rechtsposition der
Antragstellerin hinsichtlich einer etwaigen Sanktionsentscheidung verbessert werden kann.
Der Bescheid vom 06.01.2012 ist nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens, da er den Bescheid vom 06.12.2011 nicht i.S.v.
§
86 SGG nicht ersetzt. Denn hinsichtlich des Geltungszeitraums des Bescheides vom 06.01.2012, d. h. für die Zeit vom 06.01.2012 bis
05.07.2012, hat der Bescheid vom 06.12.2011 zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 06.01.2012 keine Regelung mehr getroffen.
B. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 06.12.2011 ist unbegründet.
Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebende Wirkung hat das Gericht eine Abwägung des Interesses des Antragstellers,
die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse) mit dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin
vorzunehmen. Dabei besteht ein Regel-/Ausnahmeverhältnis. In der Regel überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist anzuordnen, wenn das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt.
Dies ist der Fall, wenn mehr gegen als für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes spricht.
Vorliegend spricht mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 06.12.2011 hinsichtlich der Festlegung der Pflicht
der Antragstellerin zur Teilnahme an der Aktivierungsmaßnahme Ah3 bei dem Maßnahmeträger U, beginnend ab dem 12.12.2011. Nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R = juris Rn 16 f.) entscheidet der jeweilige Sachbearbeiter des Leistungsträgers darüber, ob Verhandlungen mit dem Ziel
des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung geführt werden oder ob die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt
ersetzt bzw. von vornherein ein Verwaltungsakt über Eingliederungsleistungen erlassen wird. Zwar legt der Wortlaut des § 15
Abs. 1 Satz 1 SGB II nahe, dass der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung der Normalfall und der Erlass eines die Eingliederungsvereinbarung
ersetzenden Verwaltungsakts die Ausnahme sein soll. Jedoch hat die Verwaltung das Initiativrecht und kann auch von Verhandlungen
über die Eingliederungsvereinbarung absehen. Es handelt sich um eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung, welchen
Verfahrensweg der Grundsicherungsträger im Einzelfall einschlägt. Deshalb kann hier dahinstehen, ob die von der Antragstellerin
erhobene Rüge, dass ihr keine auf ihre Situation angepasste Eingliederungsvereinbarung unterbreitet worden sei, zutrifft oder
nicht. Unzureichende oder fehlende Vertragsverhandlungen über den Abschuss einer Eingliederungsvereinbarung machen den sie
ersetzenden Bescheid nicht rechtswidrig.
Der Bescheid vom 06.12.2011 ist nicht nach § 40 SGB X nichtig. Das Vorliegen eines Nichtigkeitstatbestandes nach § 40 Abs. 2 SGB X ist weder ersichtlich noch von der Antragstellerin vorgetragen. Ebenso greift § 40 Abs. 1 SGB X nicht ein. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei
verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ein besonders schwerwiegender Fehler i.S.v.
§ 40 Abs. 1 SGB X ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin. Die Antragstellerin rügt, dass der
Bescheid nicht i.S.v § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt sei und eine Begründung nach § 35 SGB X fehle. Solche Verfahrensfehler begründen allenfalls die Rechtwidrigkeit eines Bescheides, nicht aber seine Nichtigkeit.
Die im Bescheid festgelegten Pflichten der Antragstellerin, einschließlich der Teilnahme an einer bestimmten Maßnahme, sind
hinreichend i.S.v. § 33 SGB X bestimmt. Das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB X verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den
Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein
Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar
sein, was die Behörde will (BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R =Rn 18). Aus dem Bescheid ergeben sich hinreichend die durch den Bescheid festgelegten Pflichten der Antragstellerin. Insbesondere
ist die Maßnahme, zu deren Teilnahme die Antragstellerin verpflichtet wird, konkret benannt: der Maßnahmeträger mit Bildungsträger
U F, die Dauer der Teilnahmepflicht vom 12.12.2011 bis längstens 29.05.2012, die Art der Maßnahme als Aktivierungsmaßnahme
sowie die Ansprechpartnerin beim Maßnahmeträger.
Der Bescheid ist auch ausreichend nach § 35 Abs. 1 SGB X begründet. Dabei kann dahinstehen, ob zu Gunsten des Antragsgegners aufgrund der in Verbis dokumentierten Vermerken über
die Gespräche mit der Antragstellerin betreffend die Teilnahme an der Aktivierungsmaßnahme Ah3 die Vorschrift des § 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB X eingreift. Denn der im Bescheid vom 06.12.2011 angeführten Grund für den Erlass des Bescheides - Nichtzustandekommen einer
Eingliederungsvereinbarung über die zur beruflichen Eingliederung der Antragstellerin erforderlich Leistungen - sowie die
Angabe des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks - Verbesserung der Eingliederungschancen auf dem 1. Arbeitsmarkt - genügen der
Begründungspflicht nach § 35 SGB X.
Bedenken gegen die Geeignetheit und Zumutbarkeit der Teilnahme der Antragstellerin an der Maßnahme Ah3 ergeben sich weder
aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag der Antragstellerin.
Da die Verpflichtung zur Teilnahme an der Aktivierungsmaßnahme Ah3 nicht offensichtlich rechtwidrig, überwiegt vorliegend
das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, zumal die Antragstellerin im Fall der
Verhängung einer Sanktion gegen diese Sanktion im Wege des Eilverfahrens vorgehen kann (vgl. Bayerisches LSG Beschluss vom
14.11.2011 - L 7 AS 693/11 B ER - und vom 09.02.2012 - L 7 AS 1025/11 B ER -). Offen bleiben kann, ob die im Bescheid vom 06.12.2011 geregelte Schadensersatzpflicht der Antragstellerin beim Abbruch
der Maßnahme und das Einverständnis der Antragstellerin mit der Weiterleitung der Eingliederungsvereinbarung sowie weiterer
persönlicher Daten, die das Ziel "Eingliederung in den Arbeitsmarkt" unterstützen, rechtmäßig sind. Denn selbst wenn diese
Pflichten keine Stütze im materiellen Recht finden und damit rechtswidrig sind, ist der Bescheid vom 06.12.2011 nicht in seiner
Gesamtheit, sondern nur teilweise rechtswidrig, da es sich insofern um selbständige, abtrennbare Verfügungssätze handelt.
Die Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen kann im Hauptsacheverfahren geprüft werden, zumal diese Pflichten nicht über dem 12.12.2011
hinaus fortwirken.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.