Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) abgelehnt, Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur
zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 73a
Sozialgerichtsgesetz (
SGG), 114
Zivilprozessordnung. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Klage gegen den Bescheid vom 7.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
10.11.2009, bietet jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum seit August 2010 (Zeitpunkt der Antragstellung) keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg (mehr).
Hinreichende Aussicht auf Erfolg setzt nicht voraus, dass der Kläger mit seinem Begehren wahrscheinlich ganz oder teilweise
obsiegen wird. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht genügt bereits, dass eine reale - d.h. nicht ganz entfernt liegende
- Möglichkeit des Obsiegens deshalb besteht, weil vor der abschließenden Beantwortung der streiterheblichen Fragen weitere
Ermittlungen von Amts wegen geboten sind (vgl dazu Bundesverfassungsgericht(BVerfG), Beschluss vom 20.02.2002, Aktenzeichen
(Az) 1 BvR 1450/00, Beschluss vom 29.09.2004, Az 1 BvR 1281/04 = NJW-RR 2005, 140ff und Beschluss vom 19.02.2008, Az 1 BvR 1807/07 = NJW 2008, 1060ff). Das ist hier nicht der Fall.
Nach Aktenlage besteht für den Kläger derzeit - wenn überhaupt - nur eine ganz entfernt liegende Möglichkeit, mit seiner Klage
(teilweise) zu obsiegen. Dies beruht darauf, dass trotz erwiesener voller Erwerbsminderung der - idR durch zeitnahe Pflichtbeiträge
dokumentierte - persönliche Zugang zur Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht mehr besteht. Die dafür maßgebliche Begründung
ergibt sich zum Teil aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug
nimmt, §
142 Abs
3 S 2
SGG. Ergänzend ist auszuführen, dass auch die Voraussetzungen des §
241 Abs
2 S 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) nicht erfüllt sind, weil nicht jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor dem Eintritt der vollen
Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen liegen nur bis Juli
2002 vor (Zeitraum vor dem Auslandsaufenthalt). Deshalb ist die Beklagte (bereits zugunsten des Klägers) zu Recht davon ausgegangen,
dass - bei Anwendung des §
197 Abs
2 SGB VI - der Versicherungsfall ("Leistungsfall") spätestens bis zum 31.3.2003 eingetreten sein muss. Dies ist aber nach dem eigenen
Vortrag des Klägers nicht der Fall. Er hat vielmehr substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen seine für die volle Erwerbsminderung
verantwortliche psychische Erkrankung erst im Sommer 2003 ausgebrochen ist (Schriftsatz vom 22.2.2011). Soweit der Kläger
seinen Sachvortrag im Beschwerdeverfahren an die Erfordernisse des streitigen Anspruchs anpasst und alternativ behauptet,
der Versicherungsfall sei vor dem 1.4.2002 oder nach dem 31.8.2008 eingetreten, hat der Senat - auch in Auswertung der aktenkundigen
ärztlichen Unterlagen - erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Behauptungen. Ob und in welcher Weise das SG (zB durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens) diesem Vorbringen nachgeht, um verbliebene letzte Zweifel
auszuräumen, muss allein das SG entscheiden. Der Senat hält auch in Anbetracht der Spezifität der psychischen Erkrankung des Klägers nicht von Vorneherein
für ausgeschlossen, dass sich der Versicherungsfall (schon/erst) für einen Zeitpunkt erweisen lässt, zu dem die persönlichen
Zugangsvoraussetzungen (wieder) vorliegen, stuft dies aber nur als ganz entfernt liegende Möglichkeit ein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a
SGG, 127 Abs 4
ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, §
177 SGG.