Gründe
I.
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Förderung einer Ausbildung zum Berufsjäger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1960 geborene Kläger, der beim Beklagten im Bezug laufender Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II steht, ist nach eigenen Angaben ausgebildeter Verkäufer und verdiente seinen Lebensunterhalt zuletzt als Taxifahrer.
Am 17.12.2009 schloss der Kläger mit dem Beklagten eine Eingliederungsvereinbarung, mit der er sich verpflichtete, schriftliche
Informationen/Unterlagen zu einer von ihm begehrten Ausbildung zum Berufsjäger vorzulegen. Der Beklagte verpflichtete sich
im Gegenzug, die Unterlagen zeitnah nach Vorlage im Hinblick auf eventuelle Finanzierungsmöglichkeiten zu prüfen. In der Folgezeit
legte der Kläger verschiedene Bewerbungen und Broschüren von Jagdschulen vor und stellte am 20.09.2010 einen Antrag auf Umschulung
zum Revierjäger, wobei er von der dreijährigen Ausbildung zunächst die finanzielle Förderung einer Ausbildung in der Berufsjägerfachschulklasse
in O begehrte.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 05.10.2010 mit der Begründung ab, dass die geplante Bildungsmaßnahme die Integrationschancen
unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation nicht erhöhen würde. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies
er mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2011 zurück. Ergänzend zur Begründung im angefochtenen Bescheid wies er darauf hin,
dass der Anspruch auch daran scheitere, dass der Besuch der Berufsfachschule Revierjäger für den Kläger keine Weiterbildung
im Sinne von § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. §
77 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) darstelle. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bislang unzureichende Eigenbemühungen in Bezug auf seine berufliche
Eingliederung gezeigt habe.
Der Kläger hat am 03.05.2011 Klage beim Sozialgericht Köln erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. Aufgrund seiner Behinderung
von 20 % (Genua valga bds., Gonarthrose bds., Bewegungseinschränkung re. Schultergelenk) kämen seine ehemaligen Tätigkeiten
für ihn nicht mehr in Betracht. Trotz der Invalidität sei er in der Lage, Tätigkeiten auszuüben, bei denen Individualismus,
selbständiges Arbeiten und Entscheidungsfreiheit geboten würden. Als ehemaliger Sportschütze habe er die Jägerschaft kennen
und schätzen gelernt. Er bringe für den Beruf alle Grundvoraussetzungen bis auf den Jagdschein mit, der in einem 3-Wochen-Spezialkurs
von Jagdschulen angeboten werde. Nachdem er diesen gemacht habe, könne er sich erfolgreich beim BDB (Bund Deutscher Berufsjäger)
bewerben. Die Ausbildungszeit betrage bei vorhandener Berufserfahrung 2 Jahre. Er berufe sich auf die grundrechtlich geschützte
Berufsfreiheit. Regelmäßig wisse der Betroffene besser als das Jobcenter, welche Leistungen seinen Bedürfnissen am besten
gerecht würden.
Das Sozialgericht hat die Klage im Einverständnis der Beteiligten mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 06.03.2012 abgewiesen.
Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht im Sinne des §
54 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in seinen Rechten, denn er habe keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung. Auch stehe ihm kein Anspruch auf
erneute Entscheidung durch den Beklagten zu.
Die Förderung einer Maßnahme gem. § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. §
77 SGB III setze u.a. voraus, dass es sich um eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung handele. Die vom Kläger begehrte Maßnahme
sei keine Weiterbildung, sondern eine Berufsausbildung im dualen System, die weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch
Berufserfahrung zwingend voraussetze. Darüber hinaus sei die Maßnahme nicht zulassungsfähig im Sinne von §§ 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 85 Abs. 2 SGB II, da es sich um eine Vollzeitmaßnahme handele, die gegenüber der entsprechenden Berufsausbildung nicht um mindestens ein Drittel
der Ausbildungszeit verkürzt werde. Die vom Kläger angestrebte Ausbildung dauere grundsätzlich drei Jahre und könne nur bei
einer - beim Kläger jedoch nicht vorhandenen - Berufserfahrung auf zwei Jahre verkürzt werden. Die Maßnahme könne schließlich
nicht auf der Grundlage der §§
97,
98 Abs.
1 Nr.
2,
102 Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGB III gefördert werden. Danach seien behinderten Menschen anstelle der allgemeinen Leistungen besondere Leistungen zur Förderung
der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu erbringen, wenn die allgemeinen Leistungen die wegen Art und Schwere der Behinderung
erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsähen. Es könne dahinstehen, ob der Kläger mit einem
Grad der Behinderung von lediglich 20 überhaupt als behindert im Sinne dieser Normen anzusehen sei. Jedenfalls handele es
sich bei der Ausbildung zum verhältnismäßig sportlichen Beruf des Revierjägers nicht um eine nach Art und Schwere der beim
Kläger vorliegenden orthopädischen Behinderung erforderliche Leistung. Im Gegenteil stünden die körperlichen Beeinträchtigungen
des Klägers der von ihm favorisierten Berufsausbildung eher entgegen.
Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nicht erfüllt seien, scheide auch
ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung aus.
Gegen das ihm am 22.03.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.04.2012 Berufung eingelegt und sein Begehren weiter verfolgt.
Er habe sich berufsspezifisch um das beworben, was er aufgrund seiner Behinderung machen könne und hier etliche Eigenbemühungen
(Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung, ca. 25 Bewerbungen) gezeigt. Die Auffassung des Sozialgerichts zur mangelnden
körperlichen Eignung sei insofern falsch als es erstens immer auf das Revier ankomme und zweitens auf die Jagdsituation (Drückjagd,
Pirsch, Ansitz usw.), die er mit und ohne Jagdhilfsmittel ausüben könne. Selbstverständlich benötige der behinderte Mensch
in gewissen Situationen Hilfsmittel. Wegen der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit (Art.
12 Abs.
1 Grundgesetz) komme der Neigung des behinderten Menschen besondere Bedeutung zu und habe die Bundesagentur für Arbeit dem so lange Rechnung
zu tragen als nicht zu erwarten sei, dass der behinderte Mensch für die von ihm angestrebte Maßnahme und beabsichtigte berufliche
Tätigkeit ungeeignet sei. Bei mehreren objektiv gleichwertigen Leistungen sei davon auszugehen, dass der Behinderte regelmäßig
besser als die Bundesagentur wisse, welche Leistungen seinen Bedürfnissen am ehesten gerecht würden (BSG Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 16/99 R).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 06.03.2012 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 05.10.2010
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2011 zu verurteilen, ihm eine Förderung des Besuchs der Berufsjägerfachschulklasse
zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung gemäß §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten
verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Eine weitere mündliche Verhandlung hält
der Senat nicht für erforderlich. Das Rechtsmittel wird daher ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen, nachdem
die Beteiligten dazu gehört worden sind (§
153 Abs.
4 SGG).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung des Bescheides vom 05.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2011
und Förderung der von ihm begehrten Ausbildung zum Revierjäger. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die
zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug (§
153 Abs.
2 SGG).
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen.
Soweit der Kläger anführt, dass er im Hinblick auf die angestrebte Ausbildung zureichende Eigenbemühungen vorgenommen habe,
ist dies für die Entscheidung über den von ihm geltend gemachten Anspruch ohne Relevanz. Das Sozialgericht hat die Ablehnung
des Anspruchs nicht auf etwaig fehlende Eigenbemühungen gestützt, sondern allein in der Schilderung des Sachverhalts die Ausführungen
des Beklagten im Widerspruchsbescheid wiedergegeben, dass Eigenbemühungen des Klägers - und dies auch nur bezüglich vorangegangener
Integrationsversuche - gefehlt hätten.
Auch die Auffassung des Klägers, das Sozialgericht liege falsch, wenn es den Beruf des Revierjägers in Kontrast zu seiner
körperlichen Behinderung sehe, geht fehl. Vielmehr bestätigen seine Ausführungen, dass es auf das Revier und die Jagdsituation
ankomme, die angefochtene Entscheidung. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. (§ 16 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m.) §
97 Abs.
1 SGB III sind darauf auszurichten, die behinderten Menschen mit den erforderlichen Mitteln möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern.
Leistungszweck ist grundsätzlich die volle Erwerbsfähigkeit, soweit dies irgendwie erreichbar ist. Der Behinderte kann daher
nicht verlangen, zu einem Beruf umgeschult zu werden, in dem er nur in einem Teil des Berufsfeldes einsatzfähig ist, wenn
für andere Berufe eine solche Einschränkung nicht besteht (BSG Urteil vom 26.08.1992 - 9b RAr 3/91 Rn 13 - SozR 3-2200 § 556 Nr. 2; s auch Karmanski in Niesel/Brand,
SGB III, §
97 Rn 23). Grundsätzlich sind nur solche Berufe zu fördern, bei denen sich die Behinderung voraussichtlich nicht mehr auswirkt
(Karmanski, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen bei einer Umschulung des Klägers zum Berufsjäger nicht vor. Vielmehr ist
- auch nach seinem eigenen Vortrag - davon auszugehen, dass die Ausübung des angestrebten Berufes nur unter Einschränkungen
(geeignetes Revier/nur bestimmte Jagdsituationen) möglich wäre. Hingegen ist nicht erkennbar, dass der Kläger trotz seiner
Behinderung nicht in der Lage ist, andere Berufe, die weniger körperliche Belastung bedingen, vollständig auszuüben. Vor diesem
Hintergrund tritt die besondere Neigung des Klägers zu dem angestrebten Beruf als Jäger auch unter Berücksichtigung von Art.
12 Grundgesetz zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG) nicht als gegeben angesehen.