Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Beklagten zur Zuweisung der Klägerin zu einer Maßnahme
zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung vom 08.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2018.
Die am 00.00.1978 geborene Klägerin bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von dem Beklagten.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 08.01.2018 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie für den Zeitraum vom
23.01.2018 bis zum 22.03.2018 einer Maßnahme zur Aktivierung mit intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung und aufsuchender
Sozialarbeit gemäß § 16f Abs. 1 S.1 SGB II mit dem Maßnahmentitel "O" bei dem beauftragten Träger S GmbH unter Angabe des Ortes der Maßnahme, der Maßnahmennummer und
des Maßnahmeninhalts zugewiesen werde.
Hiergegen erhob die Klägerin am 29.01.2018 Widerspruch. Der Zuweisungsbescheid sei rechtswidrig. Sinn und Zweck der Maßnahme
und auch der Inhalt derselben sei nicht ersichtlich. Der Bescheid enthalte keine Aufklärung darüber, was geschehen solle.
Auch seien keine Faltblätter überreicht worden, die die Maßnahme näher erklärten. Doch auch dies sei nicht ausreichend, weil
eine hinreichende Konkretisierung der Maßnahme durch das Maßnahmenschreiben selber zu verlangen sei. Zwar habe die Klägerin
zwischenzeitlich durch ein Schreiben des Maßnahmenveranstalters nähere Umstände erfahren. Doch bleibe dieses Schreiben ebenso
vage wie die Aussagen der zuständigen Sachbearbeiterin, die lediglich angegeben habe, dass es sich um Einzelgespräche handele.
Es solle wohl eine Art Verständigung im Rahmen der Maßnahme zwischen der Klägerin und dem zuständigen Jobcoach erfolgen. Auch
dieses Vorgehen sei rechtswidrig, da ein externer Maßnahmenveranstalter nicht dazu eingesetzt werden dürfe, etwaige interne
Probleme dieser Art zu klären. Dies ergebe sich auch aus datenschutzrechtlichen Gründen.
Während des laufenden Verfahrens nahm die Klägerin regelmäßig und mit gutem Erfolg an der Maßnahme teil, ohne dass sie die
Art und Weise der Durchführung der Maßnahme durch den Träger monierte.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2018 als unzulässig zurück. Die Klägerin habe an der
Maßnahme regelmäßig und bis zu deren Abschluss teilgenommen. Die streitgegenständliche Zuweisung vom 08.01.2018 habe sich
während des Widerspruchsverfahrens durch Zeitablauf gemäß § 39 Abs. 1 SGB X erledigt. Soweit die Klägerin nachträglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuweisung begehre, sei diese im Rahmen
des Widerspruchsverfahrens nicht zulässig. Ein Fortsetzungsfeststellungswiderspruch, also ein Widerspruch, der eingelegt werde,
nachdem sich der Verwaltungsakte erledigt habe, sei unzulässig.
Die Klägerin hat am 24.04.2014 Klage erhoben und verfolgt ihr Begehren weiter. Die erfolgte Zuweisung in die Maßnahme sei
rechtswidrig. Der Bescheid vom 08.01.2018 lasse weder Sinn und Zweck noch den Inhalt der Maßnahme erkennen. Es finde sich
keine Erläuterung, wozu die Maßnahme dienen solle. Weder sei die Maßnahme beschrieben worden noch seien der Zuweisung Faltblätter
oder Erläuterungsschreiben angefügt gewesen. Daher fehle es an einer hinreichenden Konkretisierung der Maßnahme. Überdies
sei jedenfalls in dem zugrunde liegenden Ausgangsbescheid seitens der Beklagten kein Ermessen ausgeübt worden. Auch die Ermessenserwägungen
in dem Widerspruchsbescheid seien lediglich textbausteinartig aufgeführt. Auch nach Ablauf des Zuweisungszeitraumes sei ein
Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides gegeben, da der Nichtantritt der zugewiesenen
Maßnahme Grundlage eines Sanktionsbescheides bilden solle. Überdies sei eine Wiederholungsgefahr zu bejahen, da die Beklagte
die Klägerin fortwährend entsprechenden Maßnahmen zuweise. Die Klägerin habe ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an der konkreten
Maßnahme teilgenommen. Dies könne nicht dazu führen, dass sie nun die Kosten des Verfahrens zu tragen habe und die Rechtswidrigkeit
der Maßnahme nicht festgestellt werde. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass die Maßnahme im vorliegenden Fall hinreichend
konkret beschrieben worden sei- insoweit sei zuzugeben, dass der Fall anders liege, als in Parallelfällen-, seien zahlreiche
weitere Gesichtspunkte vorhanden, die die Zuweisung rechtswidrig machten. Insbesondere seien der von dem Maßnahmenveranstalter
geforderte Maßnahmenvertrag und die Datenschutzerklärung rechtswidrig. Die darin vorhandenen Klauseln seien zivilrechtlich
unzulässig. Dies schlage auf die Zuweisung durch, weil eine Zuweisung zu einem nicht sorgfältig ausgewählten Maßnahmenträger
nicht rechtmäßig sei. Daher sein ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des §
131 Abs.
1 S. 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) gegeben.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 08.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2018 rechtwidrig
ist und die Klägerin in ihren subjektiven Rechten verletzt.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf ihre Ausführungen
im Widerspruchsbescheid. Ergänzend dazu trägt sie vor, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht vorliege. Der streitbefangene
Zuweisungsbescheid habe sich durch Zeitablauf erledigt. Rechtswirkungen gingen von diesem nicht mehr aus. Anderes ergebe sich
auch nicht daraus, dass die Klägerin im Klageverfahren umfassend darstelle, warum nach ihrer Auffassung der mit dem Maßnahmenveranstalter
S GmbH geschlossene Teilnehmervertrag, die dortige Betriebsordnung und die unterzeichnete Schweigepflichtentbindungserklärung
rechtswidrig gewesen sein sollen. Diese stünden nicht zur Überprüfung.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 08.06.2018 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass das Gericht eine Entscheidung
durch Gerichtsbescheid beabsichtigt. Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 13.06.2018 und 21.06.2018 ihr Einverständnis
mit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt. Weitere Stellungnahmen sind nicht erfolgt.
Das Sozialgericht hat die Berufung mit Gerichtsbescheid vom 22.06.2018 abgewiesen. Nach Erledigung in der Hauptsache sei richtige
Klageart die Fortsetzungsfeststellungsklage. Für diese fehle es jedoch an dem erforderlichen berechtigten Interesse der Klägerin
an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 08.01.2018. In Betracht käme vorliegend nur eine Wiederholungsgefahr.
Eine solche sei jedoch nicht gegeben. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin in Zukunft einer weiteren
Maßnahme zugewiesen werde. Dass es sich dabei um dieselbe Maßnahme, bei demselben Veranstalter, zu denselben Bedingungen handele,
sei jedoch nicht wahrscheinlich. Auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten angegeben habe, ihr Ehemann
übe nunmehr eine Vollzeitbeschäftigung aus, ihr ältester Sohn wolle zum 01.04.2018 ausziehen und sie habe nach guter und regelmäßiger
Teilnahme an der umstrittenen Fortbildung, aktiv eine geringfügige Beschäftigung zu suchen, ergebe sich, dass eine mögliche
Zuweisung nicht unter unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen ergehen werde.
Gegen den ihr am 28.06.2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 17.07.2018 Berufung eingelegt er. Dass sie einer
ähnlichen Maßnahme bei demselben Veranstalter zu denselben Bedingungen zugewiesen werde, sei entgegen der Annahme des Sozialgerichts
sehr wahrscheinlich. Dass der Gericht setze sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass in der Vergangenheit bereits mehrfach
Zuweisungen erfolgt seien. Es sei auch nicht wahrscheinlich, dass der Anbieter seine Verträge zeitnah ändern werde. Was der
Auszug des Sohnes und die Beschäftigungsaufnahme des Mannes mit der Angelegenheit zu tun haben solle, erschlösse sich nicht.
Im Übrigen wird im Wesentlichen auf den erstinstanzlichen Vortrag verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.06.2018 festzustellen, dass der Bescheid des
Beklagten vom 08.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2018 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren subjektiven
Rechten verletzt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zu zurückzuweisen.
Er verweist hierzu insbesondere auf die Gründe des zur Überprüfung gestellten Gerichtsbescheids. Der Bescheid vom 08.01.2018
sei über dies rechtmäßig.
Die Berufung ist nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 05.11.2018 auf den Berichterstatter übertragen worden. Die
Beteiligten haben darüber hinaus ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts und Verwaltungsakten Bezug genommen. Die Akten sind
Grundlage der gerichtlichen Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, festzustellen, dass der Bescheid
vom 08.01.2018 rechtswidrig ist. Der Bescheid ist jedenfalls rechtmäßig.
Wie das Sozialgericht zutreffend feststellt kommt als statthafte Klageart vorliegend nur die Fortsetzungsfeststellungsklage
gemäß §
131 Abs.
1 S. 3
SGG in Betracht, nachdem sich der Bescheid vom 08.01.2019 durch Zeitablauf erledigt hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen
des Sozialgerichts wird gemäß §
153 Abs.
2 SGG Bezug genommen.
Der Senat kann dahinstehen lassen, ob, wie das Sozialgericht er meint, keine Wiederholungsgefahr bestünde, denn der zur Überprüfung
gestellte Bescheid vom 08.01.2018 ist rechtmäßig.
Ermächtigungsgrundlage für die Zuweisung der Klägerin zu der im Rechtsstreit diskutierten Maßnahme ist er § 16f SGB II in Verbindung mit §
45 SGB III. Die Zuweisung als solche ist von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Die Maßnahme wird darin ausreichend konkret beschrieben
und der Beklagte hat auch von dem ihm zustehenden Ermessen ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht.
Die Maßnahme ist bereits im Ausgangsbescheid ausreichend beschrieben. Sie wird als Aktivierungsmaßnahme mit intensiver Einzelbetreuung
bezeichnet. Ergänzend wird auf die Zielrichtung und auch den weiteren Inhalt hingewiesen. Dementsprechend konnte sich die
Klägerin ausreichend auf die Maßnahme einstellen. Sie kritisiert die Beschreibung auch nur pauschal als zu wenig detailliert.
Welche Informationen sie konkret vermisst, trägt sie hingegen nicht vor. Dass die Klägerin im Weiteren anführen lässt, ein
Eingliederungsziel sei nicht zu erkennen, obwohl ein solches im Bescheid explizit genannt ist, legt nahe, dass sie zur Begründung
der Rechtsmittel auf auf den Fall nicht abgestimmte Textbausteine zurückgreifen lässt. Im Übrigen gibt es keinen Anlass, hohe
Anforderungen an die für notwendig erachteten Informationen über die Maßnahme zu stellen. Es ist nicht zu erkennen, welche
wesentlichen subjektiven Nachteile ein Leistungsbezieher hat, der über eine anstehende Integrationsmaßnahme schlecht informiert
ist. Eine reduzierte Information führt allenfalls dazu, dass der Betroffene sich auf die Maßnahme schlechter vorbereiten kann
und möglicherweise dadurch die Effektivität der Maßnahme leidet, soweit eine Vorbereitung/Einstellung auf die Maßnahme überhaupt
von Nutzen bzw. möglich ist. Aber selbst wenn der Nutzen einer Maßnahme im Einzelfall zweifelhaft sein sollte, hat ein Leistungsempfänger
durch eine Teilnahme regelhaft keine relevanten Nachteile. Finanzielle Nachteile werden durch ergänzende Leistungen wie die
Erstattung von Fahrtkosten aufgefangen und die zeitliche Inanspruchnahme kann der Leistungsberechtigte argumentativ nicht
anführen, da er aufgrund der bestehenden Arbeitslosigkeit in zeitlicher Hinsicht nicht relevant gebunden ist. Damit soll nicht
in Abrede gestellt werden, dass eine eingehende Information über eine anstehende Maßnahme wünschenswert ist. Schon die Höflichkeit
gebietet eine angemessene Information. Sie trägt im Übrigen in vielen Fällen sicherlich zur Motivation des Leistungsempfängers
und damit zum besseren Gelingen der Maßnahme bei, auf das das Handeln des Beklagten zur sparsamen und effektiven Verwendung
von öffentlichen Geldern gerichtet sein soll. Subjektive Rechte des Leistungsempfängers können durch eine mangelnde Information
aber allenfalls in Ausnahmefällen relevant beeinträchtigt sein, wenn etwa die Desinformation dazu führt, dass der Betroffene
als Objekt behandelt und damit in seiner Menschenwürde verletzt wird.
Aus der generellen Pflicht zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung gemäß § 2 Abs. 1 SGB 2 ergibt sich ferner,
dass im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung bei Zuweisung regelmäßig der Wunsch des Leistungsempfängers "in Ruhe gelassen
zu werden" keine Beachtung finden kann. Dementsprechend kritisiert die Klägerin die Ermessenausübung durch den Beklagten auch
wiederum nur pauschal. Die Nichtberücksichtigung eines Umstandes im Sinne eines vorwerfbaren Ermessensnichtgebrauchs bzw.
die Einstellung eines Umstands in die Ermessensausübung aufgrund sachfremder Überlegungen im Sinne eines Ermessensfehlgebrauchs
stellt sie nicht dar. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler ergeben sich auch nicht aus dem sonstigen Akteninhalt. Soweit
die Klägerin im Klageverfahren zunächst ausführen lässt, der Ausgangsbescheid enthalte gar keine, der Widerspruchsbescheid
nur schematische Ermessenserwägungen, liegt nahe, dass sie selbst einen auf den Fall nicht abgestimmten Textbaustein verwenden
lässt. Ermessenserwägungen finden sich nur im Ausgangsbescheid, der Widerspruch wurde aufgrund der Erledigung der Sache als
unzulässig verworfen. Die Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid sind auch nicht schematisch, sondern individuell auf die
Klägerin zugeschnitten, auch wenn sie sprachlich sicherlich verständlicher gefasst sein könnten.
Die zugewiesene Maßnahme ist als solche auch zumutbar im Sinne von § 10 Abs. 3 SGB II iVm § 10 Abs. 1 und 2 SGB II.
Durch § 10 SGB II wird der Grundsatz des Forderns der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Person gemäß § 2 SGB II hinsichtlich der Zumutbarkeit von Tätigkeiten und Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit konkretisiert. Die Vorschrift nennt
die Tatbestände, die eine Arbeit, bzw. nach Abs. 3 der Vorschrift, auch eine Maßnahme, ausnahmsweise unzumutbar erscheinen
lassen und die erwerbsfähige Leistungsberechtigte von der grundsätzlichen Arbeitsverpflichtung befreien. Sie definiert andererseits
die maßgeblichen Kriterien, nach welchen eine Tätigkeit oder Maßnahme einem Arbeitsuchenden mit der Folge zumutbar ist, dass
im Verweigerungsfall Leistungen gekürzt oder gänzlich gestrichen werden können. Nach § 10 SGB II muss der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich jede Arbeit annehmen und ausüben, die er annehmen und ausüben kann und darf, um den Zustand der Arbeitslosigkeit
zu beenden. Abs. 1 enthält sodann eine abschließende Aufzählung von Hinderungsgründen, die eine Arbeit unzumutbar machen (BT-Drs.
15/1516 S. 53).
Aus allgemeinen Gründen kann ein Arbeitsangebot bzw. eine Maßnahme ferner unzumutbar sein, wenn deren Aufnahme oder Ausübung
gegen die verfassungsmäßig geschützten Rechte der leistungsberechtigten Person bzw. gegen religiöse Überzeugungen oder gegen
gesetzliche Bestimmungen verstößt. Zu Letzteren zählen insbesondere Arbeitsschutzbestimmungen, Beschäftigungsverbote oder
Verstöße gegen die guten Sitten (vergleiche Hackethal/Herbst in Schlägel/Voelzke, jurisPK SGB II, vierte Auflage 2015, § 10 Rn. 14).
An diesen Überlegungen ist die Zumutbarkeit der hier streitigen Maßnahme zu messen. Sie ist danach zumutbar.
Eine Unzumutbarkeit nach den Fallgruppen des § 10 Abs. 1 Nrn. 1 - 5 ist nicht feststellbar und wird von der anwaltlich vertretenen
Klägerin auch nicht konkret subsumiert. Die Ausübung als solche verstößt auch nicht gegen die geltende Rechtsordnung. Es werden
kein strafbares Tun und auch nicht das Begehen von Ordnungswidrigkeiten verlangt. Soweit von der Klägerin sinngemäß moniert
wird, die zur Unterschrift vorgelegte Schweigepflichtentbindungserklärung zugunsten des Sozialleistungsträgers und auch die
im Teilnahmevertrag verlangten Zugeständnisse griffen zu weit in das ihr nach Art
1 und
2 GG zustehende Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, so teilt der Senat diese Bedenken nicht. Die Formulierungen mögen
zwar z.T. weit gegriffen sein, es liegt aber nahe, dass sich ihre Grenzen im Rahmen der Auslegung nach den Grenzen der Pflichten
des Leistungsbeziehers gemäß §§ 60ff
SGB I bestimmen sollen. Nach den Vorschriften hat ein Leistungsbezieher und damit regelmäßig auch der Teilnehmer an einer Maßnahme
verfassungsrechtlich unbedenklich (weitreichende) Informations- und Mitwirkungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger,
die z.T. - weitreichender als in einem Arbeitsverhältnis - auch seinen Gesundheitszustand oder seine sonstigen persönlichen
Lebensverhältnisse, insbesondere wenn sie leistungsrelevant sind, betreffen. Es ist daher gerade nicht unzumutbar, dass der
Maßnameträger die Zustimmung von dem Teilnehmer erhalten möchte, entsprechende Informationen an den Sozialleistungsträger
weitergeben zu dürfen, da die Maßnahme im Rahmen des Rechte-und-Plichten-Verhältnisses des Leistungsbeziehers zum Sozialleistungsträgers
ausgeführt wird.
Soweit die Klägerin darüber hinaus sinngemäß geltend macht, dass bestimmte für die Teilnehmer an der Maßnahme in dem als Grundlage
für die Maßnahme mit dem Maßnameträger abgeschlossenen Teilnahmevertrag und in der von diesem überreichten Betriebsordnung
fixierte Pflichten und Zugeständnisse nach geltenden Vorschriften nicht verlangt werden könnten, kann hieraus ebenfalls nicht
auf eine Unzumutbarkeit geschlossen werden. Gegen welche konkreten rechtlichen Bestimmungen die einzelnen Fixierungen verstoßen
sollen, lässt die Klägerin im Übrigen offen.
Gemeint sind offensichtlich am ehesten arbeitsrechtliche Bestimmungen oder Grundsätze. Ob bestimmte fixierte Pflichten oder
Zugeständnisse nach diesen nicht verlangt werden können, muss zum einen bezweifelt werden, kann zum anderen im Rahmen der
vorzunehmenden Zumutbarkeitsprüfung aber auch dahinstehen. Zweifel an der Geltung von arbeitsrechtlichen Grundsätzen bestehen
schon deshalb, da mit der Teilnahme an der Maßnahme kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Das Rechtsverhältnis zwischen dem
Teilnehmer und dem Träger der Maßnahme hat eine andere Prägung. Im Hintergrund steht, dass ein Sozialleistungsträger mit Durchführung
der Maßnahme erhebliche steuerfinanzierte Mittel aufwendet, um den Leistungsberechtigten dabei zu unterstützen, zukünftig
seiner Verantwortung, sich selbst zu versorgen, besser als bisher nachkommen zu können. Er erbringt also eine Leistung regelmäßig
zum Vorteil des Leistungsbeziehers. Die Teilnahme des Leistungsbeziehers erfolgt dann im Rahmen seiner gesetzlichen Pflicht
zur Teilnahme. Der Teilnehmer ist daher keinesfalls so schützenswert wie ein Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Ein Leistungsberechtigter wird sich somit nicht grundsätzlich auf Arbeitnehmerrechte berufen können, seine Rechte sind eingeschränkter
und er hat Pflichten, die über die eines Arbeitnehmers hinausgehen. Darüber hinaus ist es fernliegend anzunehmen, dass eine
Tätigkeit bei einem Arbeitgeber, der etwa Formulararbeitsverträge verwendet, in denen einzelne Klauseln gegen arbeitsrechtliche
Bestimmungen oder Grundsätze verstoßen, grundsätzlich unzumutbar wäre. Es ist vielmehr zwar nicht wünschenswerter aber üblicher
Bestandteil eines normalen Arbeitslebens, dass sich ein Arbeitnehmer im Einzelfall ggf. um die Durchsetzung seiner Rechte
gegenüber seinem Arbeitgeber bemühen muss, wenn dieser solche unrechtmäßig einschränkt oder die Erfüllung schriftvertraglich
fixierter Pflichten verlangt, deren Ausfüllung z.B. gegen arbeitsschutzrechtliche Vorschriften verstößt. Hierzu steht ihm
eine gut funktionierende Gerichtsbarkeit zur Verfügung. Der Leistungsberechtigte als Teilnehmer an einer Maßnahme ist nicht
schlechter gestellt. So steht ggf. ein vermeintlicher Pflichtenverstoß inzident im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen
des § 31 Abs. 1 S. 1 3. Alt. SGB II ("den Abbruch einer Maßnahme veranlasst") nach Verhängung einer Sanktion zur gerichtlichen Überprüfung. Dabei bedarf es regelmäßig
der Einzelfallprüfung, ob das von dem Träger gerügte Verhalten die Sanktion tragend als ausreichend maßnamewidrig einzustufen
ist (vgl. S. Knickrehm/Hahn in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017 § 31 Rn. 52).
Im Übrigen gilt es im Rahmen allgemeiner Zumutbarkeitsüberlegungen noch einmal danach zu differenzieren, ob eine vermeintlich
gesetzeswidrige Pflicht in einem (Teilnahme-) Vertrag nur fixiert oder ihre Ausfüllung bei der tatsächlichen Durchführung
auch abverlangt wird. Letzteres ist hier aber offensichtlich nicht der Fall. Denn die Klägerin hat an der Maßnahme teilgenommen
und macht hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme durch den Täger keine Beanstandungen geltend. Weder
behauptet sie, angehalten worden zu sein, Pflichten auszufüllen, die gesetzlichen Bestimmungen zu wider laufen noch ergeben
sich solche Umstände aus dem sonstigen Akteninhalt. Dementsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Art und
Weise der Ausführung der Maßnahme durch den beauftragten Träger in irgendeiner Art und Weise gegen gesetzliche Bestimmungen
oder arbeitsrechtliche Grundsätze verstoßen hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.