Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2017 - 12 AS 596/17
SGB-II-Leistungen EU-Ausländer Europarechtswidrigkeit des Leistungsausschlusses
1. Der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. c SGB II dürfte nach vorläufiger Würdigung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht europarechtskonform sein.
2. Art. 4 VO (EG) 883/2004 verbietet jegliche Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit und fordert die Gleichbehandlung von Unionsbürgern mit ausländischer Staatsangehörigkeit mit inländischen Staatsangehörigen.
3. Die Verordnung sieht jedoch eine Beschränkung des Gleichheitsgebotes anknüpfend an die Staatsangehörigkeit nicht vor.
4. Mangels wirksamer (Schranken-)Regelung dürfte der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. c SGB II mithin gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen.
Normenkette:
VO (EG) 883/2004 Art. 4
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. c)
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 20.03.2017 S 44 AS 482/17 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.03.2017 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig ab 17.02.2017 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch für sechs Monate, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Höhe des Regelbedarfs nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Den Antragstellern wird für beide Rechtszüge Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L aus I beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen.

Entscheidungstext anzeigen: