LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.08.2006 - 9 U 383/03
Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Rechtsvermutung nach § 63 Abs. 2 S. 1 SGB VII
1. Wenn die Todesursache von einem Organ ausgeht, das durch die Berufskrankheit nicht betroffen ist, so ist der Tod eines
Versicherten offenkundig nicht wesentlich durch eine Berufskrankheit verursacht.
2. Die Rechtsvermutung nach §
63 Abs.
2 S. 1
SGB VII beseitigt zugunsten der Hinterbliebenen grundsätzlich mit rechtlichen Mitteln die Ungewissheit über den ursächlichen Zusammenhang
des Todes und erstreckt sich auf die Annahme, dass dieser infolge der Berufskrankheit eingetreten ist sowie auf die Richtigkeit
der bindend festgestellten Höhe der MdE. Nur wenn offenkundig ist, dass Tod und Berufskrankheit in keinem ursächlichen Zusammenhang
stehen, entfällt der Anspruch. Das Ergebnis einer Obduktion ist grundsätzlich verwertbar, wenn ihr Hinterbliebene freiwillig
zugestimmt haben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2007, 380
Normenkette: ,
BKVO Anl. 1 Nr. 4104
,
Vorinstanzen: SG Lüneburg 22.10.2003 S 2 U 130/01