Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein E-Bike als Hilfsmittel
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Versorgung mit einem Fahrrad mit Elektrounterstützung.
Der Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er hat einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung
(GdB) von 80. Weiterhin liegen die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "B" und "aG" vor. Im März 2009 stellte der behandelnde
Orthopäde K. die "fachärztliche Bescheinigung" aus, wonach der Kläger wegen eines Zustandes nach Oberschenkelamputation rechts
ein Fahrrad mit Elektrounterstützung benötige. Der Kläger legte der Beklagten das Angebot der Firma Zweirad L. vom 27. März
2009 über ein Union E-Bike sowie ein "Invalidenteil" zum Gesamtpreis von 2.164,- Euro vor. Den Antrag des Klägers vom Juni
2009 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 2009 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei einem Fahrrad
mit Elektrounterstützung nicht um ein Hilfsmittel, sondern um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele. Die
Kosten könnten daher nicht übernommen werden. Den Widerspruch des Klägers vom 10. Juli 2009 wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid)
vom 28. Januar 2010.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, die am 25. Februar 2010 beim Sozialgericht (SG) Osnabrück eingegangen ist. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er noch berufstätig sei und das beantragte Fahrrad mit
Elektrounterstützung für die Bewältigung des Weges zur Arbeit und zurück nach Hause, aber auch in seiner Freizeit benötige.
Mit Gerichtsbescheid vom 23. August 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Versorgung mit einem Elektrofahrrad
durch die Beklagte habe. Anspruchsgrundlage sei §
33 Abs.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V). Danach hätten Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen
Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich seien, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung
vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen
Lebens anzusehen oder nach §
34 Abs.
4 SGB V ausgeschlossen seien. Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens seien unabhängig von deren Verbreitung und Kosten solche,
die regelmäßig auch von Gesunden benutzt würden und nicht speziell der Bekämpfung einer Krankheit und dem Ausgleich einer
Behinderung dienten. Ausgehend hiervon sei ein Elektrofahrrad ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, weil es von seiner
Konzeption her mittlerweile nicht mehr vorwiegend für Kranke und Behinderte gedacht sei. Es könne und werde auch von Personen
genutzt, deren Gesundheitszustand das Stadium einer Krankheit oder Behinderung nicht erreicht habe.
Gegen den am 29. August 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt, die am 29. September 2011 beim
Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingegangen ist. Er ist der Ansicht, dass er mit dem Fahrrad mit Elektrounterstützung
in die Lage versetzt werde, weiterhin am Straßenverkehr teilzunehmen. Damit werde eine Behinderung ausgeglichen. Darüber hinaus
sei die Ansicht des SG falsch, dass es sich bei einem Fahrrad mit Elektrounterstützung um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 23. August 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2009 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Fahrrad mit Elektrounterstützung
nach dem Angebot der Firma Zweirad Menken vom 27. März 2009 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die Gerichts- sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen,
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 23. August 2011 sowie der
angefochtene Bescheid der Beklagten sind zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Fahrrades mit Elektrounterstützung
gemäß §
33 SGB V. Wie das SG zu Recht ausgeführt hat, haben Versicherte gemäß §
33 Abs.
1 Satz 1
SGB V Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich
sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen,
soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach §
34 Abs.
4 SGB V ausgeschlossen sind. Dabei hat das SG zu Recht darauf abgestellt, dass es sich bei dem Fahrrad mit Elektrounterstützung um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen
Lebens handelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen
des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Fahrrad mit Elektrounterstützung auch nicht zum Behinderungsausgleich
erforderlich ist. Dieser in §
33 Abs.
1 Satz 1
SGB V als dritte Variante genannte Zweck eines von der gesetzlichen Krankenkasse zu leistenden Hilfsmittels bedeutet nicht, dass
über den Ausgleich der Behinderung als solche hinaus auch sämtliche direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen
wären (sog. mittelbarer Behinderungsausgleich). Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist allein die medizinische Rehabilitation,
also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges,
um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche
oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel ist von der gesetzlichen
Krankenversicherung daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt
oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Nach ständiger Rechtsprechung gehören
zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen,
Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und
geistigen Freiraums (vgl. Urteil des BSG vom 12. August 2009, Az.: B 3 KR 11/08 R, in SozR 4-2500 § 33 Nr. 25).
Das hier alleine in Betracht kommende Grundbedürfnis des "Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums" hat die Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts schon seit den 1990er Jahren immer nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und
nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten des Gesunden verstanden. Zwar
hat das BSG die Bewegungsfreiheit als allgemeines Grundbedürfnis bejaht, dabei aber nur auf diejenigen Entfernungen abgestellt, die ein
Gesunder üblicherweise noch zu Fuß zurücklegt. Später hat das BSG dies auf die Fähigkeit präzisiert, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen
Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen,
an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (z.B. Supermarkt, Arzt, Apotheke, Geldinstitut, Post etc.). Soweit überhaupt die
Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind schon immer zusätzliche qualitative
Momente verlangt worden. So hat das BSG im Urteil vom 16. April 1998 (Az.: B 3 KR 9/97 R in SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 - Rollstuhl-Bike für Jugendliche) zwar diejenigen Entfernungen als Maßstab genommen, die ein Jugendlicher
mit dem Fahrrad zurücklegt. Das die Mobilität über den Nahbereich hinaus ermöglichende Hilfsmittel ist dabei nicht wegen dieser
- rein quantitativen - Erweiterung, sondern wegen der dadurch geförderten Integration des behinderten Klägers in seiner jugendlichen
Entwicklungsphase in den Kreis gleichaltriger Jugendlicher zugesprochen worden. Bei Schulkindern war auch immer schon nicht
die "Fortbewegung auch in Orten außerhalb des Wohnortes", sondern die Ermöglichung des Schulbesuchs der maßgebliche Gesichtspunkt
gewesen. Für den so gezogenen räumlichen Bewegungsradius besteht ein Anspruch auf die im Einzelfall für den gebotenen Behinderungsausgleich
ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf eine Optimalversorgung.
Wie das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. Beschluss des BSG vom 22. April 2009, Az.: B 3 KR 54/08 B, abgedruckt in juris) liegt bei der Vergrößerung des Aktionsradius über den Nahbereich hinaus, um den es hier geht, gerade
kein Behinderungsausgleich vor, den die beklagte Krankenkasse schuldet. Das Radfahren als spezielle Art der Fortbewegung ist
vom BSG nicht als Grundbedürfnis anerkannt worden. Dem Grundbedürfnis auf Fortbewegung ist schon dann Genüge getan, wenn ein Selbstfahrerrollstuhl
im Nahbereich bewegt werden kann, selbst wenn das im Straßenverkehr nur unter Aufsicht möglich ist. Von der gesetzlichen Krankenversicherung
nicht geschuldet wird das Ermöglichen von Freizeitbeschäftigungen wie Wandern, Dauerlauf, Ausflüge u.ä ... Dies schließt dabei
nicht aus, dass einem Versicherten ein Hilfsmittel, das eine dem Radfahren vergleichbare Art der Mobilität ermöglicht, zu
gewähren ist, wenn damit zugleich auf andere Weise ein Grundbedürfnis erfüllt wird, wie dies bei einem Handybike für den Rollstuhl
eines Jugendlichen zur Integration in den Kreis von Gleichaltrigen der Fall ist.
Da das Fahrradfahren an sich nicht als Grundbedürfnis anerkannt ist, kann der Kläger keinen Anspruch gegenüber der Beklagten
aus §
33 SGB V auf das begehrte Hilfsmittel geltend machen. Aus diesem Grund ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, liegt nicht vor (§
160 Abs.
2 SGG).