Feststellung von Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung für eine Modedesignerin
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Feststellung von Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse (KSK).
Die im August 1959 geborene Klägerin absolvierte ein Studium der Erziehungswissenschaft und erlernte den Beruf einer Damenschneiderin.
Im Januar 2005 wandte sie sich an die Beklagte und stellte einen Antrag auf Aufnahme in die KSK. In einem von ihr ausgefüllten
Fragebogen gab sie an, dass sie seit Juni 2004 in dem Gemeinschaftsatelier "D." in Bremen selbständig tätig sei. Sie habe
eine Ich-AG gegründet und dafür einen Existenzgründungszuschuss erhalten. Sie entwerfe Kleidungsstücke und Accessoirs aus
verschiedenen Materialien, die anderweitig gefertigt und von ihr vermarktet würden.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14. März 2005 die Feststellung von Versicherungspflicht in der KSK mit der Begründung
ab, dass die Tätigkeit der Klägerin in erster Linie von handwerklichen Aspekten geprägt werde. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
begründeten diese Tätigkeiten keine Versicherungspflicht in der KSK.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 13. April 2005 Widerspruch ein und machte geltend, dass die Beklagte ihre Tätigkeit
nicht richtig bewerte. Ihre Arbeit werde durch die Anfertigung von Entwürfen geprägt, nicht von der handwerklichen Näharbeit.
Ihre Tätigkeit sei am ehesten mit der eines Bildhauers vergleichbar. Sie habe mit ihren Arbeiten auch an einer Begleitveranstaltung
der Kunsthalle Bremen zur Ausstellung "Monet und Camille - Frauenportraits im Impressionismus" teilgenommen.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 7. November 2005 zurück. Es sei zwar einzuräumen, dass die
Arbeit der Klägerin gestalterische Elemente mit eigenschöpferischem Charakter aufweise. Im Vordergrund stehe aber die handwerkliche
Prägung der Arbeit.
Mit ihrer am 9. Dezember 2005 bei dem Sozialgericht (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie als Künstlerin zu erachten sei. Sie nehme mit ihren Entwürfen
an einschlägigen Märkten und Messen teil. Mit dem Schneiderhandwerk könne ihre Tätigkeit nicht verglichen werden, weil nicht
die Anfertigung der Kleidungsstücke, sondern deren Entwurf bei ihrer Arbeit im Vordergrund stehe. In erster Linie sei sie
eigenschöpferisch tätig, was sich in der Vielzahl der verwendeten Materialien und der Verschiedenartigkeit der Kleidungsstücke
ausdrücke. Die Anfertigung der Entwürfe überlasse sie anderen.
Das SG Bremen hat der Klage durch Urteil vom 7. Juni 2007 stattgegeben, die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt,
dass die Klägerin auf Grund ihrer Betätigung der Versicherungspflicht in der KSK unterliege. Der Kunstbegriff werde im Künstlersozialversicherungsgesetz nicht näher definiert. Die Definitionsansätze in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seien insbesondere in Bezug auf die
Tätigkeit von Modedesignern, die ihre Entwürfe, wie die Klägerin, nicht selbst herstellten, nicht frei von Widersprüchen.
Es erscheine nicht sachgerecht, danach zu differenzieren, ob die Entwürfe selbst oder fremd vermarktet würden. Bei Industrie-
oder Web-Designern gehe das Bundessozialgericht (BSG) von Versicherungspflicht in der KSK aus. Ein Unterschied zur Tätigkeit
der Klägerin könne nicht ausgemacht werden. Sie sei daher als Künstlerin zu erachten. Vor diesem Hintergrund komme es auf
den vom BSG entwickelten Gesichtspunkt der Anerkennung in Künstlerkreisen nicht an.
Gegen dieses ihr am 29. Juni 2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10. Juli 2007 Berufung eingelegt. Sie macht geltend,
dass das SG die höchstrichterliche Rechtsprechung unrichtig auslege. Das BSG habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass handwerklich
geprägte Tätigkeiten nicht der Versicherungspflicht in der KSK unterlägen. Dies gelte auch für Tätigkeiten, die als Kunsthandwerk
bezeichnet würden. Nur wenn ein Endprodukt hergestellt werde, aus dem kein eigener Gewinn oder eigene Wertschätzung geschöpft
werde, könne die Anfertigung als Kunst betrachtet werden. Die Klägerin vermarkte nach ihrem eigenen Vorbringen aber ihre Entwürfe
selbst.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 7. Juni 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für rechtmäßig. Sie weist darauf hin, dass sie seit 2006 nicht mehr im Gemeinschaftsatelier
"D." tätig sei. Sie gehöre nun dem Verband Deutscher Mode- und Textildesigner (VDMD) an und habe den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit
auf Gestaltung und Entwurf von Bekleidungsstücken unter dem Label "E." verlegt. Sie nehme an wichtigen Verkaufsausstellungen
teil, die eine vorherige Auswahl durch eine Jury voraussetzten. Kunden aus dem Einzelhandel gäben auf den Ausstellungen ihre
Bestellungen für die gezeigten Entwürfe ab, die anschließend in der bestellten Zahl gefertigt würden. Sie habe ferner reine
Entwurfsarbeiten für Firmen und Theater ausgeführt. Ihrer Auffassung nach müsse ihre Arbeit der Kunstsparte Design und damit
der bildenden Kunst zugeordnet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §
143 und §
144 Abs.
1 Ziffer 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgelegt eingelegt worden, mithin zulässig.
Sie ist im Wesentlichen unbegründet. Das SG hat die Klägerin zu Recht als nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versicherungspflichtige Künstlerin angesehen. Allerdings vermag der erkennende Senat das Vorliegen der Künstlereigenschaft
der Klägerin erst ab dem 1. Januar 2006 anzunehmen. Das Urteil des SG war daher entsprechend zu ändern.
Nach § 1 KSVG werden selbständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung
und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie
1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
2. im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es
sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Künstler im Sinne des KSVG ist nach § 2 des Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.
Das KSVG nimmt damit eine an der Typologie der Ausübungsformen orientierte Einteilung in Kunstgattungen vor, die zur Differenzierung
bei der Abgabenerhebung dient (§§ 1 und 2 der KSVGDV). Der Kunstbegriff wird aber materiell nicht definiert. Dieser ist vielmehr
als dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung zu erschließen (vgl Urteile des BSG vom 20. März 1997 - 3 RK 15/96 R = SGb 1998, 133 f; vom 24. Juni 1998 - B 3 KR 13/97 R = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 = BSGE 82, 164 f). Der dem KSVG zugrunde liegende Kunstbegriff verlangt eine eigenschöpferische Leistung, die allerdings kein besonderes hohes Niveau haben
muss (BSG aaO.).
Die Betätigung der Klägerin besteht in der Herstellung von Entwürfen von Bekleidungsstücken und Accessoirs. Damit ist die
Betätigung der Klägerin dem Bereich der bildenden Kunst zuzuordnen, denn nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 der Verordnung zur Durchführung
des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 23. Mai 1984 (BGBl I 709) gehören zur "bildenden Kunst" unter anderem die selbständigen
Tätigkeiten als Grafik-, Mode-, Textil-, Industrie-Designer und Layouter.
Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, dass sie seit ihrem Ausscheiden aus dem Gemeinschaftsatelier
"D." zum Ende des Jahres 2005 an der Herstellung von Bekleidungsstücken und Accessoirs nicht mehr mitwirkt. Sie lässt ihre
Entwürfe seitdem von freien Mitarbeitern oder Praktikanten herstellen.
Seitdem sie sich mit dem Label "E." selbständig gemacht hat, hat sie zum Beispiel an dem Entwurf einer Wickelweste aus gewalktem
Wollstoff an einer Schneiderpuppe wochenlang gearbeitet, während die Herstellung einer entsprechenden Weste innerhalb eines
Zeitraumes von ca. einer halben Stunde erfolgen kann. Aus dieser beispielhaften Tätigkeitsbeschreibung folgt, dass ganz im
Vordergrund der Tätigkeit der Klägerin die eigenschöpferische Entwicklung von Entwürfen steht, während die rein handwerkliche
Anfertigung der Bekleidungsstücke oder Accessoirs über das Entwurfsstück hinaus nicht mehr von ihr selbst vorgenommen wird.
Vereinzelt hat sie auch Entwürfe für Theaterkostüme gefertigt oder an Begleitveranstaltungen für Kunstausstellungen mitgewirkt.
Damit gibt die künstlerische Tätigkeit der Beschäftigung der Klägerin das maßgebliche Gepräge und nicht die handwerkliche
Tätigkeit einer Schneiderin.
Dieser Einschätzung des Senates steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihre Entwürfe selbst vermarktet, denn dieser Teil
ihrer Tätigkeit ist nicht so ausgeprägt, dass er den künstlerischen Anteil der Arbeit überwiegt. Nach ihrer glaubhaften Schilderung
nimmt sie etwa an 2 bis 7 Tagen im Monat an Messen oder Ausstellungen teil, die zuvor eine Auswahl durch eine Jury voraussetzen.
Sie verkauft dort Einzelstücke oder Kleinserien ihrer Entwürfe.
Bei dieser Sachlage folgt der Senat der Einschätzung des Sozialgerichts, wonach die Tätigkeit der Klägerin als künstlerische
Tätigkeit aufzufassen ist und sie damit auch der Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse unterliegt. Allerdings vermag
der Senat diese Einschätzung erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2006, also für ihre eigenständige Betätigung unter dem Label
"E. ", anzunehmen. Denn während ihrer Tätigkeit im Gemeinschaftsatelier "D." hat sie nach ihrem eigenen Vorbringen noch selbst
handwerklich gearbeitet und ihre Entwürfe auch selbst hergestellt bzw. die Entwürfe anderer Kolleginnen gefertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Es hat keine Veranlassung bestanden, die Revision zuzulassen.