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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.11.2015 - 3 KA 88/11
Keine Teilnahme von Ärzten der Sozialpsychiatrischen Dienste in Niedersachsen an der vertragsärztlichen Versorgung
Die Ärzte, die in den aufgrund des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) eingerichteten Sozialpsychiatrischen Diensten beschäftigt sind, können nicht beanspruchen, im Zusammenhang hiermit auch zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt zu werden.
1. Bei Zulassungsbegehren sind die Grundsätze über Vornahmeklagen anzuwenden, d.h., dass alle Tatsachenänderungen und alle Rechtsänderungen bis zur mündlichen Verhandlung über die Berufung der Klägerin zu berücksichtigen sind.
2. Eine Ermächtigung auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 BMV-Ä (bzw. § 9 Abs. 1 EKV-Ä) kann nur erteilt werden, wenn sie zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich ist.
3. Bei den dazu zu treffenden Feststellungen steht den Zulassungsgremien ein vom Gericht nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu; der Begriff der Erforderlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff.
4. Ob das Leistungsangebot der niedergelassenen Ärzte ausreicht, hängt dabei von einer Vielzahl von Faktoren ab.
5. Im Rahmen des Beurteilungsspielraums beschränkt sich deshalb die Kontrolle des Gerichts darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die Zulassungsinstanzen die durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs ermittelten Grenzen eingehalten haben und ob sie ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet haben, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist.
Normenkette:
Ärzte-ZV § 20 Abs. 2 S. 1-2
,
Ärzte-ZV § 31 Abs. 1 Nr. 1-2
,
Ärzte-ZV § 31 Abs. 2
,
Ärzte-ZV § 31a Abs. 1 S. 1
,
BMV-Ä § 5 Abs. 1
,
EKV-Ä § 9 Abs. 1
,
NPsychKG § 10
,
NPsychKG § 11 Abs. 2 S. 1-2
,
NPsychKG § 11 Abs. 3
,
NPsychKG § 4
,
NPsychKG § 6 Abs. 1
,
NPsychKG § 6 Abs. 4
,
SGB V § 116 S. 1-2
,
SGB V § 82 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Hannover 04.05.2011 S 72 KA 299/07
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 4. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 9., die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 40.000 Euro festgesetzt.

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