LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.11.2007 - 3 KA 69/07
Ende der Zulassung bei Erreichen der Altersgrenze in der vertragsärztlichen Versorgung, aufschiebende Wirkung der Klage, lokale
Unterversorgung, Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftsrechtskonformität
1. Ein Andauern der vertragsärztlichen Zulassung über den sich aus §
95 Abs.
7 S. 3
SGB V ergebenden Zeitpunkt hinaus kann auch unter Hinweis auf die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel gegen einen deklaratorischen
Beschluss des Berufungsausschusses nicht angenommen werden.
2. Ohne entsprechende Feststellung des hierfür zuständigen Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen tritt eine Verlängerung
der Zulassung über das 68. Lebensjahr hinaus nicht schon dann ein, wenn eine lokale Unterversorgung in einem Teil des maßgeblichen
Planungsbereichs besteht.
3. Diese Altersgrenze des §
95 Abs.
7 S. 3
SGB V verletzt weder Verfassungs- noch Europarecht. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz steht dem Ende der vertragsärztlichen
Zulassung nach Vollendung des 68. Lebensjahres nicht entgegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ÄBedarfsplRL § 29
,
AGG § 1 § 10 § 8
,
Ärzte-ZV § 16
,
EGRL 78/2000 Art. 6 Abs. 1
,
,
,
Vorinstanzen: SG Hannover 04.07.2007 S 24 KA 249/07 ER