Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.10.2012 - 3 KA 2/12
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Höhe der Gebühr bei Rechtsfragen der Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung
1. Rechtsfragen der Zulassung oder der Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung sind regelmäßig als schwierige Rechtsmaterie anzusehen.
2. Eine die Gebühr nach Nr. 1000 VV RVG auslösende Einigung liegt nicht vor, wenn Beteiligte eine Abrede über den Umfang der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs getroffen haben.
3. Im Fall eines defensiven Konkurrentenbegehrens gegen eine erteilte Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung bemisst sich der Gegenstandswert nicht nach den Einnahmen eines ermächtigten Krankenhausarztes, sondern anhand des im Einzelfall zu schätzenden Anteils der Umsatzeinbuße der von der Ermächtigung betroffenen vertragsärztlichen Leistungen. Bei Ermangelung näherer Anhaltspunkte für die konkreten Auswirkungen der erteilten Ermächtigung auf die Umsatzsituation der im Umfeld des Krankenhausarztes tätigen Vertragsärzte ist quartalsweise auf den Regelstreitwert von 5.000 Euro abzustellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2013, 315
Normenkette:
Ärzte-ZV
,
GKG (2004) § 52
,
RVG § 13
,
RVG § 14
,
RVG § 2 Abs. 1
,
RVG § 2 Abs. 2 S. 1
,
VV RVG Nr. 1000
,
VV RVG Nr. 2300
,
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1
, ,
SGB V § 96 Abs. 4 S. 2
Vorinstanzen: SG Hannover 02.12.2011 S 24 KA 611/09
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 2. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.385 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: