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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.09.2017 - 3 KA 108/14
Vertragsarzthonorar Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung Bereits erlassener Honorarbescheid Rücknahme eines Honorarbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit Rückzahlungsverpflichtung
1. Die Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung besteht auch für einen bereits erlassenen Honorarbescheid; in diesem Fall bedeutet sie im Umfang der vorgenommenen Korrekturen eine teilweise Rücknahme des Honorarbescheides.
2. § 106a Abs. 2 S. 1 SGB V stellt eine Sonderregelung dar, die gemäß § 37 S. 1 SGB I in ihrem Anwendungsbereich die Regelung des § 45 SGB X verdrängt.
3. Eine hiernach rechtmäßige Rücknahme des Honorarbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit löst nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung des Empfängers der Leistung aus.
4. In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass unter bestimmten Umständen einem Vertragsarzt sogar jeglicher Bestandsschutz für das ihm zunächst zuerkannte Quartalshonorar abgesprochen werden kann.
5. Dies setzt voraus, dass die Honorarabrechnung mindestens einen Fehlansatz aufweist, bei dem dem Vertragsarzt grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist; in einem solchen Fall erfüllt die der Quartalsabrechnung beizufügende Abrechnungssammelerklärung nicht mehr ihre Garantiefunktion mit der Folge, dass der gesamte Honorarbescheid durch die KÄV aufgehoben und das dem Vertragsarzt zustehende Honorar im Rahmen einer Schätzung neu festgestellt werden kann.
Normenkette:
SGB V § 106a Abs. 2 S. 1
,
SGB I § 37 S. 1
,
SGB X § 45
,
SGB X § 50 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Hannover 15.10.2014 S 24 KA 308/10
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 15. Oktober 2014 und der Bescheid der Beklagten vom 28. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2010 und des Bescheides vom 15. Juni 2010 aufgehoben, soweit damit der Honorarbescheid für das Quartal IV/2006 im Hinblick auf die Vergütung von Leistungen nach Ziff 30731 EBM aufgehoben und das darauf entfallende Honorar in Höhe von 14.131,64 Euro zurückgefordert worden ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 14.132 Euro festgesetzt.

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