LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.09.2006 - 2 KN 19/06
Berechnung einer Altersrente nach den Vorschriften im Beitrittsgebiet oder nach Fremdrentenrecht, gewöhnlicher Aufenthalt
des Rentenbewerbers
1. Es ist abhängig vom damaligen Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Rentenbewerbers, ob Ende 1990 bei einer erstmaligen
Rentenberechnung nach Art. 8 EinigVtr iVm Anl I Kap VIII EinigVtr die seinerzeit in den alten Bundesländern geltenden Bestimmungen
oder nach Art. 9 Abs. 2 EinigVtr iVm der Anl II EinigVtr weiterhin die Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten
der Sozialpflichtversicherung vom 23.11.1979 zugrundezulegen war.
2. Entsprach die Bundesrepublik Deutschland dem Aufnahmeersuchen des Rentenbewerbers aus humanitären Gründen, so konnte daraus
kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine Besserstellung im Vergleich zur einheimischen Bevölkerung des ihm zugewiesenen
Bundeslandes begründet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: DDRUdSSRSozwVtr
,
EinigVtr Anlage I Kap VIII, Anlage II Art. 8 Art. 9 Abs. 2
,
FANG Art. 6 § 4 Abs. 2 Art. 6 § 4 Abs. 6
,
FRG § 1
,
,
RÜG Art. 2 § 31
,
,
,
SozPflVRV § 5
Vorinstanzen: SG Hannover 28.06.2006 S 12 KN 26/02