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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.07.2019 - 2 EG 3/18
Berücksichtigung von Einkünften aus einer selbständigen Tätigkeit für eine Elterngeldberechnung Prägende Wirkung nur bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit Privilegierung von Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit
1. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit werden nicht unterschieden nach "prägenden" und "nicht prägenden" Einkommensbestandteilen; diese Einkünfte sind deshalb in voller Höhe elterngeldrechtlich relevant.
2. Das Gesetz privilegiert Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit im Vergleich zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil diese in voller Höhe und nicht nur nach Abzug der sog. sonstigen Bezüge in die Elterngeldberechnung eingehen.
3. Eine "prägende Wirkung" nur bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und nicht hingegen bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit anzunehmen, ist nicht nachvollziehbar.
Normenkette:
BEEG § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Braunschweig 13.12.2017 S 7 EG 2/15
Das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 13. Dezember 2017 und der Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2015 werden geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, den Elterngeldanspruch der Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senates neu festzusetzen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt 1/6 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird im Umfang des Teilerfolges der Klägerin zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: