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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.06.2007 - 13 SB 87/03
Zuerkennung der Merkzeichen "RF" und "H" im Schwerbehindertenrecht
1. Die Vorschriften über die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" sind nicht verfassungswidrig.
2. Das Risiko einer ungünstig geschnittenen Wohnung oder einer ungünstigen Wohnlage ist von jedermann selbst zu tragen. Solange ein Schwerbehinderter mit technischen Hilfsmitteln und mit Hilfe einer Begleitperson in zumutbarer Weise öffentliche Veranstaltungen aufsuchen kann, ist er daher von der Teilnahme am öffentlichen Geschehen nicht ausgeschlossen.
3. Nach Nr. 21 Abs. 6 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht kann bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheblichen Umfang erfordern, im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind. Dies gilt u.a. stets bei Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig, auch innerhalb des Wohnraums, die Benutzung eines Rollstuhls erfordern. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
EStG § 33b
,
RdFunkGebStVtr ND
,
SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 2 § 3 Abs. 1 Nr. 5
,
SGB IX § 69 Abs. 1 § 69 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Osnabrück 14.05.2003 S 7 SB 370/02