Anspruch auf einen Nachteilsausgleich RF im Schwerbehindertenrecht; Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).
Der 1930 geborene Kläger, bei dem bereits ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des
Nachteilsausgleiches "G" festgestellt waren (Bescheid vom 13. November 2001), beantragte am 11. Februar 2004 eine Neufeststellung
des GdB sowie die Zuerkennung der Nachteilsausgleiche "B", "aG", "H" und "RF". Nach Beiziehung medizinischer Unterlagen stellte
der Beklagte einen GdB von 100 und das Vorliegen der Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche "B", "H" und "aG" fest. Hierbei
berücksichtigte der Beklagte folgende Funktionsbeeinträchtigungen: 1. Gehbehinderung nach Schlaganfall (Einzel-GdB: 50), 2.
Diabetes mit Polyneuropathie, Nieren- und Augenbeteiligung (Einzel-GdB: 50), 3. Wirbelsäulen- und Gelenkveränderungen, Veränderungen
des Bewegungsapparates (Einzel-GdB: 30), 4. Sehminderung (Einzel-GdB: 30), 5. Hörminderung (Einzel-GdB: 20). Dagegen erreichten
die aus der Gesundheitsstörung "Zustand nach Skrotalhernienoperation" resultierenden Funktionseinschränkungen nach Auffassung
des Beklagten keinen messbaren Einzel-GdB und blieben deshalb bei der Bildung des Gesamt-GdB unberücksichtigt (Bescheide vom
8. Oktober 2004 und 24. August 2005).
Gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2004 legte der Kläger am 4. November 2004 Widerspruch ein. Dieser Widerspruch richtete sich
nach Erlass des Teil-Abhilfebescheides vom 24. August 2005 (Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "aG" mit Wirkung ab 1. Juli
2004) nur noch gegen die Ablehnung des Nachteilsausgleiches "RF". Der Kläger machte geltend, dass er aufgrund seiner Lähmungen
ans Haus gefesselt sei. Ein Verlassen des Hauses sei nur mithilfe eines qualifizierten Behindertentransports mit zwei Hilfspersonen
und eines mit einer Hebebühne ausgestatteten Kraftfahrzeugs möglich. Aufgrund des Prostata-Adenoms komme es zu unwillkürlichem
Harndrang. Durch das ärztliche Gebot, mindestens drei oder vier Flaschen Mineralwasser pro Tag zusätzlich zur normalen Flüssigkeitszufuhr
zu trinken, werde dieser noch verstärkt. Bei öffentlichen Veranstaltungen könne aufgrund der vielfältigen Funktionseinschränkungen
eine Toilette nicht rechtzeitig erreicht werden. Oftmals fehle es auch an entsprechenden behindertengerechten öffentlichen
Toiletten. Die einzige (für den Kläger allerdings unzumutbare) Alternative wäre somit, eine Urinflasche unter Mithilfe einer
Begleitperson in der Öffentlichkeit zu benutzen. Diabetesbedingt leide er "hin und wieder" sowie besonders in den Abendstunden
unter einem "quälenden" Meteorismus ("z.T. auch lautstark)". Zusätzlich stehe das ungünstige Zusammentreffen von Sehbehinderung
(Einzel-GdB 60) und Hörminderung einer Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen entgegen. Aufgrund der Gleichgewichtsstörungen
und der chronischen Belastungsschmerzen sei sein Bewegungsradius auf wenige Meter eingeschränkt. Er (der Kläger) wirke infolge
des häufigen unwillkürlichen Harndrangs und des Meteorismus auf seine Umgebung abstoßend und störend. Der Beklagte habe zudem
die Psoriasiserkrankung nicht hinreichend berücksichtigt. Es bildeten sich Ekzeme in unterschiedlichen Körperregionen. Das
"Aussehen und Kratzen" hindere ihn "psychisch und physisch", seine Wohnung zu verlassen.
Der Beklagte wies den gegen die Ablehnung des Nachteilsausgleiches "RF" eingelegten Widerspruch mit der Begründung zurück,
dass der Kläger trotz der bestehenden Funktionseinschränkungen nicht umfassend und ständig von öffentlichen Veranstaltungen
ausgeschlossen sei. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien nur solche Personen anspruchsberechtigt,
die körperlich unter gar keinen Umständen mehr in der Lage seien, an öffentlichen Veranstaltungen jedweder Art teilzunehmen.
Solange jedoch - ggf. unter Verwendung eines Rollstuhls oder anderer geeigneter Hilfsmittel sowie einer oder mehrerer Begleitpersonen
- eine Teilnahme an Veranstaltungen noch möglich sei, könne der Nachteilsausgleich "RF" nicht zuerkannt werden. Hinsichtlich
der Harninkontinenz mit unwillkürlichem Harnabgang sei dem Kläger die Benutzung von Windelhosen zuzumuten, so dass Veranstaltungen
von bis zu zwei Stunden ohne Geruchsbelästigung für andere Menschen besucht werden könnten (Widerspruchsbescheid vom 31. August
2005).
Mit der am 19. September 2005 beim Sozialgericht (SG) Hannover erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass selbst bei kürzeren Veranstaltungen aufgrund der ärztlich
empfohlenen Trinkmenge ein Wechsel der Inkontinenzeinlagen erforderlich sei. Ein solcher Einlagenwechsel könne wegen der körperlichen
Funktionseinschränkungen eigentlich nur innerhalb der eigenen Wohnung bewerkstelligt werden. Außerhalb der Wohnung und somit
in der Öffentlichkeit seien entsprechende Einlagenwechsel für ihn unzumutbar. Die Verdauungsstörung (Meteorismus) führe infolge
der Geruchs- und Geräuscherscheinungen zu erheblichen Belästigungen der Umgebung. Sein Allgemeinzustand sei insgesamt so reduziert,
dass ein Verlassen der Wohnung von mehr als 30 Minuten weitere Gesundheitsschäden provoziere.
Das SG hat von Amts wegen das Gutachten des Internisten Dr. G. vom 26. Juni 2006 sowie auf Antrag des Klägers gemäß §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) das Gutachten des Internisten und Diabetologen Dr. I. vom 5. Juni 2007 eingeholt. Die Sachverständigen haben übereinstimmend
eine Bindung des Klägers ans Haus verneint. Unter Zuhilfenahme von Hilfspersonen und technischer Hilfsmittel (Rollstuhl/Trage)
könne der Kläger durchaus an einzelnen öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen. Darüber hinaus hat das SG Befundberichte des Dermatologen Dr. J. und des Allgemeinmediziners Dr. K. eingeholt. Weiterhin sind Arztbriefe u.a. des Internisten
und Nephrologen Dr. L. und des Dr. K. zur Gerichtsakte gelangt.
Der Kläger hat gegen die Gutachten der Dres. G. und I. vielfältige Einwände erhoben (vgl. im Einzelnen: Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten
des Klägers vom 31. Juli 2006 sowie die zwölfseitige eigenhändige Stellungnahme des Klägers vom 12. August 2007). Er hat u.a.
geltend gemacht, dass sich eine Bindung ans Haus bereits aus seinem typischen Tagesablauf ergebe: Der Pflegedienst komme erst
gegen 9 Uhr morgens. Anschließend benötige er (der Kläger) infolge seiner Lähmungen eindreiviertel bis zwei Stunden für die
morgendliche Grundpflege, danach eine Stunde für das Früh-stück. Von 12 bis 13 Uhr komme eine Ergo- bzw. Physiotherapeutin,
anschließend ein Pfleger zur Messung des Blutdrucks und Blutzuckers. Das Mittagessen dauere bis ca. 15 Uhr. Nach dem Essen
müsse er "auf dringenden ärztlichen Rat" zwei Stunden flach auf dem Bett liegen. Erst gegen 17 Uhr könne er wieder aufstehen.
Von 18 bis ungefähr 22 Uhr erledige er Büroarbeiten, insbesondere den sehr arbeitsintensiven Schriftverkehr mit der Beihilfestelle
und der privaten Krankenversicherung im Zusammenhang mit der Verwaltung und Abrechnung von Arzt- und Medikamentenrechnungen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 8. August 2008 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger nicht grundsätzlich
dauerhaft und ständig daran gehindert sei, öffentliche Veranstaltungen jeglicher Art zu besuchen. Es sei zwar verständlich,
dass der Kläger sich wegen seiner Leiden in der Öffentlichkeit unsicher fühle und es für ihn einen erheblichen Aufwand bedeute,
an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Dies genüge jedoch nicht für die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "RF".
Zu diesem Ergebnis seien übereinstimmend auch die im gerichtlichen Verfahren gehörten Sachverständigen gekommen.
Gegen das dem Kläger am 20. August 2008 zugestellte Urteil richtet sich seine am 8. September 2008 eingelegte Berufung. Der
Kläger verweist nochmals auf den - auch in zeitlicher Hinsicht - erheblichen Pflege- und Therapieaufwand. Er sei in seiner
Bewegungsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt und auf Pflegepersonal angewiesen. Das Verlassen des Hauses könne aufgrund der
zu bewältigenden Treppen nur mittels zweier Hilfspersonen und eines Tragestuhls bewältigt werden. Für den Besuch einer öffentlichen
Veranstaltung sei noch eine weitere Hilfsperson erforderlich, die ihn während der Veranstaltung versorge, schiebe usw. Aufgrund
des Zusammentreffens von Sehbehinderung und Hörminderung könne er öffentlichen Veranstaltungen überhaupt nicht mehr folgen.
Letztlich sei er auch aus psychischen Gründen gehindert, Veranstaltungen zu besuchen. Ihm sei nicht zuzumuten, trotz der Harnentleerungsstörungen
und des Meteorismus an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Zusätzlich habe er sich mit Staphylokokken infiziert (Oxacillin-bzw.
Methicillin-resistenter Staphylococcus aurelius - ORSA- bzw. MRSA-Infektion). Bei einem Kontakt zu anderen Personen bestehe
sowohl die Gefahr einer erneuten Infektion als auch einer Infektion Dritter. Sein depressiver Zustand weise mittlerweile paranoide
Züge auf. Dies stehe der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen entgegen, ebenso wie die Gefahr einer weiteren Verschlechterung
seines gesundheitlichen Zustandes beim Verlassen seiner leidens- und behinderungsgerecht eingerichteten Wohnung. Zudem leide
er aufgrund der Polyneuropathie unter erheblichen und deutlich vernehmbaren Schmerzempfindungen. Wegen der Schmerzen rutsche
er unruhig in seinem Rollstuhl hin und her und gebe "gelegentlich deutlich vernehmbare Schmerzäußerungen" von sich. Diese
Schmerzäußerungen (oftmals infolge der Schwerhörigkeit des Klägers unangemessen laut) sowie die Auswirkungen des Meteorismus
stellten eine unzumutbare Belästigung für andere dar, insbesondere bei ruhigeren Veranstaltungen.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 8. August 2008 aufzuheben, 2. den Bescheid des Beklagten vom 8. Oktober 2004
in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 24. August 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2005 abzuändern,
3. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger das Merkzeichen "RF" ab Februar 2004, hilfsweise ab einem späteren Zeitpunkt zuzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält es nicht für nachgewiesen, dass der Kläger umfassend von sämtlichen öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen
ist. Hierfür bezieht er sich u.a. auf die zur Gerichtsakte gereichten gutachtlichen Stellungnahmen des Dr. M. vom 23. Februar
und 13. Juli 2009.
Der Senat hat die vom Niedersächsischen Landesgesundheitsamt - MRSA-Netzwerke in Niedersachsen herausgegebene Broschüre "Informationen
zu MRSA für Patienten und Angehörige" (Stand: April 2010) zur Gerichtsakte beigezogen. Außerdem hat der Senat Befundberichte
des Internisten und Nephrologen Dr. L. und des Prof. Dr. N. (O. P.) eingeholt. Dr. L. hat ausgeführt, dass der Kläger zwingend
auf einen Rollstuhl angewiesen sei, in dem er jedoch wegen der Gefahr der Entstehung eines Dekubitus nicht länger sitzen könne
bzw. dürfe. Er sei "aufgrund seines Zustandes" von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen. Prof. Dr.
N. hat sich dahingehend geäußert, dass der Kläger in der Zeit seines stationären Heilverfahrens (22. Dezember 2007 bis 14.
Januar 2008) gehindert gewesen sei, an öffentlichen Veranstaltungen irgendwelcher Art teilzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die den Kläger betreffende
Verwaltungsakte des Beklagten sowie die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsakte verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Beklagte und das SG haben einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "RF" rechtsfehlerfrei verneint.
Nach §
69 Sozialgesetzbuch 9. Buch (
SGB IX) stellen die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden auf Antrag einen Ausweis entsprechend der Schwerbehinderten-Ausweisverordnung
(SchwbAwV) über das Vorliegen der Behinderung und den Grad der Behinderung aus. Nach § 3 Nr 5 SchwbAwV ist der Nachteilsausgleich "RF" in den Ausweis einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt. Die Befreiung natürlicher Personen
von der Rundfunkgebührenpflicht im ausschließlich privaten Bereich ist in § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV)
in der Fassung des Niedersächsischen Gesetzes vom 31. August 1991 (Nds. GVBl 1991, 311), zuletzt geändert durch den 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
vom 18. Dezember 2008 in der Fassung des Nds. Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl 2009, 170), geregelt.
Gemäß § 6 Abs 1 Nr 8 RGebStV werden von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag behinderte Menschen befreit, deren GdB nicht
nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen
können. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Unter dem Begriff "öffentliche Veranstaltung" ist die Gesamtheit der
Zusammenkünfte politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und wirtschaftlicher
Art zu verstehen (BSG, Urteil vom 10. August 1993 - 9/9a RVs 7/91, SozR 3-3870 § 48 Nr 2). Ein ständiger Ausschluss von diesen Veranstaltungen liegt erst vor, wenn der Schwerbehinderte allgemein
und umfassend vom Besuch ausgeschlossen ist, also allenfalls an einem nicht nennenswerten Teil der Gesamtheit solcher öffentlichen
Veranstaltungen teilnehmen kann. Es ist eine enge Auslegung dieser Anspruchsvoraussetzungen geboten; praktisch muss eine Bindung
an das Haus bestehen (BSG, Urteil vom 10. August 1993 - 9/9a RVs 7/91, SozR 3-3870 § 48 Nr 2; Urteil vom 11. September 1991 - 9a/9 RVs 15/89, SozR 3-3870 § 4 Nr 2). Derjenige, der an öffentlichen Veranstaltungen zwar noch körperlich teilnehmen kann, aber infolge
einer Beeinträchtigung seiner geistigen Aufnahmefähigkeit solchen Veranstaltungen nicht bis zum Ende folgen kann, hat keinen
Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (BSG, Urteil vom 11. September 1991, aaO.). Bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzung
des Ausschlusses von öffentlichen Veranstaltungen ist außerdem zu beachten, dass das
SGB IX der Förderung aktiver Teilnahme der Behinderten am gesellschaftlichen Leben dient. Dementsprechend darf ein Ausschluss von
sämtlichen Veranstaltungen (etwa zur Vermeidung von Störungen anderer Besucher) nicht vorschnell bejaht werden. Vielmehr würde
der Zweck des Nachteilsausgleiches "RF" in sein Gegenteil verkehrt, wenn er bereits deshalb zuerkannt wird, um besonderen
Empfindlichkeiten der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen. Der Öffentlichkeit würde dann die Ausgrenzung der Behinderten erlaubt.
Allenfalls wenn starke motorische Unruhe oder ekelerregende oder ansteckende Krankheiten des Behinderten auf die Umgebung
abstoßend oder störend wirken können, ist der Behinderte von sämtlichen Veranstaltungen ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 10.
August 1993, aaO.). Ebenso wenig rechtfertigen Blasenentleerungsstörungen mit unkontrolliertem Harnabgang die Zuerkennung
des Nachteilsausgleichs "RF". Vielmehr ermöglicht das Benutzen von Einmalwindeln bzw. Windelhosen, die den Harn bis zu zwei
Stunden ohne Geruchsbelästigung für andere Menschen aufnehmen, eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen. Die Verwendung
derartiger Hilfsmittel verletzt auch nicht die Menschenwürde i.S. von Artikel
1 Grundgesetz (BSG, Urteil vom 9. August 1995 - 9 RVs 3/95).
Eine Bindung des Klägers ans Haus bzw. ein praktisch vollständiger Ausschluss von Veranstaltungen jedweder Art lässt sich
nicht damit begründen, dass der Kläger MRSA-infiziert ist. Personen mit MRSA-Infektionen sind nämlich nicht umfassend von
öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen, da bei Einhaltung der erforderlichen Hygiene-Maßnahmen für Dritte keine besondere
Ansteckungsgefahr besteht (vgl. die vom Landesgesundheitsamt Niedersachsen - MRSA-Netzwerke in Niedersachsen herausgegebene
Broschüre "Informationen zu MRSA für Patienten und Angehörige", Seite 2, 5 und 6). Der Vortrag des Klägers, dass MRSA-infizierte
Personen von der Allgemeinheit isoliert werden müssten, entspricht somit nicht dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft.
Ebenso wenig schließen die Harnentleerungsstörung bzw. der Meteorismus eine Teilnahme an praktisch allen öffentlichen Veranstaltungen
aus. Der Senat stimmt dem Kläger zwar zu, dass die Harnentleerungsstörung das Verlassen der eigenen Wohnung sowie den Besuch
öffentlicher Veranstaltungen in besonderem Maße erschwert. Nach den überzeugenden Ausführungen der im erstinstanzlichen Verfahren
gehörten Sachverständigen Dr. G. und Dr. I. können jedoch auch im Falle des Klägers die Auswirkungen der Harnentleerungsstörung
mittels Inkontinenzeinlagen bzw. Windelhosen beherrscht werden. Das BSG hat bereits im Urteil vom 9. August 1995 (9 RVs 3/95) ausgeführt, dass bei Verwendung moderner Inkontinenzartikel eine Geruchsbelästigung von Dritten für bis zu zwei Stunden
vermieden werden kann. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Hautunverträglichkeiten des Klägers sowie seiner Trinkgewohnheiten
(vgl. hierzu ausführlich: Seite 4 und 5 des Gutachtens des Dr. G.). Die Sachverständigen haben für den Senat insoweit überzeugend
ausgeführt, dass aus medizinischer Sicht nichts dagegen spricht, im Vorfeld des Besuchs öffentlicher Veranstaltungen die Trinkmenge
zu reduzieren bzw. einzuteilen, um für die Zeit der Veranstaltung einen übermäßigen Harnabgang zu vermeiden (vgl. S. 4 des
Gutachtens des Dr. G. und S. 7 des Gutachtens des Dr. I.). Auch der nur zeitweise auftretende Meteorismus des Klägers schließt
diesen nicht dauerhaft und ständig von öffentlichen Veranstaltungen jedweder Art aus. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass
z.B. bei Veranstaltungen im Freien (Sportveranstaltungen, Volksfeste u. ä.) die Gefahr von Geruchsbelästigungen sowieso naturgemäß
geringer ist (vgl. hierzu auch: BSG, Urteil vom 10. August 1993 - 9/9a RVs 7/91, SozR 3-3870 § 48 Nr 2, Rn 19).
Die körperlichen Funktionseinschränkungen des Klägers können - wenn auch nur mit erheblichen und damit kostenintensivem Aufwand
- durch Hilfspersonen und technische Hilfsmittel (Tragestuhl, Trage- oder Rollstuhl; Kranken- bzw. Behindertentransportfahrzeug)
insoweit kompensiert werden, dass der Kläger öffentliche Veranstaltungen erreichen kann. Zwar ist ein weiterer erheblicher
zusätzlicher Aufwand erforderlich, weil der Kläger auch während einer Veranstaltung auf eine Hilfsperson angewiesen ist. Dieser
hohe Aufwand rechtfertigt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allerdings noch nicht die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches
"RF". Schließlich stellt der Nachteilsausgleich "RF" keinen Ausgleich für den finanziellen Aufwand für Begleitpersonen oder
technische Hilfsmittel dar, sondern einen Ausgleich dafür, dass ein behinderter Mensch umfassend, also auch bei Inanspruchnahme
von Hilfspersonen aller denkbaren technischen Hilfsmittel von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen ist.
Der erkennende Senat kann entsprechend dem Vorbringen des Klägers zwar durchaus nachvollziehen, dass es bei ihm aufgrund seines
Krankheitsbildes zu einer psychischen Belastungssituation gekommen ist, welche ihm oftmals die Motivation zum Besuch öffentlicher
Veranstaltungen nimmt. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Kläger die Befürchtung hat, dass sich Dritte durch ihn belästigt
fühlen könnten bzw. dass er infolge des deutlich sichtbaren besonderen Hilfebedarfs eine entsprechend hohe Aufmerksamkeit
erregt, die ihm wiederum unangenehm ist. Der Senat sieht sich gleichwohl gehindert, dem Kläger deshalb den begehrten Nachteilsausgleich
"RF" zuzusprechen. Denn nach der Zielsetzung des
SGB IX ist der Öffentlichkeit ein hohes Maß an Belastung durch behinderungsbedingte Auffälligkeiten zuzumuten. Das
SGB IX bezweckt die Eingliederung und nicht die Ausgrenzung Behinderter. Der Nachteilsausgleich "RF" steht dementsprechend empfindsamen
Behinderten auch nicht deshalb zu, weil sie die Öffentlichkeit um der anderen willen meiden. Der Zweck des Nachteilsausgleichs
"RF" würde nämlich - wie bereits ausgeführt - sogar in sein Gegenteil verkehrt, wenn er nur deshalb zuerkannt würde, um besonderen
Empfindlichkeiten der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen. Denn dann würde der Öffentlichkeit die Ausgrenzung der Behinderten
erlaubt (BSG, Urteil vom 10. August 1993 - 9/9a RVs 7/91, SozR 3-3870 § 48 Nr 2). Der Senat hat sich dagegen in der mündlichen Verhandlung durch den dort vom Kläger gewonnenen persönlichen
Eindruck die Überzeugung verschaffen können, dass der Öffentlichkeit weder die Person des Klägers noch seine Behinderungen
unzumutbar sind.
Nach alledem haben der Beklagte und das SG rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf den Nachteilsausgleich "RF" hat. Ein solcher Anspruch kann
auch nicht auf den Befundbericht des Dr. L. vom 10. Januar 2009 gestützt werden, wonach dem Kläger der Besuch öffentlicher
Veranstaltungen "aufgrund seines Zustandes" generell nicht möglich sein soll. Denn es ist letztlich eine richterliche Aufgabe,
die gesundheitlichen Einschränkungen zu bewerten (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B 9 SB 1/03 R). Ärztliche Bewertungsvorschläge stellen zwar eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Entscheidung
dar, haben jedoch keine verbindliche Wirkung (so zu der Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Unfallversicherungsrecht:
BSG, Urteil vom 26. Juni 1985 - 2 RU 60/84, SozR 2200 § 581 Nr 23). Über die Zumutbarkeit des Besuchs öffentlicher Veranstaltungen ist dementsprechend nicht Beweis
zu erheben, sondern entsprechend den Vorgaben des Schwerbehindertengesetzes (nunmehr:
SGB IX) zu entscheiden (BSG, Urteil vom 10. August 1993, aaO., Rn 18). Aus dem Befundbericht des Prof. Dr. N. vom 28. April 2009
lässt sich bereits deshalb kein Anspruch auf den Nachteilsausgleich "RF" herleiten, weil dieser Arzt einen vollständigen Ausschluss
von öffentlichen Veranstaltungen nur für die Dauer des ca. 3-wöchigen stationären Heilverfahrens in der O., P., vom 22. Dezember
2007 bis 14. Januar 2008 bejaht hat, nicht dagegen für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten (vgl. zu dieser zeitlichen
Mindestgrenze: §
2 Abs
1 S 1
SGB IX).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.