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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 01.10.2009 - 11 AL 205/06
Anspruch eines ausländischen Berufssportlers auf Arbeitslosengeld; Verfügbarkeit bei befristeter Aufenthaltsbewilligung
Gemäß § 117 Abs. 1 SGB III haben Anspruch auf Arbeitslosengeld Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Diese Voraussetzungen liegen bei einem ukrainischen Berufsfußballspieler, der nur eine befristete Aufenthaltsbewilligung für die Dauer seiner Tätigkeit für einen bestimmten Sportverein hat, ab Beendigung dieser Tätigkeit nicht vor. Es fehlt an der bindungsfreien Arbeitsfähigkeit, so dass der Arbeitslose für die Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur nicht verfügbar somit nicht arbeitslos im Sinne des § 117 Abs. 1 SGB III ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2010, 578
Normenkette:
ArGV § 9 Nr. 12
,
SGB III § 117 Abs. 1
,
SGB III § 118 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB III § 119 Abs. 3 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Hildesheim 02.08.2006 S 3 AL 260/04
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 2. August 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: