Anspruch auf Arbeitslosengeld; Zulässigkeit einer sperrzeitbedingten Minderung der Anspruchsdauer; Anwendbarkeit von § 434r
SGB III
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Dauer des Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosengeld (Alg). Die Klägerin begehrt die Gewährung
von Alg auch über den 24. September 2008 hinaus.
Die 1949 geborene Klägerin war vom 16. April 1995 bis zum 31. Dezember 2006 als Krankenschwester abhängig beschäftigt. Das
Beschäftigungsverhältnis endete aufgrund Eigenkündigung durch die Klägerin. Nach erfolgter Arbeitslosmeldung lehnte die Beklagte
mit zwei Bescheiden vom 19. Januar 2007 die Gewährung von Alg für die Zeit vom 1. Januar bis 1. April 2007 wegen Eintritts
einer zwölfwöchigen Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe (1. Januar bis 25. März 2007) sowie einer siebentägigen Sperrzeit bei verspäteter
Arbeitsuchendmeldung (26. März bis 1. April 2007) ab. Mit einem dritten Bescheid vom 19. Januar 2007 gewährte die Beklagte
Alg in Höhe eines täglichen Leistungsbetrags von 13,65 Euro für die Zeit vom 2. April 2007 bis 9. Mai 2008. Bei der Berechnung
dieses Leistungszeitraums ging die Beklagte von einem Alg-Anspruch von ursprünglich 540 Kalendertagen (beginnend am 1. Januar
2007), einem sperrzeitbedingten Ruhen des Alg-Anspruchs vom 1. Januar bis 1. April 2007 sowie einer sperrzeitbedingten Minderung
der Anspruchsdauer aus. Während die Beklagte im Textteil des Bescheides die konkrete Anzahl der von der sperrzeitbedingten
Minderung betroffenen Anspruchstage mit 90 angab, lag dem im Bewilligungsbescheid konkret genannten Zahlungszeitraum (2. April
2007 bis 9. Mai 2008) eine sperrzeitbedingte Minderung der Anspruchsdauer von 142 Tage zugrunde (1/4 von 540 Tagen (Sperrzeit
bei Arbeitsaufgabe) zzgl. 7 Tage (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung) = 142 Tage). Nachdem die Klägerin gegen
die Bescheide vom 19. Januar 2007 keinen Widerspruch eingelegt hatte, wurden diese bestandskräftig.
Aufgrund der durch eine Gesetzesänderung zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Verlängerung der Alg-Höchstanspruchsdauer
für ältere Arbeitslose von ursprünglich 18 auf 24 Monate erließ die Beklagte den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Änderungsbescheid
vom 27. Februar 2008, mit dem sie Alg bei unverändertem Leistungsbeginn nunmehr bis zum 24. September 2008 bewilligte (ursprüngliches
Ende des Alg-Anspruchs: 9. Mai 2008). Bei der Berechnung der Alg-Anspruchsdauer ging die Beklagte von 720 Kalendertagen ab
1. Januar 2007, einem sperrzeitbedingten Ruhen des Alg-Anspruchs vom 1. Januar bis 1. April 2007 sowie von einer sperrzeitbedingten
Minderung der Anspruchsdauer um 187 Tage aus (1/4 von 720 Tagen (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe) zzgl. 7 Tage (Sperrzeit bei
verspäteter Arbeitsuchendmeldung) = 187 Tage).
Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, dass ihr Alg-Anspruch durch die Gesetzesänderung um 180 Kalendertage
verlängert worden sei, so dass Alg über den 24. September 2008 hinaus, nämlich zumindest bis November 2008 zu zahlen sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit der ergänzenden Begründung zurück, dass sich der Alg-Anspruch zwar im Grundsatz um 180
Kalendertage verlängert habe, gleichzeitig aber auch die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe von ursprünglich 135 Tagen (1/4 von
540 Tagen) auf nunmehr 180 Tage (1/4 von 720 Tagen). Unter Berücksichtigung der weiteren Sperrzeit (verspätete Arbeitssuchendmeldung
-7 Tage) ergebe sich ein Leistungsanspruch von 533 Tagen (720 Tage abzgl. Sperrzeit von 187 Tagen), so dass der Alg-Anspruch
am 24. September 2008 ende (Widerspruchsbescheid vom 14. März 2008).
Hiergegen hat die Klägerin am 11. April 2008 beim Sozialgericht (SG) Hannover Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass bereits die in den Bescheiden vom 19. Januar 2007 angegebene
sperrzeitbedingte Minderung der Anspruchsdauer um 90 Tage nicht nachvollziehbar sei. Möglicherweise sei diese Sperrzeit im
Änderungsbescheid vom 27. Februar 2008 doppelt berücksichtigt worden. Richtigerweise müssten die sich aus der Gesetzesänderung
ergebenden zusätzlichen Anspruchstage vollständig an den ursprünglichen Bewilligungszeitraum "angehängt" werden. Eine nachträgliche
Erhöhung der Sperrzeit sei verfahrensrechtlich unzulässig (vgl. im Einzelnen: Schriftsatz der Klägerin vom 4. Juni 2008).
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund
der Übergangsvorschrift nach § 434r Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) Anspruch auf rückwirkende Erhöhung der Alg-Anspruchsdauer auf 720 Tage gehabt habe. Dementsprechend sei auch die Sperrzeit
rückwirkend auf der Basis einer Anspruchsdauer von 720 Tagen zu berechnen gewesen. Die Berechtigung zur Änderung der ursprünglichen
Bescheide ergebe sich aus § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Die Beklagte habe hierbei auch die maßgebliche Jahresfrist seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingehalten.
Gegen den der Klägerin am 22. Mai 2009 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich ihre am 22. Juni 2009 eingelegte Berufung.
Sie vertritt unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen weiterhin die Auffassung, dass die Beklagte die Übergangsregelung
nach § 434r
SGB III falsch angewandt habe.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 13. Mai 2009 aufzuheben,
2. den Änderungsbescheid der Beklagten vom 27. Februar 2008 in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2008 abzuändern.
3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Arbeitslosengeld über den 24. September 2008 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält sowohl die angefochtenen Bescheide als auch den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 28. und 29. Dezember 2011 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die die Klägerin betreffende
Verwaltungsakte der Beklagten sowie die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsakte verwiesen. Diese haben der Entscheidung zugrunde
gelegen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Zwar dürfte in der Sache lediglich ein weiterer Alg-Anspruch
für 45 Kalendertage in Betracht kommen (1/4 der durch die Gesetzesänderung erfolgten Erhöhung der Alg-Höchstanspruchsdauer
um 180 Tage), so dass der Streitwert lediglich 614,25 Euro betragen dürfte (45 Tage mit einem täglichen Leistungsbetrag von
13,65 Euro). Allerdings hat die Klägerin auch geltend gemacht, dass bei der ursprünglichen Leistungsbewilligung die aufgrund
der Eigenkündigung eingetretene Sperrzeit mit 90 Tagen angegeben und im angefochtenen Änderungsbescheid fälschlicherweise
auf 180 Tage "verdoppelt" worden sei (vgl. Klagebegründung vom 9. April 2008). Bei einem Streit um 90 Tage Anspruchsdauer
wird bei einem täglichen Leistungsbetrag von 13,65 Euro der für die Zulässigkeit der Berufung gem. §§
143,
144 Abs
1 S 1
SGG erforderliche Mindestwert von 750,01 Euro überschritten.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die auf Gewährung von Alg auch für die Zeit ab 24. September 2008 gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.
Das SG und die Beklagte haben bei ihrer Entscheidung über die Alg-Anspruchsdauer zutreffend auf § 434r Abs 1
SGB III abgestellt (eingefügt mit Wirkung ab 1. Januar 2008 durch das Sechste
SGB III-Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2007, BGBl I, 3245, neugefasst mit Wirkung ab 1. Januar 2008 durch das Siebte
SGB III-Änderungsgesetz vom 8. April 2008, BGBl I, 681). Danach verlängert sich die Anspruchsdauer bei Arbeitslosen, die vor dem
1. Januar 2008 das 58. Lebensjahr vollendet haben, auf 24 Monate, wenn ein Anspruch auf Alg mit einer dem Lebensalter des
Arbeitslosen entsprechenden Höchstanspruchsdauer nach §
127 Abs
2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung am 31. Dezember 2007 noch nicht erschöpft war.
Das der Klägerin mit Bescheid vom 19. Januar 2007 ursprünglich bewilligte Alg endete erst am 9. Mai 2008, so dass der Alg-Anspruch
am maßgeblichen Stichtag (31. Dezember 2007) noch nicht erschöpft war. Die am 19. Dezember 1949 geborene Klägerin hatte vor
dem 1. Januar 2008 auch bereits ihr 58. Lebensjahr vollendet. Fraglich ist allerdings, ob dieser am 31. Dezember 2007 noch
nicht erschöpfte Alg-Anspruch - wie in § 434r Abs 1
SGB III vorausgesetzt - für die dem jeweiligen Lebensalter des Arbeitslosen entsprechende Höchstanspruchsdauer nach §
127 Abs
2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bestand. Schließlich wurde der Klägerin mit den Bescheiden vom 19. Januar
2007 von Anfang an Alg sperrzeitbedingt nur für 398 Tage gewährt (2. April 2007 bis 9. Mai 2008), nicht dagegen für die (damalige)
Höchstanspruchsdauer von 540 Tagen (= 18 Monate, vgl. §
127 Abs
2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung). Bei einem solchen wegen Sperrzeiten geminderten Alg-Anspruch handelt
es sich nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung nicht um einen Höchstanspruch i.S.d. § 434r Abs 1
SGB III, so dass in diesen Fällen keine Verlängerung der Anspruchsdauer nach § 434r Abs 1
SGB III eintritt (so: Hoehl in: Eicher/Schlegel,
SGB III, § 434r Rn 31; Leopold in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck scher Online-Kommentar Sozialrecht (BeckOK Sozialrecht),
Edition 24 - Stand: Dezember 2011, § 434r
SGB III, Rn 6).
Der erkennende Senat lässt ausdrücklich offen, ob dieser restriktiven Auslegung des § 434r Abs 1
SGB III zu folgen ist. Denn auch wenn es zugunsten der Klägerin dem Grunde nach gem. § 434r Abs 1
SGB III zu einer Verlängerung der (ursprünglichen) Alg-Anspruchsdauer von 540 auf 720 Tage gekommen sein sollte, hätte sie keinen
Anspruch auf Alg für die Zeit ab 24. September 2008. Schließlich kann aus dem Wortlaut des § 434r Abs 1
SGB III kein Anspruch auf Erhöhung der Alg-Anspruchsdauer vollkommen unabhängig von etwaigen sperrzeitbedingten Minderungen hergeleitet
werden. Ebenso wenig ergibt sich ein solcher Anspruch aus Sinn und Zweck der Norm. Es ist nicht begründbar, weshalb im Falle
der Klägerin die sperrzeitbedingte Minderung der Alg-Anspruchsdauer nur deshalb niedriger sein soll (1/4 von 540 Tagen anstatt
von 720 Tagen), weil ihre Alg-Anspruchsdauer nicht von Anfang an 720 Kalendertage betrug, sondern sich erst nachträglich infolge
Gesetzesänderung erhöht hat. Schließlich stellt § 434r Abs 1
SGB III lediglich eine Übergangsvorschrift dar, die die mit Wirkung ab 1. Januar 2008 erfolgte Verlängerung der Anspruchsdauer in
pauschalierter Form auch auf diejenigen älteren Arbeitslosen übertragen sollte, deren Alg-Anspruch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
noch nicht erschöpft war (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks 16/7460, S. 11). Bei der von der Klägerin gewünschten Berechnungsweise
würde es dagegen nicht zu einer Gleichbehandlung, sondern zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen
Arbeitslosen kommen, bei denen die sperrzeitenbedingte Minderung der Alg-Anspruchsdauer entsprechend der gesetzlichen Regelung
1/4 der jeweils maßgeblichen Alg-Anspruchsdauer beträgt (§
128 Abs
1 Nr
4 SGB III).
Nach alledem kommt für die Klägerin auch bei Unterstellung einer Anwendbarkeit des § 434r
SGB III eine Verlängerung des Alg-Anspruchs lediglich bis zum 24. September 2008 in Betracht. Dementsprechend ist die Klägerin durch
die angefochtene Entscheidung der Beklagten nicht beschwert.
Die Beklagte hat die zugunsten der Klägerin und zudem ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft erfolgte Abänderung der ursprünglichen
Bewilligungsbescheide verfahrensfehlerfrei auf § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gestützt. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit
in den rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Für die
vorliegende Fallkonstellation findet die von der Klägerin in Bezug genommene, jedoch nur für Aufhebungen bzw. Rücknahmen mit
Wirkung für die Vergangenheit geltende Jahresfrist nach § 45 Abs 4 S 2 SGB X keine Anwendung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs
2 SGG) liegen nicht vor.