Opferentschädigung
Höherbemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit
Posttraumatische Belastungsstörung nach einer Vergewaltigung
Zwang zur Aufgabe jeder beruflichen Tätigkeit
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin wegen der Folgen einer Gewalttat i.S. von §
1 OEG i.V.m. § 30 BVG eine Höherbemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sowie Berufsschadensausgleich auch bereits vor dem
1. Januar 2004 zustehen sowie weiterhin darüber, ob die Erhöhung des Grades der MdE/des Grades der Schädigungsfolgen (GdS)
wegen der besonderen beruflichen Betroffenheit um mehr als 10 zu erfolgen hat.
Die 1970 geborene Klägerin hat im Januar 1996 eine Ausbildung zur staatlich examinierten Ergotherapeutin erfolgreich abgeschlossen
und war in der Folgezeit in diesem Beruf erwerbstätig. Am 8. Juni 1998 wurde sie Opfer einer Vergewaltigung. Das Amtsgericht
Hamburg hat den Täter mit Urteil vom 16. Juli 1999 (Az.:
136 LS/4150 Js 260/98) wegen der Tat zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil
vom 16. Januar 2004 (Az.: S 33 VG 130/00) die Beklagte verurteilt, bei der Klägerin als Schädigungsfolgen des angeschuldigten Ereignisses eine posttraumatische Belastungsstörung
festzustellen und ihr deswegen Beschädigtenrente gemäß § 30 Abs. 1 BVG nach einer MdE von 50 v.H. für die Zeit von Juni 1998 bis August 1999, von 40 v.H. für die Folgezeit bis September 2001 und
von 25 v.H. ab Oktober 2001 zu gewähren. Das Urteil hat die Beklagte mit Bescheid vom 25. Mai 2004 ausgeführt.
Mit weiterem Bescheid vom 13. Januar 2006 lehnte die Beklagte die Erhöhung der MdE nach § 30 Abs. 2 BVG wegen besonderer beruflicher Betroffenheit sowie die Gewährung von Berufsschadensausgleich ab. Ein solcher Anspruch könne
wegen des von § 29 BVG bestimmten Aufschubes bis zum Abschluss von Rehabilitationsmaßnahmen frühestens ab dem 1. Dezember 2002 bestehen. Ein relevanter
beruflicher Schaden sei der Klägerin aber nicht entstanden. Sie habe zum Zeitpunkt der Schädigung in einem bis zum 15. September
1998 befristeten Arbeitsverhältnis gestanden, das auch ohne Schädigung beendet worden wäre, sodass der eingetretene Einkommensverlust
nicht Folge der Schädigung sei. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, es sei nicht richtig, dass
das Arbeitsverhältnis auch ohne die Schädigung Mitte September 1998 beendet worden wäre. Hierzu stellte die Beklagte Ermittlungen
an und ließ die Klägerin dann von dem Neurologen J. begutachten. Dieser nahm in dem im November 2007 erstatteten Gutachten
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin an und schätzte die schädigungsbedingte MdE nunmehr mit 40 v.H.
ein.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 29. Januar 2008 als unbegründet zurück. Nach § 29 BVG könnten einkommensabhängige Rentenleistungen erst nach dem Ende einer beruflichen Rehabilitation gewährt werden, im vorliegenden
Fall nicht vor dem 1. Januar 2004, weil zu diesem Zeitpunkt die endgültige Eingliederung der Klägerin in eine Tätigkeit durch
die Gewährung eines Eingliederungszuschusses der Bundesanstalt für Arbeit erfolgt sei. Hinsichtlich des Berufsschadensausgleiches
sei davon auszugehen, dass die Klägerin auch ohne die Schädigung beruflich keine höhere Position als die der Ergotherapeutin
erreicht hätte. Die pauschalierte Einstufung für eine solche Tätigkeit müsse nach der Vergütungsgruppe 5 b BAT erfolgen. Tatsächlich werde die Klägerin in der aktuell verrichteten Tätigkeit aber nach der Vergütungsgruppe 5 c BAT, also nicht niedriger vergütet. Bestehe mithin keine Einkommenseinbuße, so sei auch eine besondere berufliche Betroffenheit
nicht anzunehmen.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hannover erhoben. In der Klageschrift vom 5. März 2008 haben die früheren
Bevollmächtigten der Klägerin angegeben, Streitgegenstand sei die Höherbewertung der MdE. Nach Akteneinsicht haben die früheren
Bevollmächtigten in dem Schriftsatz vom 17. Oktober 2008 klargestellt, dass die Beteiligten über die Höherbewertung der MdE
sowie um die Gewährung von Berufsschadensausgleich streiten. Nachdem die Beklagte in zwei Schriftsätzen darauf hingewiesen
hatte, dass die einkommensabhängigen Leistungen wegen § 29 BVG nicht vor dem 1. Januar 2004 beginnen könnten, haben die früheren Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 26. Juni
2009 einen ausformulierten Klageantrag angekündigt. Dieser geht dahin, bei der Klägerin ab dem 1. Januar 2004 eine Höherbewertung
der MdE vorzunehmen und ihr ab dem 1. Januar 2004 Berufsschadensausgleich zu gewähren. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen,
sie habe schädigungsbedingt die Beschäftigung als Ergotherapeutin nicht fortsetzen können. Der Versuch einer beruflichen Wiedereingliederung
ab August 2003 sei letztlich gescheitert. Seit März 2007 beziehe sie Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Mit Urteil vom 16. April 2013 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, die bei der Klägerin festzustellende MdE für
die Zeit seit dem 1. Mai 1999 wegen besonderer beruflicher Betroffenheit um 20 höher zu bewerten. Darüber hinaus hat es die
Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 1. Mai 1999 Berufsschadensausgleich zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht
ausgeführt, dass die Klägerin bei Hinwegdenken des schädigenden Ereignisses fortlaufend als Ergotherapeutin in Vollschicht
gearbeitet hätte. Sie sei durch die Schädigungsfolgen letztlich hieran sowie auch daran gehindert worden, einen sozial gleichwertigen
Beruf auszuüben. Dies gelte auch für die Zeit ihrer Tätigkeit in einem Sprachheilkindergarten in der Zeit von August 2003
bis Mai 2007.
Wegen der Schädigungsfolgen habe sie in dieser Zeit nur in Teilzeit erwerbstätig sein können. Die berufliche Schädigung der
Klägerin sei auch außergewöhnlich groß, sodass eine Erhöhung der MdE um 20 angezeigt sei. Sie sei im Alter von 28 Jahren und
nur zwei Jahre nach Ende ihrer Ausbildung geschädigt worden, sodass sie sich keine dauerhafte Existenz habe aufbauen, kein
Vermögen und keine Rentenanwartschaften erwerben können. Allein von der Erwerbsminderungsrente in Höhe von rund 400,00 EUR
monatlich könne sie nicht leben, sodass von einer sehr großen wirtschaftlichen Einbuße durch die Schädigungsfolgen auszugehen
sei. Auch hinsichtlich des Berufsschadensausgleichs sei davon auszugehen, dass sie ohne Schädigung vollzeitig als Ergotherapeutin
erwerbstätig gewesen wäre. Sowohl die Höherbemessung der MdE wegen der besonderen beruflichen Betroffenheit als auch der Berufsschadensausgleich
stehe der Klägerin bereits seit dem 1. Mai 1999 zu. Dem stehe insbesondere auch § 29 BVG nicht entgegen. Der durch diese Vorschrift angeordnete Aufschub des Beginns der einkommensabhängigen Leistungen ende jedenfalls
dann, wenn die Verwaltung unangemessen lange mit der Abklärung der Möglichkeiten der Rehabilitation warte und anschließend
nicht zügig über die zu treffenden Maßnahmen entscheide. Die medizinische Rehabilitation der Klägerin habe im Mai 1999 mit
Abschluss des Klinikaufenthaltes geendet. Im Anschluss daran sei es erforderlich gewesen, dass zügig über die Durchführung
beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen entschieden werde. Die Beklagte habe in der Folgezeit aber nichts unternommen.
Gegen das ihr am 25. Juni 2013 zugestellte Urteil wendet sich die am 19. Juli 2013 bei dem Landessozialgericht eingegangene
Berufung der Beklagten. Sie akzeptiert dem Grunde nach die Annahme einer besonderen beruflichen Betroffenheit der Klägerin,
hält aber eine Erhöhung der MdE um mehr als 10 für nicht angemessen. Zwar sei es richtig, dass die Klägerin den erlernten
Beruf habe aufgeben müssen. Sie sei aber durch die Wiedereingliederungsmaßnahme in der Lage gewesen, eine Tätigkeit in einem
Sprachheilkindergarten aufzunehmen. Eine spätere Rückkehr der Klägerin in eine Tätigkeit als Ergotherapeutin sei nicht ausgeschlossen.
Sowohl die Erhöhung der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit, als auch der Berufsschadensausgleich könne der Klägerin
im Übrigen erst seit dem 1. Januar 2004 zustehen. Die medizinische Rehabilitation sei im Mai 1999 nicht abgeschlossen gewesen.
Noch bis Oktober 2001 sei eine weitere medizinische Therapie in 14tätigem Rhythmus erforderlich gewesen. Bereits seit Mitte
2000 seien kontinuierliche berufliche Rehabilitationsmaßnahmen der Klägerin durch die Bundesanstalt für Arbeit geprüft und
in Angriff genommen worden. Diese hätten erst mit der erfolgreichen Eingliederung der Klägerin in die Tätigkeit in dem Sprachheilkindergarten
durch die Gewährung einer Eingliederungshilfe im Januar 2004 geendet.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. April 2013 insofern aufzuheben, als die Beklagte darin verurteilt wird, a)
der Klägerin für die Zeit vor dem 1. Januar 2004 Beschädigtenrente nach einem wegen besonderer beruflicher Betroffenheit erhöhten
Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie Berufsschadensausgleich zu gewähren und b) den bei der Klägerin für die Zeit
seit dem 1. Januar 2004 festzustellenden Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit/Grad der Schädigungsfolgen wegen besonderer
beruflicher Betroffenheit um mehr als 10 zu erhöhen und insoweit die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. April 2013 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass Maßstab für die Bewertung des Umfanges
der beruflichen Schädigung das Ausmaß der Verdiensteinbuße sei. Im vorliegenden Fall habe sie wegen der Schädigungsfolgen
jede Erwerbstätigkeit aufgeben müssen, sodass die Erhöhung der MdE um 20 angemessen sei. Die Tätigkeit in dem Sprachheilkindergarten
habe nur halbtags erfolgen können und sei im Übrigen auf Kosten der Gesundheit geleistet worden. Im Übrigen seien die Reha-Maßnahmen
nicht von der Beklagten veranlasst worden. Die Klägerin habe sich vielmehr selbst um Maßnahmen bemüht. Die Beklagte habe sie
hierbei nie unterstützt.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2014 hat die Beklagte das erstinstanzliche Urteil in dem nicht von der Berufung befangenen Teil
ausgeführt. Hierzu hat sie der Klägerin ab dem 1. Januar 2004 dem Grunde nach Berufsschadensausgleich bewilligt sowie Beschädigtenrente
nach einem wegen besonderem beruflichen Betroffenseins um 10 erhöhten Grad der MdE/GdS.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakte
der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch begründet und führt zu einer Änderung
des erstinstanzlichen Urteils und zu einer teilweisen Abweisung der Klage.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, der Klägerin Beschädigtenrente unter Berücksichtigung einer Höherbewertung
des Grades der MdE/des GdS nach § 30 Abs. 2 BVG wegen besonderem beruflichen Betroffenseins um 20 zu gewähren. Zwar steht infolge der inzwischen eingetretenen teilweisen
Rechtskraft des Urteils des Sozialgerichts fest, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen einer besonderen beruflichen Betroffenheit
nach § 30 Abs. 2 BVG vorliegen. Die genannte Vorschrift sagt aber nichts über das Ausmaß der damit vorzunehmenden Höherbewertung aus. Diese steht
vielmehr im Ermessen der Beklagten (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 1977, Az.: 10 RV 19/77, SozR 3100 § 30 Nr. 34). Die Ermessensentscheidung ist nur im Rahmen des §
54 Abs.
2 Satz 2
SGG durch das Gericht zu überprüfen. Hat die Beklagte, wie im vorliegenden Fall, wegen Verneinens der Grundvoraussetzungen einer
besonderen beruflichen Betroffenheit die Erhöhung gänzlich abgelehnt, ein Ermessen also gerade nicht ausgeübt, so kommt eine
Verurteilung der Beklagten zu einer durch das Gericht festgelegten Erhöhung des Grades der MdE/des GdS nur in Betracht, wenn
jede andere Ermessensentscheidung der Beklagten fehlerhaft wäre (Ermessensschrumpfung auf Null). Davon kann im vorliegenden
Fall nicht ausgegangen werden.
In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Senat, dass eine Erhöhung um mehr als 10 nach der noch zu dem Rechtszustand vor
dem 1. Januar 1979 ergangenen Rechtsprechung überhaupt nur in Betracht kommen kann, wenn die besondere berufliche Betroffenheit
außergewöhnlich groß ist (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 1975, Az.: 10 RV 189/74, SozR 3100 § 30 Nr. 6). Ob die berufliche Schädigung außergewöhnlich groß ist, war nach damaliger Rechtslage unter Würdigung
aller Umstände zu beurteilen. Hierbei sind nach der Rechtsprechung die wirtschaftlichen und sonstigen Nachteile des Beschädigten,
das Ausmaß der Schädigungsfolgen, der etwaige Zwang zum Berufswechsel oder zur Aufgabe jeder Erwerbstätigkeit, der berufliche
Werdegang und eine etwaige Verhinderung eines weiteren beruflichen Aufstiegs, der vor der Schädigung ausgeübte und der derzeitige
Beruf, die schädigungsbedingte Verdiensteinbuße in ihrem betragsmäßigen und prozentualen Wert aber auch die Höhe der (rein
medizinischen) MdE nach § 30 Abs. 1 BVG zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 1977, Az.: 10 RV 19/77, SozR 3-3100 § 30 Nr. 34).
Zudem ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei § 30 Abs. 2 BVG um eine Härteregelung handelt, die dem Grundgedanken des § 581 Abs. 2
RVO a.F. (vgl. jetzt §
56 Abs.
2 Satz 3
SGB VII) entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 18. Oktober 1995, Az.: 9 RV 18/94, SozR 3-3100 § 30 Nr. 14). Ausgehend von dem Gedanken, dass nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG die allgemeinen Auswirkungen der durch die Schädigungsfolgen bedingten Funktionsbeeinträchtigungen bereits durch die "medizinische"
MdE (jetzt GdS) ausgeglichen werden sollen, besteht ein Anlass zu einer Höherbemessung der MdE nach § 30 Abs. 2 BVG an sich - nur - wenn und soweit solche Schädigungsfolgen vorliegen, die sich im allgemeinen Leben einschließlich des Erwerbslebens
nur begrenzt auswirken und deshalb zu einem nur begrenzten Grad der nach § 30 Abs. 1 BVG zu bemessenen MdE führen, die aber in dem speziellen nach § 30 Abs. 2 BVG zu berücksichtigenden Vergleichsberuf ungleich stärkere Auswirkungen haben. Zwar hatte das BSG noch in dem Urteil vom 14. März 1975 (Az.: 10 RV 189/74, SozR 3100 § 30 Nr. 6) erwähnt, dass ein schädigungsbedingter Zwang zur Aufgabe jeder Erwerbstätigkeit möglicherweise zu
der Annahme einer außergewöhnlichen großen beruflichen Schädigung mit der Folge der Erhöhung der MdE um mehr als 10 führen
könne und dabei offenbar noch eine andere Auslegung des § 30 Abs. 2 BVG vorgenommen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass sich diese Entscheidung noch auf den bis Ende 1978 geltenden Rechtszustand
bezog, nachdem ein Berufsschadensausgleich überhaupt nur für Schwerbeschädigte in Betracht kam. Das Bundessozialgericht hat
demgegenüber in dem Urteil vom 18. Oktober 1995 (Az.: 9 RV 18/94, SozR 3-3100 § 30 Nr. 14) zutreffend herausgearbeitet, dass seit Anfang 1979 Berufsschadensausgleich für alle Beschädigten
in Betracht kommt und diese Leistung als zweite Säule zum Ausgleich schädigungsbedingter wirtschaftlicher Nachteile getreten
ist. Vor diesem Hintergrund hat das Bundessozialgericht darauf hingewiesen, dass das Institut der besonderen beruflichen Betroffenheit
seit Anfang 1979 wesentlich an Bedeutung verloren hat. Mit Rücksicht darauf erscheint es für die Zeit nach Ende 1978 nicht
mehr geboten, durch Auslegung des § 30 Abs. 2 BVG Kompensationsmöglichkeiten auch für solche Verdiensteinbußen zu schaffen, die gar nicht - ausschließlich - in dem Beruf des
Beschädigten sondern allgemein eingetreten sind.
Vor diesem Hintergrund unterstellt der Senat zugunsten der Klägerin als richtig, dass sie durch die Schädigung wirtschaftlich
ganz besonders hart getroffen worden ist, weil sie letztlich in relativ jungem Lebensalter zur endgültigen Aufgabe jeder Erwerbstätigkeit
gezwungen gewesen ist. Dieser Umstand steht aber ebenso wenig wie die daraus resultierende unzureichende Rentenversorgung
der Klägerin in Bezug zu dem vor oder nach der Schädigung ausgeübten oder ohne die Schädigung etwa erreichten Beruf der Klägerin.
Vielmehr handelt es sich bei diesen Folgen gerade um die allgemeinen - also die sich auf jede Erwerbstätigkeit auswirkenden
- Folgen der Schädigung.
Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Zwang zur Aufgabe jeder beruflichen Tätigkeit zugleich den Zwang
beinhaltet, auch die Tätigkeit in dem vor der Schädigung ausgeübten Beruf aufzugeben. Der Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit
in dem vor der Aufgabe der Schädigung ausgeübten Beruf ist aber gerade ein Regelbeispiel für das Vorliegen einer besonderen
beruflichen Betroffenheit, wie sich aus § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BVG ergibt. Für eine außergewöhnlich große berufliche Schädigung spricht dieser Umstand nicht. Deshalb können auch die wirtschaftlich
durchaus gravierenden Folgen des Zwangs zur Aufgabe jeder Erwerbstätigkeit nicht zur Begründung einer außergewöhnlichen beruflichen
Betroffenheit herangezogen werden.
Vor diesem Hintergrund zieht der Senat die Annahme eines außergewöhnlich großen beruflichen Betroffenseins dann in Betracht,
wenn zu dem Zwang zur Aufgabe des Vergleichsberufes weitere, aus dem Vergleichsberuf resultierende Umstände hinzutreten, die
diesen Verlust als außergewöhnlich schwerwiegend erscheinen lassen. Das mag möglicherweise in Betracht kommen, wenn der nach
§ 30 Abs. 2 BVG zu betrachtende Vergleichsberuf entweder eine außergewöhnlich hohe - also deutlich über das Maß einer üblichen beruflichen
Qualifikation hinausgehende - fachliche Qualifikation oder eine außergewöhnlich langwierige Ausbildung oder Einarbeitung voraussetzt
oder wenn er aus sonstigen Gründen mit einem ganz besonders herausragenden sozialen Ansehen versehen ist oder wenn er mit
außergewöhnlich großen Verdienstchancen verbunden ist oder realistische Aufstiegschancen zum Erreichen eines dergestalt außergewöhnlich
wertigen Berufes geboten hat.
Davon kann im Fall der Klägerin allerdings nicht ausgegangen werden. Der vor der Schädigung ausgeübte Beruf als Ergotherapeutin
setzt eine durch eine Ausbildung normalen zeitlichen Umfangs zu erreichende Qualifikation voraus. Sie vermittelte kein im
Vergleich zu anderen Ausbildungsberufen besonders herausgehobenes soziales Ansehen und war auch nicht mit außergewöhnlich
großen Verdienstchancen verbunden. Die Beklagte hat im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beruf für die Klägerin
keine besonderen Aufstiegschancen geboten hat, sodass eine Verhinderung eines beruflichen Aufstiegs durch die Schädigungsfolgen
nicht in Betracht kommt. Deshalb besteht auch kein auffälliges Missverhältnis zwischen der schädigungsbedingten (u.a.
Verdienst-) Einbuße durch den Zwang zur Aufgabe des Berufes einerseits und der Höhe der (rein medizinischen) MdE. Auch unter
diesem Aspekt lässt sich eine außergewöhnlich große berufliche Betroffenheit der Klägerin nicht begründen.
Liegen folglich insgesamt die Voraussetzungen für die Annahme einer außergewöhnlich großen beruflichen Betroffenheit der Klägerin
nicht vor, so fehlen bereits die Grundvoraussetzungen, die der Beklagten überhaupt den Raum für Ausübung eines Ermessens dahingehend
eröffnet hätten, die Erhöhung des Grades der MdE/des GdS auf mehr als 10 festzusetzen. Die Frage einer Schrumpfung des Ermessens
der Beklagten stellt sich daher nicht. Fehlen die Voraussetzungen für eine Ermessensausübung, so kommt es auch nicht in Betracht,
die Beklagte zur Neubescheidung der Klägerin zu verurteilen, was der Senat auch ohne einen ausdrücklich darauf gerichteten
Antrag hilfsweise geprüft hat.
Das Urteil des Sozialgerichts ist auch aufzuheben gewesen, soweit es die Beklagte zur Gewährung der streitigen Leistungen
vor dem 1. Januar 2004 verurteilt hat. Insoweit war die Klage unzulässig, sodass das Sozialgericht eine inhaltliche Prüfung
des streitigen Anspruchs nicht hätte vornehmen dürfen. Insoweit geht der Senat davon aus, dass die angefochtene Entscheidung
der Beklagten durchaus auch eine Regelung über die Frage der Gewährung der streitigen Leistungen für die Zeit vor dem 1. Januar
2004 getroffen hat. Zwar findet sich dazu weder im Tenor des Bescheides vom 13. Januar 2006 noch in demjenigen des Widerspruchsbescheides
vom 29. Januar 2008 eine ausdrückliche Regelung. Aus den Gründen des Widerspruchsbescheides ergibt sich aber, dass für die
insgesamt ablehnende Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der Zeit vor dem 1. Januar 2004 der Leistungsaufschub nach §
29 BVG maßgebend war und für die Zeit danach die Erwägung, dass eine wesentliche Einkommenseinbuße nicht eingetreten ist. Der Senat
kann in diesem Zusammenhang dahingestellt lassen, ob in der Klageschrift vom 5. März 2008 und/oder dem Begründungsschriftsatz
vom 17. Oktober 2008 hinreichend zum Ausdruck gekommen ist, dass die Entscheidung der Beklagten auch für die Zeit vor dem
1. Januar 2004 angefochten werden soll. Soweit dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre die Entscheidung der Beklagten
insoweit bestandskräftig geworden. Jedenfalls hat aber die Klägerin, nachdem die Beklagte in den Schriftsätzen vom 13. März
und 5. Juni 2009 ausdrücklich auf die Problematik des § 29 BVG hingewiesen und den insoweit nach ihrer Auffassung maßgeblichen Stichtag des 1. Januar 2004 benannt hatte, in dem Schriftsatz
ihrer früheren Bevollmächtigten vom 26. Juni 2009 erstmals einen ausformulierten Klageantrag zum Gegenstand des Verfahrens
gemacht. Dieser beschränkt sich ausdrücklich auf die Forderung von Leistungen ab dem 1. Januar 2004. Einer hiervon abweichenden
Auslegung ist die Bezeichnung des Begehrens nicht zugänglich. Hierin ist eine teilweise Rücknahme der zuvor möglicherweise
weitergehenden Klage zu sehen (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 1969., Az.: 3 RK 99/65, SozR Nr. 10 zu §
102 SGG). Spätestens damit ist der angefochtene Bescheid der Beklagten hinsichtlich der Versagung der Leistungen vor dem 1. Januar
2004 bindend geworden.
Soweit die Klägerin später, insbesondere im Termin der mündlichen Verhandlung, auch Leistungen für die Zeit vor dem 1. Januar
2004 beantragt hat, ist dies prozessual als Klageänderung i.S. de §
99 Abs.
1 SGG zu werten, die auch zulässig war, weil die Beklagte sich hierauf in der mündlichen Verhandlung widerspruchslos eingelassen
hat, §
99 Abs.
2 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 1993, Az.: 13 RJ 33/91). Ist zwar damit die Klageänderung zulässig, so ist damit nicht zugleich die geänderte erweiterte Klage zulässig. Der Zulässigkeit
der geänderten Klage steht auf Dauer die teilweise, nämlich hinsichtlich der Versagung der Leistungen vor dem 1. Januar 2004
eingetretene Bestandskraft des Bescheides der Beklagten entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§
183,
193 SGG.
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, §
160 Abs.
2 SGG.