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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.09.2015 - 10 VE 35/13
Opferentschädigung Höherbemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit Posttraumatische Belastungsstörung nach einer Vergewaltigung Zwang zur Aufgabe jeder beruflichen Tätigkeit
1. Seit Anfang 1979 kommt ein Berufsschadensausgleich für alle Beschädigten in Betracht und diese Leistung ist als zweite Säule zum Ausgleich schädigungsbedingter wirtschaftlicher Nachteile getreten.
2. Vor diesem Hintergrund hat das Bundessozialgericht darauf hingewiesen, dass das Institut der besonderen beruflichen Betroffenheit seit Anfang 1979 wesentlich an Bedeutung verloren hat; mit Rücksicht darauf erscheint es für die Zeit nach Ende 1978 nicht mehr geboten, durch Auslegung des § 30 Abs. 2 BVG Kompensationsmöglichkeiten auch für solche Verdiensteinbußen zu schaffen, die gar nicht - ausschließlich - in dem Beruf des Beschädigten sondern allgemein eingetreten sind.
3. Bei § 30 Abs. 2 BVG handelt es sich um eine Härteregelung; der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Zwang zur Aufgabe jeder beruflichen Tätigkeit zugleich den Zwang beinhaltet, auch die Tätigkeit in dem vor der Schädigung ausgeübten Beruf aufzugeben.
4. Der Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit in dem vor der Aufgabe der Schädigung ausgeübten Beruf ist aber gerade ein Regelbeispiel für das Vorliegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit, wie sich aus § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BVG ergibt.
5. Für eine außergewöhnlich große berufliche Schädigung spricht dieser Umstand nicht; deshalb können auch die wirtschaftlich durchaus gravierenden Folgen des Zwangs zur Aufgabe jeder Erwerbstätigkeit nicht zur Begründung einer außergewöhnlichen beruflichen Betroffenheit herangezogen werden.
Normenkette:
BVG § 30 Abs. 2 S. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Hannover 16.04.2013 S 18 VG 5/08
Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. April 2013 wird aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist,
a) der Klägerin für die Zeit vor dem 1. Januar 2004 Beschädigtenrente nach einem wegen besonderer beruflicher Betroffenheit erhöhten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie Berufsschadensausgleich zu gewähren,
und
b) den bei der Klägerin für die Zeit seit dem 1. Januar 2004 festzustellenden Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit/Grad der Schädigungsfolgen wegen besonderer beruflicher Betroffenheit um mehr als 10 zu erhöhen.
Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin 2/3 ihrer außergerichtlichen Kosten erster Instanz zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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