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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.11.2016 - 10 VE 26/13
Rechtmäßigkeit eines Versorgungsleistungen ablehnenden Bescheides im sozialen Entschädigungsrecht Anforderungen an die Bestimmtheit von Beweisanträgen im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Die Rechtmäßigkeit eines Versorgungsleistungen ablehnenden Bescheides im Sinne von § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X beurteilt sich nach der zum Zeitpunkt seines Erlasses bestehenden Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht. Der umstrittene Verwaltungsakt muss sich bei nach rückwärts gewandter Betrachtung als unrichtig erweisen.
2. Beweisanträge, die so unbestimmt beziehungsweise unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll beziehungsweise die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, legen dem Tatsachengericht keine weitere Beweisaufnahme nahe.
1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Stalking nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen eines tätlichen Angriffs im Sinne von § 1 OEG erfüllt.
2. Beweisanträge, die so unbestimmt beziehungsweise unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll beziehungsweise die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, legen dem Tatsachengericht keine weitere Beweisaufnahme nahe.
3. Um eine solchen "Ausforschungsbeweisantrag" handelt es sich, wenn lediglich sachverständig geklärt werden soll, ob in der Akte oder in den Beweisangeboten "hinreichende Hinweise" zu finden sind.
Normenkette:
OEG § 1 Abs. 1
,
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 103
,
SGG § 106
Vorinstanzen: SG Hannover 16.04.2013 S 18 VG 26/08
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. April 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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