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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.08.2017 - 10 SF 10/17
Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens Kein Anspruchsübergang auf den Grundsicherungsträger
Entschädigungsleistungen nach § 198 Abs. 2 GVG für Nichtvermögensnachteile dienen nicht demselben Zweck wie Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII.
1. Entschädigungsleistungen nach § 198 Abs. 3 GVG im Hinblick auf Nichtvermögensnachteile dienen der Entschädigung für die erlittene Verletzung des menschen- und verfassungsrechtlichen Rechtes des Einzelnen auf ein zügiges Verfahren; insoweit vermutet das Gesetz den Eintritt eines Nichtvermögensschadens, also eines immateriellen Schadens; dieser kann nur in der Beeinträchtigung oder dem teilweisen Verlust von Lebensqualität liegen.
2. Zweck der Leistung nach § 198 Abs. 3 GVG ist es deshalb auch ohne ausdrückliche Erwähnung dessen im Gesetzestext, dem in seinen Rechten Verletzten durch das Zurverfügungstellen von Geld die Möglichkeit zu eröffnen, durch die Verwendung des Geldes seine Lebensqualität wieder zu steigern und damit den Mangel möglichst auszugleichen.
3. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers soll die Entschädigung die "seelische Unbill" durch die lange Verfahrensdauer ausgleichen.
4. Damit ist zwar kein rechtlicher oder tatsächlicher Zwang verbunden, das Geld für diese Zwecke und nicht für den "normalen" allgemeinen Lebensunterhalt zu verwenden; das ist aber auch nicht erforderlich.
5. Der von dem Gesetzgeber gewollte Zweck der Entschädigungsleistungen nach § 198 Abs. 2 GVG unterscheidet sich deutlich von dem Zweck der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II.
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4
,
GVG § 198 Abs. 1 S. 1
,
GVG § 198 Abs. 2
,
SGB XII § 83 Abs. 1
,
SGB II § 11a Abs. 3 S. 1
,
SGB II § 33 Abs. 1 S. 1
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 2.400,00 EUR als Entschädigungsleistung zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

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