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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.11.2013 - 10 SB 166/12
Schwerbehindertenrecht GdB-Bemessung bei Brutsdrüsenkrebs Rezidivfreier Ablauf der Heilungsbewährung als Zäsur zur Neufeststellung
1. Im Rahmen der wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gem. § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Sonderfall die Neufeststellung nach Ablauf der Heilungsbewährung bei Krebserkrankungen.
2. Während des Zeitraums der Heilungsbewährung ist pauschal ein höherer GdB anzusetzen als der in der Regel aufgrund der tatsächlich festzustellenden Funktionsbeeinträchtigungen zustehende.
3. Erst nach rezidivfreiem Ablauf ist sodann eine Feststellung nach den tatsächlich verbliebenen Beeinträchtigungen (Gewebeverlust, Narbensituation, psychische Folgebeeinträchtigungen) vorzunehmen.
Normenkette:
SGB X § 48 Abs. 1
, ,
Vorinstanzen: SG Braunschweig 30.08.2012 S 1 SB 373/10
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 30. August 2012 aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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