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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.04.2012 - 9 AS 695/08
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung eines Sparbuchs als Vermögen mit einem minderjährigen Kind als Kontoinhaber
1. Die Hilfebedürftigkeit eines minderjährigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II entfällt nicht dadurch, dass er Kontoinhaber eines von seinem Großvater zu seinen Gunsten angelegten Sparbuches mit der vertraglich vereinbarten Maßgabe ist, dass das Sparbuch frühestens mit Vollendung des 14. Lebensjahres bei einer Kündigungsfrist von 4 Jahren - mithin zum Eintritt seiner Volljährigkeit - hätte gekündigt werden können und er erst mit Eintritt der Volljährigkeit hätte über das Sparvermögen verfügen können und dürfen.
2. Der Leistungsberechtigte hat nach Rückgabe des Sparbuchs an den Großvater keinen Anspruch auf Herausgabe des Sparbuches aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen seinen Großvater in dem Fall, dass der Leistungsberechtigte zur Beseitigung seiner Hilfebedürftigkeit seitens des Jobcenters dazu veranlasst wird, über das Sparbuch bereits vor Eintritt der Volljährigkeit zu verfügen und seinen Lebensunterhalt hieraus zu bestreiten; denn der Großvater wäre in diesem Falle berechtigt gewesen, das dem Berechtigten geschenkte und übergebene Sparbuch zurückzufordern, weil die Schenkung unter einer Auflage erfolgt und die Auflage nicht vollzogen ist, wenn der Berechtigte entgegen der Auflage vorzeitig das Sparvermögen zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes zu verwenden beabsichtigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2012, 955
Normenkette:
BGB § 525 Abs. 1
,
BGB § 527 Abs. 1
,
BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2
,
SGB II § 12 Abs. 1
,
SGB II § 9 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Hannover 31.10.2008 S 54 AS 530/07
Das Urteil des Sozialgerichtes Hannover vom 31. Oktober 2008 wird abgeändert.
Die Bescheide des Berufungsbeklagten vom 17. Mai 2006, 06. Juni 2006 und 12. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2007 werden abgeändert. Der Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin zu 3. Leistungen nach dem SGB II (Sozialgeld) für die Zeit vom 01. Juni 2006 bis zum 30. November 2006 ohne Berücksichtigung von Vermögen zu gewähren.
Der Berufungsbeklagte trägt 4/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge.

Entscheidungstext anzeigen: