Anspruch auf Altersrente; Leistungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach der Satzung der Seemannskasse
Tatbestand:
Der am 16. Dezember 1942 geborene Kläger ist jahrzehntelang zur See gefahren. Sein Versicherungskonto weist für 430 Monate
eine nach § 8 der Satzung der Seemannskasse der Beklagten (im Folgenden: Satzung) versicherungspflichtige Seefahrtzeit auf.
Zum 31. Dezember 2007 schied der Kläger aus der seemännischen Beschäftigung aus. Er bezieht seitdem eine Altersrente.
In Wahrnehmung der Ermächtigung der damaligen Vorschrift des § 143
SGB VII (die an die Stelle der vorausgegangenen Regelung des § 891a
RVO getreten war) hatte die See-Berufsgenossenschaft eine Seemannskasse errichtet. 2007 sah die Satzung dieser Seemannskasse
die Gewährung von Überbrückungsgeldzahlungen nur für die Zeitspanne ab Vollendung des 56. Lebensjahres bis zum Beginn des
Bezuges einer Vollrente wegen Alters oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vor (vgl. § 11 der damaligen Satzung).
Ende 2007 plante die Seemannskasse die Einführung eines weiteren Überbrückungsgeldes, dessen Auszahlung erst mit Beginn der
Regelaltersgrenze beginnen und dessen Bezugsdauer auf 24 Monate begrenzt sein sollte. Diese Leistung sollte neben der Altersvollrente
erbracht werden.
Anlass für dieses Vorhaben war (ausweislich des Schreibens der Seemannskasse an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
vom 3. Januar 2008), dass im Bereich der Seeschifffahrt ein gesteigerter Personalbedarf bestand, der auch mittelfristig durch
den Arbeitsmarkt nicht befriedigt werden konnte. Vor diesem Hintergrund sollte die neue Regelung den Versicherten einen Anreiz
bieten, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze oder auch noch darüber hinaus in der Seefahrt zu verbleiben, ohne davon durch
einen drohenden vollständigen Verlust der Ansprüche auf Überbrückungsgeld abgehalten zu werden. Zum anderen sollte langjährigen
Versicherten im Hinblick auf die von diesen erbrachten Beitragszahlungen ein Leistungsanspruch eröffnet werden.
Am 6. November 2007 beschloss die Vertreterversammlung der See-BG eine entsprechende Änderung der Satzung mit Wirkung zum
1. Januar 2008.
Diese Neufassung enthielt insbesondere folgende Regelungen:
§ 9: Art der Leistungen Die Seemannskasse gewährt: 1. Überbrückungsgeld, 2. Überbrückungsgeld als Differenzbetrag, 3. Überbrückungsgeld
als Abschlagsausgleich, 4. Überbrückungsgeld als einmaligen Abschlagsausgleich, 5. Überbrückungsgeld als Sonderausgleich,
6. Überbrückungsgeld als einmaligen Sonderausgleich, 7. Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
§ 17: Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze Der Versicherte, der die für ihn nach § 35 i.V.m. § 235 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch geltende Regelaltersgrenze erreicht hat, erhält die Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Der Anspruch
auf die Zahlung besteht für 24 Kalendermonate. Ein Anspruch besteht nicht, wenn der Versicherte die Regelaltersgrenze nach
Satz 1 vor dem 1. Januar 2008 erreicht hat und aus der Seefahrt ausgeschieden ist. Dies gilt auch, wenn er nach dem 31. Dezember
2007 eine erneute seemännische Beschäftigung oder Tätigkeit aufnimmt.
§ 18: Höhe der Leistung (1) Die Leistung nach § 9 Nr. 1 und 2 ist wie eine Regelaltersrente ohne Zuschuss zu den Aufwendungen
für die Krankenversicherung zu berechnen, die dem Versicherten nach den Vorschriften der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
bei Beginn der Leistung zustünde, wenn eine Regelaltersrente zu diesem Zeitpunkt zu gewähren wäre. Hierbei werden Zurechnungszeiten
nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung nicht berücksichtigt. Bei Überbrückungsgeldern mit Beginn ab 1.
Januar 2008 werden Versicherungszeiten nach über- und zwischenstaatlichem Recht nicht berücksichtigt. Die Leistungsberechnung
erfolgt ausschließlich zum erstmaligen Beginn.
(2) Die Leistung nach § 9 Nr. 7 ist wie eine Regelaltersrente zu berechnen, die dem Versicherten nach Erreichen der für ihn
gemäß § 35 i.V.m. § 235 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch geltenden Regelaltersgrenzen zusteht, vervielfältigt mit dem Faktor
0,5. Im Übrigen gilt Absatz 1. (3) - (5)
§ 19: Zusammentreffen mit anderen Leistungen (1) - (4) (5) Die Leistung nach § 9 Nr. 7 wird um alle nach § 9 Nr. 1 bis 6 zuvor
gewährten Überbrückungsgelder vermindert. Hierbei werden die geleisteten Beträge vom 24fachen des sich nach § 18 Abs. 2 ergebenden
monatlichen Anspruchs abgesetzt. Der verbleibende Betrag ist sodann durch 24 zu teilen.
Ungeachtet der beschlossenen neuen Übergangsvorschrift in § 17 Satz 3 sah die Seemannskasse von einer zeitnahen Benachrichtigung
der betroffenen Versicherten ab; diese erhielten vielmehr frühestens erst Ende März 2008 mit der ihnen übersandten Zeitschrift
See & Sicherheit Nr. 1/2008 entsprechende Informationen. Anfang April 2008 richtete die Seemannskasse Informationsschreiben
an die Reeder; im Juni 2008 wurden dann nach Angaben der Beklagten auch die Versicherten der Geburtsjahrgänge 1937 bis 1942
persönlich angeschrieben.
Das Inkrafttreten der Neuregelung verzögerte sich zunächst dadurch, dass das Bundesversicherungsamt die nach § 143 Abs. 1 Satz 4
SGB VII a.F. erforderliche Genehmigung im Hinblick darauf versagte, dass die Regelungen über die neu vorgesehenen Leistungen nach
Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 143
SGB VII a.F. gedeckt seien. Seinerzeit enthielt § 143 Abs. 1
SGB VII folgende Bestimmungen:
1Die See-Berufsgenossenschaft kann unter ihrer Haftung mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für
die Gewährung eines Überbrückungsgeldes nach Vollendung des 55. Lebensjahres sowie eines Überbrückungsgeldes auf Zeit bei
einem früheren Ausscheiden aus der Seefahrt an Seeleute sowie Küstenschiffer und Küstenfischer, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 7
versichert sind, eine Seemannskasse mit eigenem Haushalt einrichten. 2Die Mittel für die Seemannskasse sind im Wege der Umlage
durch die Unternehmer aufzubringen, die bei ihr versichert sind oder die bei ihr Versicherte beschäftigen. 3Das Nähere, insbesondere
über die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen sowie die Festsetzung und die Zahlung der Beiträge, bestimmt die Satzung
der Seemannskasse; die Satzung kann auch eine Beteiligung der Seeleute an der Aufbringung der Mittel vorsehen. 4Die Satzung
bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes.
Mit Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz
- UVMG)v. 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) wurde die damalige Regelung des § 143
SGB VII rückwirkend ab Januar 2008 (vgl. Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes) wie folgt neu gefasst:
1Die See-Berufsgenossenschaft kann unter ihrer Haftung mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für
die Gewährung eines Überbrückungsgeldes nach Vollendung des 55. Lebensjahres sowie eines Überbrückungsgeldes auf Zeit bei
einem früheren Ausscheiden aus der Seefahrt an Seeleute sowie Küstenschiffer und Küstenfischer, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 7
versichert sind, eine Seemannskasse mit eigenem Haushalt einrichten.2Die Mittel für die Seemannskasse sind im Wege der Umlage
durch die Unternehmer aufzubringen, die bei ihr versichert sind oder die bei ihr Versicherte beschäftigen.3Das Nähere, insbesondere
über die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen sowie die Festsetzung und die Zahlung der Beiträge, bestimmt die Satzung
der Seemannskasse; die Satzung kann ergänzende Leistungen für Versicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen.4Die
Satzung kann auch eine Beteiligung der Seeleute an der Aufbringung der Mittel vorsehen.5Die Satzung bedarf der Genehmigung
des Bundesversicherungsamtes.
In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/9154) S. 29) hielt die Bundesregierung diesbezüglich Folgendes fest:
Die Aufgabenstellung der Seemannskasse wird um die Möglichkeit erweitert, auch nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze Leistungen
zu gewähren. Alleinige Aufgabe der Seemannskasse war es bislang, vor dem Hintergrund analoger internationaler Regelungen eine
zusätzliche soziale Sicherung für Berufsseeleute zu schaffen, die ihnen in der Zeit ab der Vollendung des 55. Lebensjahres
durch Zahlung eines Überbrückungsgeldes das Ausscheiden aus der Seefahrt und gegebenenfalls die Aufnahme einer Beschäftigung
an Land erleichtert. Diese Aufgabe wird auch unverändert fortgeführt. Denn es muss weiterhin Berücksichtigung finden, dass
die Berufe in der Seeschifffahrt insbesondere im Bereich des Deck- und Maschinendienstes mit hohen körperlichen Anstrengungen
verbunden und damit deutlich höheren Risiken als eine Landbeschäftigung behaftet sind. Dies führt häufig zu einem Wechsel
in eine - in der Regel mangels entsprechender Qualifikation sehr viel geringer vergütete - Landbeschäftigung. Auch dieser
Einkommensverlust wird durch die Gewährung von Überbrückungsgeld finanziell abgefedert. Durch die Erweiterung der Vorschrift
wird darüber hinaus den veränderten Beschäftigungsbedingungen in der deutschen Seeschifffahrt Rechnung getragen. Für die Seemannskasse
wird die Möglichkeit geschaffen, auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes flexibler als bislang zu reagieren und einen Anreiz
für ältere Berufsseeleute zu schaffen, die Beschäftigung in der Seefahrt erst zum Beginn der Regelaltersgrenze bzw. danach
zu beenden und dennoch - im Gegensatz zu den heutigen Regelungen - eine, wenn auch geringere Leistung in Anspruch nehmen zu
können. Hierdurch soll der sonst nicht zu deckende Bedarf an qualifiziertem Personal gedeckt und es den Unternehmen ermöglicht
werden, ihre im Rahmen des "maritimen Bündnisses" zugesagten Rückflaggungen einzuhalten.
Im Hinblick auf diese gesetzliche Neuregelung genehmigte das Bundesversicherungsamt die am 6. November 2007 beschlossene Neufassung
der Satzung unter dem Datum vom 6. November 2008.
Zum 1. Januar 2009 wurde mit dem UVMG die Verantwortung für die Seemannskasse von der See-BG auf die Beklagte übertragen.
An Stelle des mit Art. 2 Nr. 2 UVMG zum 1. Januar 2009 (Art. 13 Abs. 4 UVMG) außer Kraft gesetzten § 143
SGB VII bestimmen seitdem §
137a f.
SGB VI:
§ 137a Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse Die Seemannskasse, die von
der See-Berufsgenossenschaft gemäß § 891a der
Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels 1 § 4 Nr. 2 des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965) und den dieses ändernden oder ergänzenden Gesetzen errichtet wurde und durchgeführt wird, wird mit Wirkung vom 1. Januar
2009 unter ihrem Namen durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der allgemeinen Rentenversicherung
nach den §§ 137b bis 137e weitergeführt.
§ 137b Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung (1) Aufgabe der Seemannskasse ist die Gewährung
eines Überbrückungsgeldes nach Vollendung des 55. Lebensjahres an die bei ihr versicherten Seeleute sowie an Küstenschiffer
und Küstenfischer, die aus der Seefahrt ausgeschieden sind. Die Satzung kann ergänzende Leistungen für Versicherte nach Erreichen
der Regelaltersgrenze vorsehen.
(2) - (3) Die von der Vertreterversammlung der Beklagten am 8. Juli 2009 mit Rückwirkung ab Januar 2009 beschlossene und vom
Bundesversicherungsamt am 24. November 2009 genehmigte Satzung stimmt hinsichtlich der vorstehend erläuterten Vorschriften
mit der 2008 geltenden Fassung überein.
Den Antrag des Klägers vom 10. September 2009 auf Gewährung von Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 17 der
Satzung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Oktober 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2010
mit der Begründung ab, dass der Kläger von der Ausschlussvorschrift des Satzes 2 dieser Satzungsbestimmung erfasst werde.
Er habe bereits vor dem 1. Januar 2008 die Regelaltersgrenze erreicht und sei auch vor diesem Tag aus der Seefahrt ausgeschieden.
Mit der am 27. Januar 2010 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass er im Laufe der Jahrzehnte Beitragszahlungen
in Höhe von mindestens etwa 18.000 EUR an die Seemannskasse erbracht habe. Er hätte problemlos auch über den 1. Januar 2008
hinaus noch für jedenfalls zwei Tage weiterhin zur See fahren können, wenn er gewusst hätte, dass davon sein Leistungsanspruch
abhängen würde. Die Übergangsregelung in § 17 Satz 2 der Satzung diskriminiere Seeleute, die bereits vor dem 1. Januar 2008
in den Ruhestand getreten seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 18. November 2011, dem Kläger zugestellt am 22. November 2011, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Auch Art.
3 Abs.
1 GG verwehre es dem Gesetzgeber nicht, Stichtagsregelungen einzuführen. Dabei sei es in der Regel unvermeidbar, dass entsprechende
Bestimmungen auch persönliche Härten mit sich bringen würden. Als Einrichtung einer Solidargemeinschaft sei das System der
Seemannskasse auch nicht in jedem Fall auf Leistungen und Gegenleistungen ausgelegt. Die Beiträge des Klägers zur Seemannskasse
könnten nicht allein deshalb als verloren angesehen, weil er keine Leistungen dieser Kasse in Anspruch genommen habe.
Mit der am 20. Dezember 2011 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, dass ihm die Beklagte die Möglichkeit zur Erfüllung
der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 der Satzung genommen habe, weil sie ihn nicht rechtzeitig von dieser Neuregelung
unterrichtet habe. Sein letztes Seefahrtsbeschäftigungsverhältnis habe erst am 31. Dezember 2007 und damit lediglich einen
Tag vor dem in der Satzung vorgesehenen Stichtag geendet. Er werde trotz 33jähriger Beitragszahlungen zur Seemannskasse diskriminiert.
Das von der Beklagten mitgeteilte Anschreiben an die Versicherten der Geburtsjahrgänge 1937 bis 1942 habe er im Übrigen nie
erhalten.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 18. November 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2009
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2010 aufzuheben und 2. die Beklagte zu verpflichten, ihm Leistungen
nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 17 der Satzung der Seemannskasse der Beklagten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist mit der Maßgabe begründet, dass die Beklagte zur Neubescheidung des klägerischen Antrages auf der
Grundlage einer den gesetzlichen Vorgaben Rechnung tragenden Neufassung der Satzung der Seemannskasse zu verpflichten ist.
1. Auch wenn der Bescheid auf einer Satzung beruht, die vom Bundesversicherungsamt genehmigt worden ist, ist seine Beiladung
nach Maßgabe des §
75 SGG nicht geboten (BSG, U.v. 23. November 1992 - 12 RK 27/92 - SozR 3-2500 § 240 Nr. 10; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Auflage 2012, §
75, Rn. 10h).
2. Die Ablehnung des Antrages des Klägers, ihm Leistungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 17 der Satzung der
Seemannskasse der Beklagten zu gewähren, kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Beklagte ihrer Entscheidung Satzungsbestimmungen
zugrunde gelegt hat, die den Vorgaben des höherrangigen materiellen Gesetzes nicht Rechnung getragen haben und aufgrund ihrer
damit gegebenen Nichtigkeit nicht angewandt werden durften. Der Beklagten obliegt es, die entsprechenden Bestimmungen ihrer
Satzung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben neu zu fassen und anhand der zu reformierenden Bestimmungen das Begehren
des Klägers erneut zu prüfen. Es kann nach derzeitigem Sach- und Streitstand jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass
die Vertreterversammlung der Beklagten bei der ihr obliegenden Neufassung der Satzungsbestimmungen von ihrem Regelungsspielraum
in einer Weise Gebrauch machen wird, dass sich zumindest ein Teilerfolg für den Kläger ergibt.
Da die gesetzlichen Vorgaben des § 143 Abs. 1
SGB VII in der 2008 maßgeblichen Fassung des Gesetzes v. 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) und der 2009 geltenden Bestimmungen des §
137b SGB VI sowie die auf dieser Grundlage jeweils von der Vertreterversammlung der See-Berufsgenossenschaft für das Jahr 2008 bzw. von
der Vertreterversammlung der Beklagten für die Jahre ab 2009 erlassenen Satzungsbestimmungen hinsichtlich der für den vorliegenden
Fall maßgeblichen Regelungen inhaltlich übereingestimmt haben, gelten die nachfolgenden Erwägungen sowohl für die 2008 als
auch für die 2009 maßgebliche Rechtslage.
a) Sowohl § 143 Abs. 1 Satz 1
SGB VII a.F. als auch nunmehr §
137b Abs.
1 SGB VI haben den Rechtsträger der Seekasse ermächtigt, Satzungsbestimmungen für die "Gewährung eines Überbrückungsgeldes" für ausgeschiedene
Seeleute nach Vollendung des 55. Lebensjahres zu normieren (wobei § 143 Abs. 1 Satz 1
SGB VII a.F. darüber hinaus auch noch die Möglichkeit der Einführung eines Überbrückungsgeldes auf Zeit bei einem früheren Ausscheiden
aus der Seefahrt vorsah).
Vor dem Hintergrund vergleichbarer Regelungen in anderen Ländern und internationaler Übereinkommen soll mit dem Übergangsgeld
eine zusätzliche soziale Sicherung für Berufsseeleute geschaffen werden, die ihnen in der Zeit ab der Vollendung des 55. bzw.
56. Lebensjahres durch Zahlung eines Überbrückungsgeldes das Ausscheiden aus der Seefahrt (und gegebenenfalls die Aufnahme
einer Beschäftigung an Land) finanziell erleichtert (vgl. die o.g. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/9154). Zunächst war sogar
die Einführung einer vorgezogenen Altersrente erwogen worden, die Seeleute bei Erreichen des 55. oder jedenfalls des 60. Lebensjahr
hätten in Anspruch nehmen können. Auch wenn sich entsprechende Pläne rechtspolitisch im Ergebnis nicht durchsetzen ließen
(vgl. zum rechtspolitischen Hintergrund insbesondere Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Auflage, Stand
Januar 1996 (62. Ergänzungslieferung), Anmerkungen zu § 891a
RVO), so erfüllt das Überbrückungsgeld in wesentlichen Punkten die Aufgaben einer solchen vorgezogenen Seemannsrente.
Mit den gesetzlichen Ermächtigungen zunächst in § 891a
RVO, nachfolgend in § 143
SGB VII und nunmehr in §
137b SGB VI wird es der Selbstverwaltung ermöglicht, durch Schaffung von zusätzlichen Sozialleistungen außerhalb der Rentenversicherung
- vom Gesetz daher auch nicht als (Seemanns-)Renten bezeichnet - einerseits der vorzeitigen Abwanderung der Seeleute entgegenzuwirken
und andererseits den altersgerechten Übergang älterer Seeleute von See an Land durch wirksame Hilfen zu unterstützen (BSG, U.v. 16. Mai 2001 - B 5 RJ 20/00 R - SozR 3-2200 § 891a Nr. 4).
Dabei verdeutlich schon der vom Gesetzgeber gewählte Begriff des "Überbrückungsgeldes", dass das Geld zur "Überbrückung" einer
mit dem Ausscheiden aus der Seefahrt verbundenen finanziellen Englage und damit zur Gewährleistung der "wirtschaftlichen Sicherung"
(vgl. auch entsprechend die Zielrichtung bei den in §
4 Abs.
2 Nr.
2 Satz 1
SGB I aufgeführten Sozialleistungen) vorzusehen ist. Schon der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter einer "Überbrückung" die
Überwindung einer schwierigen Situation o.ä. (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 2. Auflage 1995, Band 7,
S. 3484).
Dem ermächtigten Satzungsgeber obliegt die Entscheidung, ob er von dieser Ermächtigung Gebrauch macht. Nimmt er sie in Anspruch,
hat er im Einzelnen die zu "überbrückende" Notlage und die zu ihrem (Teil-)Ausgleich zu gewährenden Überbrückungsleistungen
zu konkretisieren. Die weit gefassten gesetzlichen Vorgaben eröffnen dem Satzungsgeber namentlich auch die Möglichkeit, für
mit dem Ausscheiden verbundene finanzielle Verluste auch bereits dann Ausgleichszahlungen als Überbrückungsleistung vorzusehen,
wenn die damit einhergehende Minderung der finanziellen Ressourcen des Versicherten noch keine Bedürftigkeit etwa im sozialhilferechtlichen
Sinne begründet.
b) Bezüglich der zum 1. Januar 2008 eingeführten neuen Leistungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 17 der Satzung
der Seemannskasse hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 143 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz
SGB VII a.F. zum 1. Januar 2008, die er nachfolgend als Satz 2 im §
137b SGB VI übernommen hat, eine spezielle Ermächtigungsgrundlage geschaffen. Es bedarf daher im vorliegenden Zusammenhang keiner weiteren
Prüfung, ob der Satzungsgeber auch ohne die gesetzgeberische Klarstellung zum Erlass entsprechender Regelungen ermächtigt
gewesen wäre.
c) Nach dieser ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung kann die Satzung "ergänzende Leistungen" für Versicherte nach Erreichen
der Regelaltersgrenze vorsehen. Indem der Gesetzgeber ausdrücklich nur "ergänzende" Leistungen gestattet, knüpft er inhaltlich
an die vorausgegangene grundsätzliche Zweckbestimmung in § 143 Abs. 1 Satz 1
SGB VII a.F. bzw. §
137b Abs.
1 Satz 1
SGB VI an. Auch in anderen Regelungszusammenhängen wie etwa in §§
43 SGB V und 44
SGB IX - bringt der Gesetzgeber mit der Formulierung "ergänzende Leistungen" zum Ausdruck, dass die davon erfassten Leistungen die
Verwirklichung des Zweckes der Hauptleistung unterstützen sollen.
Dementsprechend beinhaltet die Ermächtigung zur Erbringung von "ergänzenden" Leistungen für Versicherte nach Erreichen der
Regelaltersgrenze in § 143 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz
SGB VII a.F. bzw. §
137b Abs.
1 Satz 2
SGB VI n.F. die Vorgabe, dass auch diese weiteren Leistungen ihrer grundsätzlichen Zielrichtung nach "ergänzend" das mit dem Überbrückungsgeld
als Hauptleistung verfolgte Ziel zu verfolgen haben. Sie dürfen nicht losgelöst von einem der Überbrückung bedürfenden Tatbestand
gewährt werden. Ebenso wenig dürfen die "ergänzenden Leistungen" schwerpunktmäßig zur Verfolgung anderer Ziele als den mit
dem Überbrückungsgeld verfolgten Zielvorstellungen verwandt werden. Ihr gesetzlich vorgegebener Charakter einer lediglich
"ergänzenden" Leistung würde sonst missachtet.
d) Diesen gesetzlichen Vorgaben hat der Satzungsgeber jedoch nicht hinreichend Rechnung getragen. Er hat die Leistungen für
Versicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mit einer mit dem Ausscheiden aus der Seefahrt verbundenen finanziellen
Englage verknüpft, vielmehr verfolgt er mit dieser Leistung im Ergebnis ganz andere Ziele. Dies verdeutlicht insbesondere
die Regelung in § 19 Abs. 5 der Satzung, wonach der Leistungsanspruch für Versicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze
um alle weiteren in den vorausgegangenen Jahren nach § 9 Nr. 1 bis 6 der Satzung bereits gewährten Überbrückungsgeldzahlungen
zu mindern ist.
Ausgehend von einer auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze und damit ungeachtet des dann zu erwartenden Altersrentenbezuges
fortbestehenden und weiterhin ausgleichsbedürftigen ausscheidungsbedingten Not- oder jedenfalls Englage, wie sie nach den
gesetzlichen Vorgaben allein entsprechende Leistungen begründen könnte, wäre die Verknüpfung mit vorausgegangenen Leistungen
in früheren Jahren widersinnig. Eine entsprechende Notlage entfällt nicht allein deshalb, weil sie auch schon in früheren
Jahren bestanden hat.
Die Verknüpfung verdeutlicht jedoch im Ergebnis, dass es letztlich um ein anderes Ziel geht: Es soll die Nichtinanspruchnahme
des Überbrückungsgeldes im Zeitraum vor Erreichen der Regelaltersgrenze prämiert werden.
Diesen Zweck hat die Seemannskasse in ihrem Schreiben an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 3. Januar 2008
auch klar zum Ausdruck gebracht: Die neue Regelung sollte den Versicherten einen Anreiz bieten, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze
(oder auch noch darüber hinaus) in der Seefahrt zu verbleiben, ohne davon durch einen drohenden vollständigen Verlust der
Ansprüche auf Überbrückungsgeld abgehalten zu werden.
Im Ergebnis wird mit der bislang erfolgten satzungsmäßigen Ausgestaltung der "ergänzenden" Leistungen der vorzeitige Abschied
von der Seefahrt (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) nicht erleichtert, sondern gerade erschwert. Den Betroffenen wird damit
ein finanzieller Nachteil (in Form des jedenfalls teilweisen oder auch vollständigen Verlustes der Leistungen nach Vollendung
der Regelaltersrente) bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus der Seefahrt in Aussicht gestellt. Das Überbrückungsgeld, das
gerade diesen vorzeitigen Abschied fördern soll, wird damit nicht "ergänzt", sondern geradezu partiell konterkariert.
e) Insoweit hilft es dem Satzungsgeber auch nicht weiter, dass der Gesetzgeber seinerseits sich auch von der Vorstellung hat
leiten lassen, dass mit den "ergänzenden Leistungen" insbesondere auch arbeitsmarktpolitische Ziele im Sinne der Verhinderung
eines Bewerbermangels zu verfolgen seien. Wie bereits angesprochen wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf abgestellt,
dass durch die Erweiterung der Vorschrift den veränderten Beschäftigungsbedingungen in der deutschen Seeschifffahrt Rechnung
getragen werden sollte. Für die Seemannskasse sollte die Möglichkeit geschaffen werden, auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes
flexibler als bislang zu reagieren und einen Anreiz für ältere Berufsseeleute zu schaffen, die Beschäftigung in der Seefahrt
erst zum Beginn der Regelaltersgrenze bzw. danach zu beenden und dennoch - im Gegensatz zu den zuvor maßgeblichen Regelungen
- eine, wenn auch geringere Leistung in Anspruch nehmen zu können.
Diese gesetzgeberische Zielvorstellung hat in dem Gesetzeswortlaut aber nicht den erforderlichen Niederschlag gefunden. Nach
dem Wortlaut des Gesetzes sind auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze lediglich "ergänzende" Leistungen zum Überbrückungsgeld
zulässig, also Leistungen, die ebenso wie das Überbrückungsgeld das Ziel verfolgen, ein Ausscheiden aus der Seefahrt finanziell
zu erleichtern. Es würde die Grenzen eines dem Wortlaut nach möglichen Verständnisses der gesetzlichen Ermächtigung überschreiten,
wenn unter Leistungen, die das Überbrückungsgeld "ergänzen", auch Prämien verstanden werden, die den Bezug von Überbrückungsgeld
und die damit verfolgten Ziele gerade nicht ergänzen, sondern im Gegenteil den Nichtbezug von Überbrückungsgeld belohnen sollen.
Die verfassungsrechtlichen Vorgaben gestatten diesbezüglich auch keine vom Gesetzeswortlaut abweichende Interpretation der
gesetzlichen Vorgaben. In Fallgestaltungen der vorliegenden Art dürfen die Grenzen eines dem Wortlaut nach möglichen Verständnisses
der gesetzlichen Ermächtigung insbesondere nicht im Wege richterlicher Gesetzesauslegung oder -fortbildung überschritten werden.
Verfassungsrechtliche Schranken ergeben sich diesbezüglich aus dem in Art.
20 Abs.
3 GG angeordneten Vorrang des Gesetzes. Er gewährleistet als Element des Rechtsstaatsprinzips zugleich das Maß an Rechtssicherheit,
das im Interesse der Freiheitsrechte unerlässlich ist. Der Bürger muss sein Verhalten auf den Inhalt der Rechtsordnung einstellen
und dementsprechend disponieren können. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter diese
nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament
nicht erreichbar war (BVerfG, B.v. 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89 - E 82, 6, Juris-Rz 20).
Zur Erfassung des Inhalts einer Norm hat sich der Richter der verschiedenen, insbesondere der systematischen und der teleologischen
Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander zu bedienen. Sie stehen zur grammatischen Auslegung im Verhältnis gegenseitiger
Ergänzung. Dabei kann gerade die systematische Stellung einer Vorschrift im Gesetz, ihr sachlich-logischer Zusammenhang mit
anderen Vorschriften den Sinn und Zweck der Norm, ihre wahre Bedeutung, freilegen (BVerfG, B.v. 19. Juni 1973 - 1 BvL 39/69, 1 BvL 14/72 - E 35, 263, Juris-Rz 49). Zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gehört auch die teleologische Reduktion (BVerfG,
B.v. 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - NJW 2012, 669).
So kann die tatsächliche oder rechtliche Entwicklung eine bis dahin eindeutige und vollständige Regelung lückenhaft, ergänzungsbedürftig
und zugleich ergänzungsfähig werden lassen. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Lückensuche und -schließung findet
ihre Rechtfertigung unter anderem darin, dass Gesetze einem Alterungsprozess unterworfen sind. Sie stehen in einem Umfeld
sozialer Verhältnisse und gesellschaftspolitischer Anschauungen, mit deren Wandel sich auch der Norminhalt ändern kann. In
dem Maße, in dem sich aufgrund solcher Wandlungen Regelungslücken bilden, verliert das Gesetz seine Fähigkeit, für alle Fälle,
auf die seine Regelung abzielt, eine gerechte Lösung bereit zu halten. Die Gerichte sind daher befugt und verpflichtet zu
prüfen, was unter den veränderten Umständen "Recht" im Sinne des Art.
20 Abs.
3 GG ist (BVerfG, aaO., Juris-Rz 21).
Im vorliegenden Zusammenhang ist das erst kürzlich erlassene UVMG zu beurteilen; damit ist kein Raum für die Annahme eines
entsprechenden Alterungsprozesses. Auch anderweitig bietet das UVMG bzw.
SGB VI keine tragfähige Grundlage, um aus den gesetzgeberischen Wertungen des Gesetzes im Sinne eines Analogieschlusses entnehmen
zu können, dass eine Lücke besteht und in welcher Weise sie geschlossen werden soll (vgl. dazu BVerfG, aaO., Juris-Rz 22).
Ausgehend von einem vom Wortlaut ausgehenden Verständnis des § 143 Abs. Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz
SGB VII a.F. bzw. §
137b Abs.
1 Satz 2
SGB VI n.F. bieten auch sonst die systematische Stellung im Gesetz oder der sachlich-logischer Zusammenhang mit anderen Vorschriften
keinen Anlass zu einem vom Wortlaut abweichenden Wortverständnis. Auch eine wortgetreue Interpretation bringt eine in sich
sinnvolle und auch naheliegende Regelung zum Ausdruck, die auch keinen Widerspruch zu anderen gesetzgeberischen Entscheidungen
erkennen lässt.
Eine Diskrepanz besteht nicht zu Entscheidungen des Gesetzgebers, sondern lediglich zu der von der Bundesregierung bei der
Einbringung des Gesetzesentwurfes dargelegten Zielrichtung der Neuregelung. Die Divergenz zwischen Gesetzeswortlaut und der
in der Begründung des Gesetzesentwurfs erläuterten Zielsetzung des Entwurfverfassers lässt aber letztlich gerade offen, ob
sich der Gesetzgeber überhaupt die über den Wortlaut hinausgehende Zielvorstellung zu Eigen machen wollte.
Einer vom Gesetzeswortlaut abweichenden Interpretation steht bei dieser Ausgangslage auch der Grundsatz entgegen, dass zur
Handlungsfreiheit des einzelnen, die im umfassenden Sinne durch Art.
2 Abs.
1 GG geschützt ist, auch das Recht gehört, nur aufgrund solcher Rechtsvorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die
formell und materiell der Verfassung gemäß sind, und deshalb zur verfassungsmäßigen Ordnung gehören. Hiervon ausgehend dürfen
insbesondere neue Eingriffstatbestände nicht im Wege der analogen Anwendung geschaffen werden (BVerfG, B.v. 14. August 1996
- 2 BvR 2088/93 - NJW 1996, 3146). Die Einführung neuer Leistungen durch die Satzung der Seemannskasse weist angesichts ihrer Finanzierung durch Beiträge
eine Doppelnatur auf: Umso höhere Leistungen die Seemannskasse den Berechtigten gewährt, umso höhere Beiträge muss sie von
den dazu Verpflichteten erheben. Auch vor diesem Hintergrund können die gesetzgeberischen Ermächtigungen zur satzungsmäßigen
Einführung neuer Leistungstatbestände im Interesse der Rechtssicherheit nicht über ihren Wortlaut hinaus ausgelegt werden.
f) Eine vom erläuterten Gesetzeswortlaut losgelöste Interpretation der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage kommt im Übrigen
auch deshalb nicht in Betracht, weil eine Finanzierung von Anreizen zur Erhöhung der Zahl der Beschäftigten in einem Wirtschaftszweig
mit dem Ziel der Vermeidung eines Arbeitskräftemangels nur dann aus Beitragsmitteln finanziert werden darf, wenn der verfolgte
Sachzweck in einer spezifischen Beziehung im Sinne einer Sachnähe zu den Beitragspflichtigen steht (vgl. BVerfG, B. v. 18.
5. 2004 - 2 BvR 2374/99 - E 110, 370).
Sozialversicherungsbeiträge zeichnen sich durch eine strenge grundrechtlich und kompetenzrechtlich begründete Zweckbindung
aus. Die unter Eingriff in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit zustande gekommene Zwangsmitgliedschaft in der
gesetzlichen Sozialversicherung vermag die Auferlegung nur solcher Geldleistungspflichten zu rechtfertigen, die ihren Grund
und ihre Grenze in den Aufgaben der Sozialversicherung finden. Die Kompetenzvorschrift des Art.
74 Abs.
1 Nr.
12 GG lässt nur solche Finanzierungsregelungen zu, die einen sachlich-gegenständlichen Bezug zur Sozialversicherung aufweisen.
Die erhobenen Geldmittel dürfen daher allein zur Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung eingesetzt werden. Zur Befriedigung
des allgemeinen Finanzbedarfs des Staats und seiner Glieder stehen sie nicht zur Verfügung (BVerfG, B.v. 18. Juli 2005 - 2 BvF 2/01 - E 113, 167, Juris-Rz 98).
Eine solche spezifische Sachnähe würde in Bezug auf die zum Beitrag herangezogenen Seeleute fehlen, soweit im allgemeinen
öffentlichen Interesse (und natürlich im spezifischen Interesse der Reeder und anderer betroffener Unternehmen) die Funktionsfähigkeit
der deutschen Seefahrt sichergestellt werden soll. Soweit es finanzieller Anreize bedarf, um die Seeleute zu einem möglichst
langen aktiven Dienst zu motivieren, müssen diese aus allgemeinen Steuermitteln oder von den betroffenen Unternehmern, nicht
aber von den Seeleuten selbst (was wirtschaftlich gesehen auch einen Zirkelschluss beinhalten würde) finanziert werden.
g) Die Vertreterversammlung wird daher zu prüfen haben, ob und in welcher Ausgestaltung sie an Leistungen für im Altersrentenbezug
stehende ehemalige Seeleute unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben festhalten will. Dabei wird sie insbesondere
darauf zu achten haben, dass diese Ausgestaltung entsprechend dem erläuterten gesetzgeberischen Rahmen ein vorzeitiges Ausscheiden
aus der Seefahrt erleichtert und nicht etwa erschwert. Zu denken ist namentlich an die Gewährung eines finanziellen (Teil-)Ausgleiches
dafür, dass vorzeitig ausgeschiedene Seeleute aufgrund einer damit verbundenen fehlenden oder jedenfalls geringeren Zahlung
von weiteren Beiträgen im Zeitraum zwischen dem Ausscheiden aus der Seefahrt und dem Altersrentenbeginn regelmäßig auch nur
entsprechend geringere Altersrentenanwartschaften erwerben können.
Der Kläger des vorliegenden Verfahrens hat einen solchen Nachteil aber schon deshalb nicht erleiden können, weil er bis zum
Altersrentenbezug zur See gefahren ist.
Der weite Wortlaut der gesetzgeberischen Ermächtigung ließe allerdings auch eine Ausgestaltung der ergänzenden Leistungen
in dem Sinne zu, dass (in begrenztem Rahmen) Leistungen mit dem Ziel einer Überbrückung des Unterschiedes zwischen dem Einkommen
während des aktiven Arbeitslebens und dem Erwerbersatzeinkommen in Form der Altersrente gewährt werden. Der erläuterte Wortlaut
der gesetzlichen Vorgaben verlangt ein Ausscheiden aus der Seefahrt und die Vollendung des 55. Lebensjahres, begrenzt die
Leistungen jedoch weder sachlich auf das übliche Absicherungsniveau einer Altersrente noch zeitlich auf den Zeitraum bis zum
Bezug einer solchen Altersrente. Vielmehr sieht das Gesetz inzwischen ausdrücklich auch die Gewährung ergänzender Leistungen
nach Erreichen der Regelaltersgrenze vor.
In ihrem o.g. Schreiben vom 3. Januar 2008 hat die Seekasse auch eigens auf die Diskrepanz zwischen dem (relativ) "hohen Verdienst"
während der aktiven Dienstzeit und der im Vergleich dazu "erheblich geringeren" Rente hingewiesen und ausgeführt, dass unter
den Sozialpartnern Konsens darüber bestehe, dass diesbezüglich ein Ausgleich zu schaffen sei.
Die gesetzlichen Vorgaben lassen einen solchen Ausgleich grundsätzlich zu. Allerdings darf dabei die vorgegebene Zielrichtung
einer "ergänzenden" Leistung zu dem primär geregelten Überbrückungsgeld nicht verlassen werden. Namentlich dürfen solche ergänzenden
Leistungen, wie dargelegt, nicht mit der Zielrichtung einer Prämierung der Nichtinanspruchnahme des Überbrückungsgeldes und
damit einer Erschwerung eines vorzeitigen Ausscheidens aus der Seefahrt ausgestaltet werden.
Von einer im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit vom Satzungsgeber möglicherweise in diesem Sinne auszugestaltenden Regelung
könnte auch der Kläger des vorliegenden Verfahrens profitieren.
h) Die konkrete Ausgestaltung der Übergangsregelung in § 17 Satz 3 der Satzung ist untrennbar mit der vom Satzungsgeber verfolgten
Zielvorstellung im Sinne einer Erschwerung der Inanspruchnahme von Überbrückungsgeld und damit einer Erschwerung eines vorzeitigen
Ausscheidens aus der Seefahrt mit dem Ziel einer Beeinflussung des entsprechenden Verhaltens der betroffenen Seeleute verknüpft
gewesen. Diese Übergangsregelung kann daher nicht losgelöst von der Sachwidrigkeit der bislang erfolgten inhaltlichen Ausgestaltung
der "ergänzenden Leistungen" Bestand haben.
Da die bislang mit der Ausgestaltung der "ergänzenden Leistungen" vorgenommene Ausrichtung den gesetzlichen Vorgaben widerspricht,
muss der Satzungsgeber im Zuge einer Neufassung der Leistungsvoraussetzungen den gesetzlichen Vorgaben einer "ergänzenden"
Verfolgung der Ziele des Überbrückungsgeldes Rechnung tragen. Auf dieser neuen Grundlage muss er sein Normsetzungsermessen
auch hinsichtlich der Frage ausüben, welche Ausgestaltung der Übergangsregelung unter Berücksichtigung der mit der Neuregelung
zu verfolgenden Ziele sachgerecht und angemessen ist. Dieses Ermessen kann sachgerecht nur auf der Basis einer - bislang fehlenden
- den gesetzlichen Vorgaben Rechnung tragenden Zielvorgabe der "ergänzenden" Leistungen erfolgen. Ob hiervon ausgehend im
Zuge der erforderlichen Reform die sachlichen Neuregelungen und die Normierung der damit verbundenen Übergangsregelungen so
ausgestaltet werden wird, dass auch Betroffene in Fällen wie der des Klägers des vorliegenden Verfahrens von ihr profitieren
können, wird der Satzungsgeber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben.
Dementsprechend ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass Übergangsregelungen unter Berücksichtigung insbesondere des gesetzlichen
Auftrages zur möglichst weitgehenden Verwirklichung der sozialen Rechte (§
2 Abs.
2 SGB I) vom Satzungsgeber so auszugestalten sind, dass eine Bevorzugung einzelner Versicherter aufgrund eines Insiderwissens möglichst
vermieden wird. Knüpft eine Satzungsregelung (gemessen an dem Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses) an das künftige Verhalten
der Versicherten an (wie im vorliegenden Fall im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 6. November 2007 an die Aufgabe oder
Nichtaufgabe der seemännischen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2007), dann ist dieser Zeitpunkt so festzusetzen, dass eine
möglichst weitgehende Unterrichtung aller Versicherten zu erwarten ist, damit alle Betroffenen möglichst die gleiche Chance
haben, ihr Verhalten unter Berücksichtigung der neuen Regelung zu optimieren.
i) Ebenfalls nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachte Gefahr einer unzureichenden Zahl von Bewerbern
für Arbeitsplätze in der Seefahrt in Teilen auch dadurch bedingt ist, dass die derzeitige Ausgestaltung des Überbrückungsgeldes
Elemente einer Überversorgung aufweist. Insbesondere sehen die Regelungen nicht einmal eine Teilanrechnung des nach dem Ausscheiden
aus der Seefahrt erzielten Erwerbseinkommens vor. Selbst Versicherte, die im Einzelfall (auch wenn dies sicher nicht die Regel
ist) auch an Land das zuvor zur See erzielte Einkommen erzielen können, erhalten bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen
noch das Überbrückungsgeld (prinzipiell in Höhe einer Altersrente; vgl. auch S. 34 des von der Beklagten herausgegebenen Informationsbroschüre
"Alles auf einen Blick - Informationen zur Seemannskasse": "Sie können jederzeit eine Landbeschäftigung aufnehmen, diese steht
dem Bezug von Überbrückungsgeld nicht entgegen. Das Überbrückungsgeld wird neben der Vergütung aus einer Beschäftigung an
Land gezahlt.").
Der damit verbundenen Gefahr einer durch diese Leistungen bewirkten Fehlsteuerung insbesondere in Form eines übermäßigen Anreizes
zur Aufgabe der seefahrenden Tätigkeit mit ihren aus Sicht der Beklagten unerwünschten Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ist
zunächst durch eine sachgerechte Neugestaltung der vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Betracht kommenden Leistungen zu
begegnen. Gerade unter Berücksichtigung des auch den Satzungsgeber bindenden Gebotes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
(vgl. §
69 Abs.
2 und
3 SGB IV) hat dieser danach zu streben, Fehlsteuerungen, die aus seiner Sicht mit den von ihm selbst in Wahrnehmung seines Satzungsermessens
erlassenen Regelungen verbunden sind, zunächst zielgerichtet durch eine Reform ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen im Sinne
einer Begrenzung der Anspruchsberechtigung auf die Fälle einer objektivierbaren Bedürftigkeit zu beheben. Nur soweit sich
dieser Weg als nicht geeignet oder nicht angemessen zur Vermeidung der Fehlsteuerung darstellt, kann auch in den durch die
jeweilige Ermächtigungsgrundlage gesetzten Grenzen für die Ausübung des Satzungsermessens die Einräumung weiterer Sozialleistungen
zur Korrektur der Fehlsteuerung mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in Einklang zu bringen sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.