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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.09.2009 - 2 R 235/09
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer im voraus begrenzten vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber
Nach dem klaren Wortlaut des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI werden von dieser Norm nicht alle selbständigen Tätigkeiten mit (im Wesentlichen) nur einem Auftraggeber erfasst, sondern vielmehr nur solche, die auch "auf Dauer" nur für diesen einen Auftraggeber durchgeführt werden. Von der erforderlichen Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für nur einen Auftraggeber ist dann auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Bei einer im Voraus begrenzten lediglich vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber ist grundsätzlich keine Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit anzunehmen; dies gilt namentlich bei projektbezogenen Tätigkeiten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9
Vorinstanzen: SG Stade 11.03.2009 S 4 R 160/05
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch aus dem Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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