LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01.11.2005 - 13 B 5/05
Erstattung außergerichtlicher Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren, Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
1. Die Veranlassung zur Erhebung der Klage im Sinne des §
93 ZPO ist nicht dadurch berührt, dass ein gerichtliches Verfahren durch Erledigung der Hauptsache endet, weil eine wesentliche
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eintritt oder zugrunde gelegt wird und der Beklagte unverzüglich ein entsprechendes
Anerkenntnis abgibt. Werden jedoch die Anspruchsvoraussetzungen eindeutig und ausschließlich zu einem bestimmten Zeitpunkt
während des gerichtlichen Verfahrens erfüllt und gibt der Beklagte sofort ein entsprechendes Anerkenntnis ab, so kann der
Rechtsgedanke des §
93 ZPO mit der Folge herangezogen werden, dass der Beklagte von den durch Fortführung des Rechtsstreits bedingten Kosten frei ist.
Wenn eine schon vor Klagerhebung vorhandene Voraussetzung im gerichtlichen Verfahren erstmals festgestellt wird und zur rückwirkenden
Gewährung des Anspruchs führt, ist der Beklagte dagegen in der Regel voll kostenpflichtig.
2. Der Rechtsgedanke des §
93 ZPO ist nicht anzuwenden, wenn dem Anerkenntnis eine kontinuierlich sich entwickelnde Gesundheitsstörung zugrunde liegt und es
ist nicht auszuschließen, dass der maßgebliche Gesundheitszustand schon vor dem Zeitpunkt der Anerkennung vorgelegen hat.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2006, 448
Vorinstanzen: SG Bremen 23.02.2005 S 3 SB 212/03