Prozesskostenhilfe
Fehlender Nachweis der Bedürftigkeit
Ablehnungsbeschluss
Keine Beschwerde
1. Die Beschwerde gegen einen PKH ablehnenden Beschluss ist kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn das Gericht ohne Prüfung
der materiellen Erfolgsaussichten mangels erforderlichem Nachweis ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen
der PKH-Gewährung verneint.
2. Für die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit ist zu verlangen, dass der Antragsteller den ordnungsgemäß ausgefüllten PKH-Vordruck
rechtzeitig vorlegt.
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aurich vom 1. April 2011 - S 15 AS 1423/10 - (Prozesskostenhilfe) wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger, mit der diese sich dagegen wenden, dass es das Sozialgericht (SG) Aurich mit Beschluss vom 1. April 2011 abgelehnt hat, ihnen für das erstinstanzliche Klageverfahren S 15 AS 1423/10 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus I. zu bewilligen, ist bereits als unzulässig zu verwerfen. Dies
ergibt sich aus Folgendem: Nach §
172 Abs.
3 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz (i. d. F. d. Bek. v. 23. September 1975, BGBl. I S. 2535, zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009, BGBl. I S. 2449 -
SGG -) ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich
die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung verneint. So liegen die Dinge
aber hier; denn das SG Aurich hat in dem angefochtenen Beschluss vom 1. April 2011 die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
nach §
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. §
118 Abs.
2 Satz 4
Zivilprozessordnung (
ZPO) - nur - darauf gestützt, die Kläger hätten - trotz Fristsetzung - einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck (nach §
117 Abs.
2 Satz 1
ZPO) nicht rechtzeitig vorgelegt. Auch in diesem Fall liegt eine fehlende Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisses für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, so dass auch in diesem Unterfall der fehlenden prozesskostenhilferechtlichen
Bedürftigkeit der Beschwerdeausschluss nach §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG greift (ebenso: LSG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 8. Juli 2008 - L 11 b 173/08 AS PKH -; SächsLSG, Beschl. vom 2. Januar
2009 - L 2 B 641/08 AS PKH -; LSG Bad.-Württ., Beschl. vom 13. Januar 2009 - L 11 KR 5759/08 PKH B -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 24. März 2009 - L 5 B 2025/08 AS PKH; a. A.: LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 21. August 2008 - L 3 B 548/08 U PKH). Erweist sich die Beschwerde schon als unzulässig, so hat der Senat nicht zu prüfen, ob den Klägern, wie sie behaupten,
noch Fristverlängerung für die Vorlage des Vordrucks hätte bewilligt werden müssen.
Kosten sind gem. §
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. §
127 Abs.
4 ZPO nicht zu erstatten.
Der Beschluss ist nach §
177 SGG nicht anfechtbar.