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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.06.2019 - 13 AS 189/18
Übernahme einer Doppelmiete nach dem SGB II Zusicherung als Anspruchsvoraussetzung Keine allgemeine Beratungspflicht des Leistungsträgers über die Notwendigkeit eines vorherigen Antrages auf Übernahme von Doppelmieten
1. Von einer Zusicherung als Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten kann nur dann abgesehen werden, wenn eine fristgerecht mögliche Entscheidung vom Leistungsträger treuwidrig verzögert worden ist oder wenn der Leistungsträger eine Zusicherung zu Unrecht abgelehnt hat.
2. Die Zusicherung muss durch den Leistungsberechtigten rechtzeitig vor Abschluss des die Kosten verursachenden Mietvertrages über die neue Wohnung beantragt werden.
3. Es gibt keine allgemeine Beratungspflicht des Leistungsträgers über die Notwendigkeit eines vorherigen Antrages auf Übernahme von Doppelmieten, weil Doppelmieten nicht zwangsläufig im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel anfallen.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 6
Vorinstanzen: SG Aurich 17.05.2018 S 75 AS 235/15
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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