Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Angemessenheit der Aufwendungen
Gründe:
I. Streitig ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die höheren Unterkunftskosten der Antragsteller nach einem (bereits
erfolgten) Umzug von K. nach L. im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu
übernehmen.
Die im Jahre 1973 geborene Antragstellerin zu 1. ist geschieden und allein erziehende Mutter ihrer drei Kinder, der Antragsteller
zu 2. bis 4., geboren 1996, 1998 und 2004. Sie bezieht seit Januar 2005 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II von der
Antragsgegnerin. Bisher bewohnten die Antragsteller eine 3-Zimmer-Wohnung in K., Landkreis L., mit einer Größe von ca. 75
m². Die Kosten der Unterkunft und Heizung (425,00 EUR Kaltmiete, 64,00 EUR Nebenkosten, 56,00 EUR Heizkosten) wurden weitestgehend
von der Antragsgegnerin getragen; lediglich von den Heizkosten wurden anteilige Aufwendungen für die Warmwasserbereitung i.
H. v. 18,84 EUR abgezogen und damit Heizkosten i. H. v. 37,16 EUR bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Die Antragsteller
zu 2. bis 4. erhalten außerdem Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) sowie Kindergeld. Ausgehend von berücksichtigten Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 526,16 EUR ergaben sich Leistungen
für die Antragsteller i. H. v. jeweils 721,16 EUR monatlich für die Bewilligungszeiträume vom 1. Juni 2006 bis 30. November
2006 (Bescheid vom 07.06.2006), vom 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007 (Bescheid vom 03.11.2006) und zunächst auch vom 1. Juni
2007 bis 30. November 2007 (Bescheid vom 09.05.2007).
Bereits im März 2007 hatte die Antragstellerin zu 1. mit einem Mietvertrag vom 15. März 2007 bei der Antragsgegnerin vorgesprochen,
da sie - die Antragstellerin zu 1. - beabsichtigte, nach L. zu ziehen. Das dort in Aussicht genommene Einfamilienhaus M.,
das nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin im Eigentum der Großeltern der Antragstellerin zu 1. steht und in dem die Antragsteller
inzwischen seit dem 1. August 2007 zur Miete wohnen, verfügt über eine Wohnfläche von ca. 80 m² bei vier Zimmern. Nachdem
die Angaben zu Miethöhe und Nebenkosten verschiedentlich korrigiert worden sind, hat der Vermieter inzwischen klargestellt,
dass für das Einfamilienhaus 424,00 EUR Kaltmiete anfallen, 40,00 EUR Kosten der Warmwasserbereitung, 80,00 EUR Nebenkosten
(insb. Müllentsorgung) und 80,00 EUR Heizkosten (Mietvertrag vom 1. August 2007).
Die Antragsgegnerin lehnte die Zusicherung für den beabsichtigten Umzug mit an die Antragstellerin zu 1. gerichtetem Bescheid
vom 15. März 2007 ab, da notwendige Gründe für den Umzug nicht erkennbar bzw. nicht nachgewiesen worden seien. Sollte der
beabsichtigte Umzug trotzdem erfolgen, könnten Kosten für Unterkunft und Heizung nur in der bisher gezahlten Höhe weiterhin
übernommen werden. Auch Anträge auf Gewährung von Wohnungsbeschaffungskosten (z. B. Mietkaution) sowie Umzugskosten müssten
ggf. abgelehnt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin zu 1., sinngemäß auch für die Antragsteller zu 2. bis 4., am 26. März 2007
Widerspruch. Sie machte geltend, durch den Umzug nach L. einen Raum mehr zur Verfügung zu haben, was angesichts ihrer drei
minderjährigen Kinder auch erforderlich sei. Derzeit habe nicht einmal jedes Kind ein Zimmer für sich. Sie habe sich erkundigt,
dass ihnen bis zu 85 m² Wohnraum zustünden, so dass das Haus mit 80 m² eine befriedigende Lösung darstelle. Der Umzug zum
1. Juli 2007, der zunächst angestrebt worden war, sei aufgrund des dann anstehenden Wechsels des Antragstellers zu 2. auf
eine weiterführende Schule besonders günstig. Die Antragstellerin zu 1. wolle nach dem Umzug auch für die Pflege ihrer pflegebedürftigen
Großeltern (Großmutter Pflegestufe III) in der Nachbarschaft zur Verfügung stehen. Außerdem sei beabsichtigt, ab November
in Teilzeit ihre frühere Arbeitsstelle bei der N. in L. wieder aufnehmen. In L. erhoffe sie sich bessere Chancen auf Kindergarten-
und Krippenplätze für ihre Kinder.
Am 30. Mai 2007 hat sich die Antragstellerin zu 1., sinngemäß auch für die Antragsteller zu 2. bis 4., zwecks Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes an das Sozialgericht (SG) Stade gewandt mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Umzug in die neue Wohnung zu genehmigen. Hierzu haben
die Antragsteller ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, bisher liege ein Umzugsgrund
im Sinne des Gesetzes nicht vor. Die Aufnahme der pflegerischen Tätigkeit sei ihr gegenüber nicht geäußert worden. Die Antragstellerin
zu 1. habe selbst angegeben, die Eltern würden die Großeltern derzeit pflegen, und sie selbst müsse zum November 2007 aufgrund
der Beendigung der Elternzeit ihre Berufstätigkeit wieder aufnehmen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei sehr wohl ein
möglicher Umzugsgrund. So sei die Antragstellerin zu 1. auch gebeten worden, dieses im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens
schriftlich nachzuweisen. Dann würde einem Umzugsgrund nichts im Wege stehen, wenn die Kosten der neuen Wohnung noch im angemessenen
Rahmen lägen. Einen Nachweis darüber, dass diese Beschäftigungsmöglichkeit konkret gegeben sei, z. B. durch eine entsprechende
Aussage des Arbeitgebers, habe die Antragstellerin jedoch bisher nicht vorgelegt.
Das SG Stade hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 20. Juni 2007 abgelehnt und zur Begründung
ausgeführt, zwar sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Kosten der Unterkunft für das Haus M. in L. angemessen
im Sinne des § 22 SGB II wären. Die Antragstellerin zu 1. habe jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass der Umzug in die neue
Unterkunft erforderlich im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 2 bzw. Abs. 3 Satz 2 SGB II sei. So sei die Behauptung der Antragstellerin
zu 1., dass der Umzug eine bevorstehende Arbeitsaufnahme bei der N. im November 2007 ermöglichen solle, bisher nicht belegt.
Darüber hinaus sei auch nicht dargelegt worden, dass für eine derartige Beschäftigung ein Umzug nach L. erforderlich sei.
Die Behauptung, eine bedarfsgerechte Unterbringung der drei minderjährigen Kinder sei nur in dem neuen Haus, nicht hingegen
in der bisherigen Wohnung möglich, sei nicht nachvollziehbar. So habe die bisherige Wohnung ca. 75 qm (3 Zimmer), das angestrebte
neue Haus dagegen etwa 76 qm (4 Zimmer). Allein die Tatsache, dass das in Absicht genommene Haus über ein weiteres Zimmer
verfüge, führe noch nicht zur Erforderlichkeit des Umzugs im Sinne des SGB II. Weder im Sozialhilferecht noch im Grundsicherungsrecht
für Arbeitssuchende existiere ein genereller Grundsatz, dass einer allein erziehenden Mutter mit drei Kindern im Alter von
2, 8 und 10 Jahren regelmäßig eine 4-Zimmer-Wohnung zustehe. Der Vortrag, die Antragstellerin zu 1. müsse zukünftig die pflegebedürftigen
Großeltern pflegen, sei nicht plausibel dargelegt worden. So seien diese offenbar bisher auch pflegebedürftig und deren Pflege
sichergestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Antragstellerin, die sich zudem um ihre drei Kinder
kümmern müsse und nach eigenem Vortrag eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wolle, nunmehr in die Pflege der Großeltern eingebunden
werden solle. Hinsichtlich der vorgetragenen besseren Schulversorgung in L. sei dem Gericht nicht bekannt, dass Familien bzw.
Alleinerziehende aus vergleichbaren Gründen regelmäßig von K. nach L. umziehen müssten.
Gegen diesen ihnen am 22. Juni 2007 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 18. Juli 2007 Beschwerde erhoben, der
das SG Stade nicht abgeholfen hat.
Die Antragsteller verfolgen ihr Begehren mit im Wesentlichen gleichem Vorbringen weiter. Nach ihrem Umzug in das Haus M. in
L. zum 1. August 2007 tragen sie nunmehr ergänzend vor, es bestehe weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für das einstweilige
Rechtsschutzverfahren, da die Zustimmung zum Umzug entscheidende Bedeutung für die Höhe der berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten
habe.
Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie hält den Umzug weiterhin für nicht erforderlich. Mit Änderungsbescheid
vom 30. August 2007 hat sie die Leistungen an die Antragsteller für den Zeitraum vom 1. August 2007 bis 30. November 2007
weiterhin auf 727,16 EUR festgesetzt und zur Begründung darauf verwiesen, da die neue Wohnung ohne vorherige Zustimmung angemietet
worden sei, könnten ab Einzug weiterhin lediglich Unterkunftskosten in der bisher gewährten Höhe anerkannt werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens
sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.
II. Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet. Der Beschluss des SG Stade vom 20. Juni 2007 ist daher aufzuheben.
Das Begehren der Antragsteller, das sich sinngemäß auf die vorläufige Übernahme der höheren Kosten der Unterkunft und Heizung
für die Wohnung M. in L. im Rahmen der gewährten SGB II-Leistungen richtet, ist von der Antragsgegnerin zu Unrecht abgelehnt
worden. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Übernahme dieser Kosten von Unterkunft und Heizung für das Haus M. in L.,
lediglich reduziert um den Warmwasseranteil i. H. v. 40,00 EUR.
Dabei war die zunächst nur von der Antragstellerin zu 1. erhobene Beschwerde entsprechend dem gerichtlichen Hinweis vom 23.
Juli 2007 dahingehend auszulegen, dass sie auch von den Antragstellern zu 2. bis 4. erhoben worden ist. Denn nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, FEVS 58 [2007], 259 ff.; zustimmend BSG, Urteile vom 23.11.2006 B 11b AS 25/06 R und B 11b AS 9/06 R, zitiert nach juris) ist insoweit ein gemeinsames Vorgehen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erforderlich, um die
für die Bedarfsgemeinschaft höchstmögliche Leistung zu erlangen.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §
86 b Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) gerichtet ist. Auf die entsprechenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Rechtsschutzziel der Antragsteller ist, da der Umzug bereits erfolgt ist, die Übernahme der höheren Unterkunftskosten für
ihr neu gemietetes Einfamilienhaus in L ... Den Antragstellern steht für dieses Rechtsschutzbegehren sowohl ein Anordnungsanspruch
als auch ein Anordnungsgrund im Sinne des §
86 Abs.
2 Satz 1
SGG zur Seite.
Nach dem Erkenntnisstand dieses Eilverfahrens ist zwar nicht davon auszugehen, dass der Umzug der Antragsteller nach L. erforderlich
im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II war und die Antragsgegnerin damit zur Zusicherung der Übernahme der Aufwendungen für
die neue Unterkunft verpflichtet war. Denn die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 1.
in naher Zukunft eine berufliche Wiedereingliederung in L. anstrebt, die einen derartigen Umzug erforderlich macht, oder dass
sie in maßgeblicher Weise an der Pflege ihrer Großeltern beteiligt werden soll. Auch erscheint es den Antragstellern zuzumuten,
weiterhin eine 3-Zimmer-Wohnung zu bewohnen. Einen generellen Grundsatz dahingehend, dass jedem Kind unabhängig von seinem
Alter, insbesondere wenn es sich - wie hier bei den Antragstellern zu 2. und 3. - um Kinder gleichen Geschlechts und annähernd
gleichen Alters handelt, ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehen müsste und dementsprechend schon aus diesem Grunde der Umzug
als notwendig anzusehen wäre, vermag auch der Senat nicht anzuerkennen.
Die Antragsteller haben jedoch einen Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung ihrer neuen
Wohnung in L., M., aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die fehlende Zusicherung ist insoweit kein Anspruchshindernis, da das Zusicherungsverfahren
lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion hat. Die in § 22 Abs. 2 SGB II vorgesehene Zusicherung zu den Aufwendungen vor dem
Umzug in eine Wohnung ist im Gegensatz zu der des Abs. 3 keine Anspruchsvoraussetzung (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 07.11.2006
- Az. B 7b AS 10/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rz. 27, zitiert nach juris, m.w.N.).
Auch die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der seit ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706 ff.) steht dem Anspruch der Antragsteller auf Übernahme der höheren Kosten für ihre neue Unterkunft zur Überzeugung des Senats
nicht entgegen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II n.F. werden nach einem nicht erforderlichen Umzug Leistungen weiterhin nur
in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht, wenn sich nach dem Umzug die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft
und Heizung erhöhen. Diese Neuregelung greift zur Überzeugung des Senats jedoch im vorliegenden Falle nicht ein. Ausweislich
der Gesetzesbegründung sollten mit der Neuregelung die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen auf die bisherigen
angemessenen Unterkunftskosten begrenzt werden, in denen Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger
festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten ziehen (vgl.
BT-Drs. 16/1410, S. 23 zu Nr. 21 Buchst. a). Eine solche Ausschöpfung der örtlichen Angemessenheitsgrenzen kann aber nur bei
Umzügen innerhalb desselben örtlichen Wohnungsmarktes stattfinden, der für die Bestimmung der Angemessenheit im Sinne des
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II maßgeblich ist, also üblicherweise innerhalb des jeweiligen Wohnorts. Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -, SGb 2007, 543 ff., zitiert nach juris) sind für die Ermittlung des maßgeblichen örtlichen Bereichs in Einzelfällen bei kleinen Gemeinden
größere, bei Großstädten kleinere räumliche Bereiche denkbar. Ausgehend hiervon ist die Neuregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2
SGB II zur Überzeugung des Senats nur auf derartige Umzüge innerhalb desselben Wohnungsmarktes zur "Optimierung" von Leistungsansprüchen
anzuwenden (ebenso bereits SG Berlin, Beschluss vom 26.03.2007 - S 37 AS 5804/07 ER, in ZfSH/SGB 2007, 295 f., zitiert nach juris; ausdrücklich offen gelassen im Urteil des BSG vom 07.11.2006 - Az. B 7b AS 10/06 R, aaO.). Wie das Bundessozialgericht im genannten Urteil überzeugend ausgeführt hat, war dem Hilfebedürftigen im Rahmen
des § 22 Abs. 1 SGB II jedenfalls bis zum Inkrafttreten des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II n.F. in der Regel eine freie Wohnortwahl
zuzubilligen. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch die Neuregelung eine derart umfassende
Einschränkung des grundrechtlich geschützten Rechts auf Freizügigkeit (Art.
11 Abs.
1 Grundgesetz -
GG -) vornehmen wollte, dass nunmehr bei allen Umzügen von SGB II-Beziehern eine Deckelung der Kosten auf die bisherigen angemessenen
Kosten erfolgen soll, zumal eine derartige Grundrechtseinschränkung an den Vorgaben des Art.
11 Abs.
2 GG zu messen wäre. Eine derartige Auslegung ginge über den dargestellten Gesetzeszweck weit hinaus. Eine weitere Auslegung der
Neuregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II würde ferner zu einer nicht zu rechtfertigenden Schlechterstellung der SGB II-Bezieher
führen, die in einer Region mit geringem Mietniveau leben. Denn sie könnten bei einem Umzug im Bundesgebiet an "teureren"
Zuzugsorten allenfalls eine unterdurchschnittliche Wohnung anmieten, wenn sie unter diesen Umständen nicht ganz auf den Umzug
verzichten wollen, während ein SGB II-Bezieher aus einer Region mit hohem Mietniveau fast unbeschränkt wäre in der Auswahl
einer neuen Mietunterkunft. Schließlich ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, Bezieher von Grundsicherungsleistungen
nach dem SGB II bei Umzügen im Bundesgebiet stärker zu beschränken als Hilfebedürftige nach dem SGB XII, das eine dem § 22
Abs. 1 Satz 2 SGB II n.F. vergleichbare Vorschrift nicht enthält (so zutreffend auch SG Berlin, aaO.). Für die Frage, welche
Wohnkosten nach einem nicht erforderlichen Umzug in einen neuen Wohnort als angemessen übernommen werden, kann es daher weiterhin
nur auf die Angemessenheit der Unterkunftskosten auf dem Wohnungsmarkt am Zuzugsort ankommen (ebenso SG Berlin, aaO.).
Im vorliegenden Falle findet § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II n.F. damit keine Anwendung, da es sich nicht um einen Umzug innerhalb
desselben örtlichen Wohnungsmarktes handelt, auch wenn sowohl der bisherige Wohnort der Antragsteller, K., als auch der neue
Wohnort L. in die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin fallen. Der Wohnungsmarkt, für den die Regelung des § 22 Abs.
1 Satz 2 SGB II gilt, ist nach Vorstehendem identisch mit dem Gebiet, auf das der zur Mietsenkung Aufgeforderte seine Suchbemühungen
erstrecken muss (jetzt § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Wie bereits dargelegt, ist nach den grundlegenden Ausführungen des BSG
(Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS 18/06 R, aaO.) als räumlicher Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend. Hierbei kann es bei
der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabes - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete
zusammenzufassen, während andererseits in größeren Städten eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete angezeigt
sein kann. Im vorliegenden Falle geht das Gericht davon aus, dass jedenfalls die Gemeinde K. und die Stadt L. nicht mehr einem
einzigen Vergleichsgebiet zuzuordnen sind, zumal es sich bei K. um eine Gemeinde im ländlichen Raum handelt, während L. die
- wenn auch räumlich angrenzende - Kreisstadt ist. Die Gemeinde K. besteht aus insgesamt drei Dörfern; sie ist Mitgliedsgemeinde
der Samtgemeinde K., die wiederum aus insgesamt drei Gemeinden besteht. Die Samtgemeinde K. umfasst immerhin eine Fläche von
144 km² und zählt rund 13.500 Einwohner. Die Kreisstadt L. verfügt dagegen selbst über eine Fläche von etwa 110 km² und etwa
47.000 Einwohner (sämtliche Daten aus: http://de.wikipedia.org). Ausgehend hiervon und angesichts der unterschiedlichen Mietenstufen
für die beiden Gebietskörperschaften (Anlage 1 zur Wohngeldverordnung [WoGV]: L. = Mietenstufe 4, K. = Mietenstufe 3) geht der Senat daher im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
davon aus, dass K. und L. nicht demselben örtlichen Wohnungsmarkt zugeordnet werden können.
Damit richtet sich die Höhe der von der Antragsgegnerin zu tragenden Kosten für die neue Unterkunft der Antragsteller in L.
(lediglich) nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Insoweit stimmt der Senat mit den Beteiligten darin überein, dass die Kosten der
Unterkunft und Heizung für das neu angemietete Einfamilienhaus in L., gemessen an den örtlichen Angemessenheitsgrenzen für
Mietwohnraum in L., angemessen sind. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Beschluss vom 28. Juni 2007 L 13 AS 58/07 ER -, zitiert nach juris) erscheint es gerechtfertigt, in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Fehlen anderer,
konkreter Anhaltspunkte für eine Übergangszeit die Angemessenheit der Unterkunftskosten (noch) anhand der Werte der rechten
Spalte der aktuellen Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 10% vom ermittelten Tabellenwert zu ermitteln. Zwar hat das BSG (Urteil vom 07.11.2006-
Az. B 7b AS 18/06 R, aaO.) entschieden, dass zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 SGB II grundsätzlich nicht auf die Tabelle zu § 8 WoGG abgestellt werden könne, da die Tabellenwerte in § 8 WoGG keinen geeigneten Maßstab für die Bemessung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach dem SGB II darstellten. Jedoch
hat das BSG in der genannten Entscheidung an anderer Stelle (aaO., S. 276 f.) ausgeführt, (nur) soweit Erkenntnismöglichkeiten
im lokalen Bereich nicht weiterführen, könne ein Rückgriff auf die Tabelle zu § 8 WoGG oder auf die zulässigen Mietgrenzen der in Ergänzung zum Wohnraumförderungsgesetz erlassenen landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen in Betracht kommen, wobei bei einem Rückgriff auf Tabellen bzw.
Fördervorschriften zu erwägen sei, ob zugunsten des Leistungsempfängers ein eine mögliche Unbilligkeit der Pauschalierung
ausgleichender Zuschlag (etwa von 10 % zu den Tabellenwerten) in Betracht komme. Sofern also - vorübergehend - im Zuständigkeitsbereich
eines Grundsicherungsträgers noch kein entsprechender Mietspiegel bzw. eine Mietdatenbank oder eigene - grundsicherungsrelevante
- Mietspiegel oder Tabellen vorliegen, hat der Senat daher mangels anderer Erkenntnismöglichkeiten einen Rückgriff auf die
rechte Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG in der aktuellen Fassung zzgl. eines Zuschlages von 10 v. H. zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze grundsätzlich für zulässig
erachtet (vgl. hierzu auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 24.04.2007, L 7 AS 494/05, zitiert nach juris).
Die Stadt L. ist nach der Anlage zu § 1 Abs. 4 WoGV den Gemeinden mit Mieten der Mietenstufe 4 zugeordnet. Für einen Vier-Personen-Haushalt sieht die rechte Spalte der Tabelle
zu § 8 WoGG einen Höchstbetrag einschließlich Nebenkosten (und ohne Heizung) von 545,00 EUR vor. Die Antragsteller haben ausweislich
des neuen Mietvertrages und der klarstellenden Erklärung ihres Vermieters vom 28. August 2007 für ihre zum 1. August 2007
bezogene neue Wohnung in L. eine Kaltmiete von 424,00 EUR monatlich zu zahlen, Nebenkosten i.H.v. 80,00 EUR monatlich und
40,00 EUR monatlich an Warmwasserkosten. Sie liegen damit selbst bei Einbeziehung der Warmwasserkosten und ohne Erhöhung der
Tabellenwerte um 10 % innerhalb der genannten Angemessenheitsgrenze. Die Höhe der Heizkosten (80,00 EUR monatlich) ist nach
den Erkenntnissen dieses Eilverfahrens ebenfalls nicht zu beanstanden. Lediglich die Kosten der Warmwasserbereitung, die der
Vermieter mit 40,00 EUR beziffert hat, sind im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht erstattungsfähig, da diese Kosten
aus der Regelleistung zu bestreiten sind (vgl. hierzu zuletzt den Senatsbeschluss vom 25.09.2007 - Az. L 13 AS 92/07 ER, V.n.b.). Damit ergibt sich der im Tenor genannte Betrag von 584,00 EUR, den die Antragsgegnerin als monatliche Kosten
der Unterkunft und Heizung zu tragen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).