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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.11.2015 - 11 AS 941/13
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Voraussetzungen für eine Absetzung von Versicherungsbeiträgen einer gesetzlich vorgeschriebenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung vom Einkommen
Die Absetzung von Beiträgen für eine Kfz-Haftpflichtversicherung vom Einkommen des Leistungsberechtigten nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II aF. (§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II nF.) setzt nicht voraus, dass der Leistungsberechtigte Versicherungsnehmer der für das maßgebliche Fahrzeug abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung ist. Ausreichend ist, dass er Halter des Fahrzeuges ist, d.h. dass ihm das betreffende Fahrzeug nicht nur ganz vorübergehend zur eigenbestimmten Nutzung überlassen ist, und er tatsächlich für alle mit dem Betrieb des Fahrzeuges zusammenhängenden Kosten aufkommt.
1. Ausreichende Voraussetzung für die Absetzung eines Kfz-Haftpflichtversicherungsbeitrages ist, dass der Leistungsberechtigte Halter des Fahrzeuges ist, d.h. dass ihm das betreffende Fahrzeug nicht nur ganz vorübergehend zur eigenbestimmten Nutzung überlassen ist und er tatsächlich für alle mit dem Betrieb des Fahrzeuges zusammenhängenden Kosten aufkommt.
2. Ausschlaggebend für diese Sichtweise ist, dass dem Gesetz keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen ist, dass ein Leistungsberechtigter nur als Versicherungsnehmer die Absetzung des entsprechenden Versicherungsbeitrages von seinem Einkommen beanspruchen kann.
3. Für die hier vertretene Ansicht spricht ferner, dass das SGB II grundsätzlich jedem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ein angemessenes Kfz ohne eine Notwendigkeitsprüfung zubilligt.
Normenkette:
Alg II-V (2008) § 6 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 i.d.F. v. 09.12.2010
,
SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.d.F. v. 13.05.2011
Vorinstanzen: SG Hannover 12.06.2013 S 7 AS 3377/11
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 12. Juni 2013 aufgehoben und der Bescheid des Beklagten vom 1. März 2011 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 27. März und vom 10. Mai 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2011 geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Monat März 2011 weitere Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende in Höhe von 34,53 Euro zu gewähren.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Rechtszüge zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.

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