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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.03.2018 - 11 AS 891/16
SGB-II-Leistungen Übernahme von Fahrtkosten zu Terminen der Lernförderung Begriff des Mehrbedarf Atypische Bedarfslage
1. Ein Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht; es handelt sich bei § 21 Abs. 6 SGB II um eine Ausnahmevorschrift für atypische Bedarfslagen.
2. Der Gesetzgeber hat damit ein Element aus dem sogenannten Hartz IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a., BVerfGE 125, 175 ff.) umgesetzt; das BVerfG hatte die Auffassung vertreten, dass es mit Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar sei, dass im SGB II eine Regelung fehle, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs begründe.
3. Das BVerfG ging dabei von engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen aus, so dass ein derartiger zusätzlicher Anspruch nur in seltenen Fällen entstehen dürfte.
Normenkette:
SGB II § 21 Abs. 6
,
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Hannover 23.08.2016 S 68 AS 3687/15
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 23. August 2016 sowie der Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2015 abgeändert. Der Beklagte wird entsprechend seines Teilanerkenntnisses vom 31. Mai 2016 verurteilt, an die Klägerin 6,85 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt 12% der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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