LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.06.2007 - 8 B 229/06
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung von Spesenzahlungen des Arbeitgebers als Einkommen, vorläufiger
Rechtsschutz bei vorläufiger Entscheidung
1. Zweckbestimmte Einnahmen iS des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II können auch Spesen sein, die einem Fernfahrer von seinem
Arbeitgeber steuerfrei ausgezahlt werden.
2. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines eine vorläufige Entscheidung abändernden Bescheides ist nicht
statthaft. Vielmehr ist in Fällen dieser Art vorläufiger Rechtsschutz nach §
86b Abs.
2 SGG zu gewähren, das heißt im Wege einer einstweiligen Anordnung, mit der weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden können,
als in dem Bescheid über die endgültige Festsetzung zugesprochen worden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a § 40 Abs. 2
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Vorinstanzen: SG Stralsund 28.11.2006 S 6 ER 124/06 HST