Altersrente
Erhebung eines Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung
Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheids an den Bevollmächtigten
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Erhebung eines Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung aus der Altersrente des Klägers streitig.
Der Kläger war bei der Beigeladenen zu 1) freiwillig krankenversichert und bei der Beigeladenen zu 2) pflegeversichert. Seit
dem 1. August 1999 bezieht er von der Beklagten eine Regelaltersrente. Ergänzend dazu erhielt er mit seiner Rente einen Zuschuss
zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Beigeladene zu 1) kündigte die freiwillige Krankenversicherung des Klägers im Jahr 2006 wegen Beitragsrückständen. Im
Anschluss daran erwarb der Kläger keinen anderweitigen Versicherungsschutz.
Die Beigeladenen teilten der Beklagten mit, aufgrund der Einführung der Auffangversicherung nach §
5 Abs.
1 Nr.
13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch ‑ gesetzliche Krankenversicherung (
SGB V) sei der Kläger zum 1. April 2007 pflichtkrankenversichert bzw. pflegeversichert und habe Beiträge zu entrichten.
Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 12.06.2007 mit, im Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. Juli 2007 sei es wegen nicht abgeführter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
zu einer Überzahlung der Rente in Höhe von 296,88 € gekommen. Künftig würden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
von seiner Rente einbehalten. Die Beklagte legte ihrer Beitragsneuberechnung ab 1. April 2007 u.a. einen zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag
in Höhe von 0,9 % des Rentenanspruchs des Klägers zugrunde.
Der Kläger erhob Widerspruch gegen die Erhebung eines Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung in Höhe von 0,9 % mit der Begründung,
Bezieher einer Vollrente seien versicherungsfrei. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens meldete sich bei der Beklagten der Bevollmächtigte
des Klägers.
Im Einvernehmen mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ruhte zunächst das Widerspruchsverfahren wegen der bevorstehenden
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung.
Nachdem sich der Kläger persönlich bei der Beklagten beschwert hatte, dass über seinen Widerspruch keine Entscheidung getroffen
worden sei, erläuterte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 23. Januar 2008, der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung werde
gem. § 241a
SGB V ab 1. Juli 2005 grundsätzlich von allen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung erhoben. Dieser Zusatzbeitrag sei
von den Rentnern (§
249a SGB V) allein zu tragen. Die Beklagte schlug dem Kläger im Hinblick auf ein laufendes Musterverfahren vor, dieses abzuwarten und
vorerst nicht über seinen Widerspruch zu entscheiden.
Da der Kläger diesem Vorschlag widersprach, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2009 den Widerspruch zurück. Dem Begehren des Klägers auf Zahlung der Rente ohne Abzug des Zusatzkrankenversicherungsbeitrages
und Verzicht der Nachforderung der Eigenbeteiligung könne nicht entsprochen werden. Aufgrund der Mitteilung seiner Krankenkasse
unterliege er ab 1. April 2007 der Versicherungspflicht in der KVdR. Die Beiträge habe der Versicherte und der Rentenversicherungsträger
jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Rentenversicherungsträger habe die aus der Rente zu zahlenden Beiträge einzubehalten und
auszuzahlen, auch rückständige Beiträge. Die zum 1. April 2007 erfolgte Umstellung habe zu einer Nachforderung in Höhe von
296,88 € geführt.
Der Widerspruchsbescheid - gerichtet an den Kläger - wurde von der Beklagten am 20. Juli 2009 zur Post gegeben.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 4. Februar 2010 mit, der Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Juni 2007
sei mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2010 zurückgewiesen worden. Dieser Widerspruchsbescheid sei bindend geworden. Es
sei nun beabsichtigt, den offenen Betrag mit der laufenden Rente zu verrechnen.
Darauf führte der Kläger mit Schreiben vom 12. Februar 2010 aus, es sei zu keiner Überzahlung gekommen. Es seien ordnungsgemäße
Zahlungen an die Beigeladenen erfolgt. Es solle von einer Verrechnung Abstand genommen werden.
Die Beklagte erklärte mit Bescheid vom 3. März 2010 die Aufrechnung in Höhe von 296,88 € und verwies auf den Bescheid vom
12. Juni 2007 und den bestandkräftigen Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2009.
Der Kläger kündigte der Beklagten mit Schreiben vom 19. März 2010 die Einlegung eines Rechtsmittels an und verwies mit Schreiben
vom 26. März 2010 auf die Niederschrift der Sitzung vor dem Hessischen Landessozialgericht vom 4. März 2010 (Az. L 8 KR 319/08). Die Beklagte teilte daraufhin mit, sie werte das Schreiben des Klägers vom 4. Februar 2010 als Widerspruch und werde den
Betrag in Höhe von 296,88 € wieder anweisen.
Auf Anfrage des Klägers übersandte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 erneut den Widerspruchsbescheid vom
20. Juli 2009.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2009 hat der Kläger am 20. November 2014 Klage beim Sozialgericht Wiesbaden erhoben.
Dem hat die Beklagte erwidert, die Klage sei unzulässig, da diese nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist erhoben worden sei. Der
Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2009 sei am selben Tag zur Deutschen Post AG aufgegeben worden und gelte am 23. Juli 2009
als zugestellt. Der Kläger sei mit Schreiben vom 4. Februar 2010 nochmals über den Zugang des Widerspruchsbescheides und dessen
Bindungswirkung informiert worden. Der Kläger habe weder in seiner Antwort vom 12. Februar 2010 noch in seinem Widerspruch
vom 3. März 2010 geltend gemacht, dass er den Widerspruchsbescheid nicht erhalten habe. Wiedereinsetzungsgründe lägen nicht
vor.
Dazu hat der Kläger ausgeführt, seine Klage sei nicht nach Ablauf der Rechtmittelfrist erhoben worden. Seit Jahren antworte
die Beklagte nicht auf offene Vorgänge und lasse Schreiben unbeantwortet. Sie habe weder einen Nachweis für die Aufgabe der
Sendung zur Post noch für eine ordnungsgemäße Zustellung erbracht. Das Verfahren sei in den vorherigen Stand zu setzen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 16. November 2015 die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da die Klagefrist abgelaufen
und der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2009 bestandskräftig geworden sei. Anhaltspunkte für eine
Wiedereinsetzung seien nicht ersichtlich. Im Übrigen sei die Klage unbegründet.
Gegen das am 25. Februar 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. März 2016 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht
eingelegt.
Zur Begründung führt der Kläger aus, er könne das Urteil des Sozialgerichts nicht akzeptieren und begehre von der Beklagten
die Erstattung der zu viel berechneten Beiträge.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 16. November 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2007 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die zu viel berechneten Beiträge
zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Sozialgericht habe mit dem angefochten Urteil zutreffend entschieden.
Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung des Rechtsstreits durch die Berufsrichter des Senats ohne mündliche Verhandlung
angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte
der Beklagten, Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter gemäß §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die gem. §
151 Abs.
1 und
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig, konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.
Das Sozialgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die am 20. November 2014 beim Sozialgericht Wiesbaden eingegangene
Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2009 unzulässig ist. Die Klage wurde nicht fristgerecht erhoben.
Das Sozialgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen einer nach §
87 Abs.
1 und
2, §
85 Abs.
3 Satz 1
SGG fristgerechten Klageerhebung zutreffend dargestellt. Danach ist eine Klage gegen einen Widerspruchsbescheid binnen eines
Monats nach dessen Bekanntgabe zu erheben.
Auch der Senat ist zu der Überzeugung gekommen, dass die Frist zur Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid vom 20. Juli
2009 im Zeitpunkt des Eingangs der Klage beim Sozialgericht am 20. November 2014 bereits abgelaufen war.
Der Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2009 gilt dem Kläger als am 23. Juli 2009 bekannt gegeben.
Ein Widerspruchsbescheid, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als
bekannt gegeben (§
85 Abs.
3 Satz 1
SGG § 37 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X). Ausweislich der, in der Verwaltungsakte zu findenden Schlussverfügung, ist der Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2009 noch
am 20. Juli 2009 zur Post gegeben worden. Der Vermutungsregelung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X folgend gilt der Widerspruchsbescheid als am 23. Juli 2009 bekannt gegeben.
Die Vermutungsregelung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist vorliegend einschlägig. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X gilt die Vermutungsregelung dann nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im
Zweifel hat die Behörde den Zugang nachzuweisen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Zwar hat der Kläger im Verfahren vor dem Sozialgericht behauptet, den angefochtenen Widerspruchsbescheid erst mit Schreiben
der Beklagten vom 27. Oktober 2014 erhalten zu haben. Auch der Senat sieht darin lediglich eine Schutzbehauptung. Denn die
Beklagte hat mit Schreiben vom 4. Februar 2010 den Kläger auf den Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2009 und seine Bindungswirkung
hingewiesen, ohne dass der Kläger darauf erklärte, ihn nicht erhalten zu haben. Auch mit Schreiben vom 12. Februar 2010 trägt
er lediglich vor, es habe keine Überzahlung in Höhe von 296,88 € stattgefunden.
Der ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2009 steht nicht entgegen, dass dieser dem Kläger
direkt und nicht seinem Bevollmächtigten übersandt wurde. Das Sozialgericht hat in seinem Urteil zutreffend und ausführlich
dargelegt, dass die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) in der ab 1. Februar 2006 geltenden Fassung nur dann erfolgen muss, wenn eine Zustellung gem. § 1 Abs. 2 VwZG, § 65 Abs. 1 SGB X vorgeschrieben ist. Dies ist ausweislich §
85 Abs.
3 Satz 1
SGG für den Widerspruchsbescheid nicht der Fall, es reicht vielmehr die einfache Bekanntmachung nach § 37 SGB X.
Die Frist für die Erhebung der Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2009 endete entgegen der Auffassung der Beklagten
und des Sozialgerichts nicht am 23. August 2009, sondern am Montag, den 24. August 2009. Endet die nach Monaten bestimmte
Frist - wie vorliegend - an einem Sonntag, so endet die Frist gem. §
64 Abs.
3 SGG mit Ablauf des nächsten Werktages und somit am Montag, den 24. August 2009.
Das Sozialgericht hat in dem angefochten Urteil zutreffend ausgeführt, dass eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
gem. §
67 SGG nicht zu gewähren ist. Der Kläger hat auch die dafür einzuhaltende Frist versäumt.
Gemäß §
67 Abs.
3 SGG ist eine Wiedereinsetzung nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist unzulässig. Die Beklagte hat den Kläger mit
dem an ihn persönlich gerichteten Schreiben vom 4. Februar 2010 und erneut im Bescheid vom 3. März 2010 auf den Widerspruchsbescheid
und seiner Bindungswirkung hingewiesen. Auf diesen Hinweis wäre es für den Kläger geboten gewesen, eine Klage mit dem Antrag
auf Widereinsetzung in den vorigen Stand zu erheben. Da die Klageerhebung jedoch erst Ende 2014 erfolgt ist, ist auch eine
Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis unzulässig.
Ungeachtet der Unzulässigkeit der Klage hat das Sozialgericht - zur Befriedung des Rechtsstreits - in dem angefochtenen Urteil
den Kläger darauf hingewiesen, dass seine Klage auch unbegründet ist, der angefochtene Widerspruchsbescheid rechtmäßig ist
und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.