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LSG Hessen, Beschluss vom 29.08.2014 - 8 KR 376/12
Sozialversicherungsrechtliches Statusfeststellungsverfahren für einen Handelsvertreter Begriffe der Beschäftigung und der selbständigen Tätigkeit Gesamtbild der Arbeitsleistung
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist; bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
2. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
3. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
4. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung.
Normenkette: ,
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB VI § 1 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB III § 24 Abs. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Wiesbaden 20.08.2012 S 8 R 329/10
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20. August 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten beider Instanzen.
Dem Beigeladenen zu 1) sind seine notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu 2/3 von der Klägerin und zu 1/3 von der Beklagten zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

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