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LSG Hessen, Beschluss vom 01.02.2021 - 7 AL 39/20
Anspruch auf Arbeitslosengeld Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Leistungsbewilligung nach dem Erhalt einer Urlaubsabgeltung Anforderungen an das Vorliegen einer Änderung zugunsten des Betroffenen im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X
Zugunsten des Betroffenen im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X erfolgt jede Änderung, durch die dieser eine rechtliche Besserstellung erfährt. Bei sowohl begünstigenden als auch belastenden Elemente erfolgt eine Änderung nur dann zugunsten der betroffenen Person, wenn sie der infolge der Änderung zu erlassende Verwaltungsakt im Vergleich zu dem aufzuhebenden Verfügungssatz im Sinne von § 45 Abs. 1 SGB X "per saldo" begünstigt – hier im Falle der Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld nach dem Erhalt einer Urlaubsabgeltung und den sich daraus ergebenden Erstattungsforderungen und einer Verschiebung des Beginns des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 137 Abs. 2 SGB III.
Normenkette:
SGB X § 44 Abs. 1
,
SGB X § 45 Abs. 1
,
SGB X § 45 Abs. 4 S. 2
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1
,
SGB X § 47 Abs. 1
,
SGB X § 48 Abs. 4 S. 1-2
,
SGB X § 50 Abs. 1
,
SGB X § 50 Abs. 2
,
SGB III § 137 Abs. 2
,
SGB III § 157 Abs. 2
,
SGB III § 323 Abs. 1 S. 2
,
SGB III § 330 Abs. 2
,
SGB III § 330 Abs. 3
,
SGB III § 335 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Main 02.03.2020 S 15 AL 144/19
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2020 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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