Tatbestand
Die Beteiligten streiten, inwieweit der Beklagte verpflichtet ist, die Zuzahlungen für das Medikament J. in Höhe von jeweils
1,63 € für den Zeitraum von November 2009 bis November 2010 zu übernehmen.
Der Kläger beantragte am 22. November 2009 die Übernahme der Mehrkosten über dem Festbetrag in Höhe von 1,63 € für J. beim
Beklagten. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 27. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 19. März 2010 ab. Der Kläger hat am 9. April 2010 hiergegen Klage beim Sozialgericht Gießen (S 18 SO 38/10 VR) erhoben.
Der Kläger beantragte am 9. Dezember 2009 die Übernahme der Mehrkosten über dem Festbetrag in Höhe von 1,63 € für J. beim
Beklagten. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 21. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 14. Mai 2010 ab. Der Kläger hat hiergegen Klage am 18. Mai 2010 beim Sozialgericht Gießen (S 18 SO 59/10) erhoben.
Der Kläger beantragte am 17. Dezember 2009 und 22. Januar 2010 die Übernahme der Mehrkosten über dem Festbetrag in Höhe von
1,63 € für J. beim Beklagten. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 4. Februar 2010 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2010 ab. Der Kläger hat hiergegen am 16. Mai 2010 Klage beim Sozialgericht Gießen (S
18 SO 58/10) erhoben.
Der Kläger beantragte am 14. und 22. Januar 2010 die Übernahme der Mehrkosten über dem Festbetrag in Höhe von 1,63 € für J.
beim Beklagten. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 4. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 14. Mai 2010 ab. Der Kläger hat hiergegen am 16. Mai 2010 Klage beim Sozialgericht Gießen (S 18 SO 57/10) erhoben.
Der Kläger beantragte am 21. März 2010 die Übernahme der Mehrkosten über dem Festbetrag in Höhe von 1,63 € für J. beim Beklagten.
Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 26. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
13. August 2010 ab. Der Kläger hat hiergegen am 15. August 2010 Klage beim Sozialgerichte Gießen (S 18 SO 108/10) erhoben.
Der Kläger beantragte am 8. und 16. April 2010 die Übernahme der Mehrkosten über dem Festbetrag in Höhe von 1,63 € für J.
beim Beklagten. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 19. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 13. August 2010 ab. Der Kläger hat hiergegen am 15. August 2010 Klage beim Sozialgericht Gießen (S 18 SO 109/10) erhoben.
Der Kläger beantragte am 11. Mai 2010 die Übernahme der Mehrkosten über dem Festbetrag in Höhe von 1,63 € für J. beim Beklagten.
Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 25. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.
September 2010 ab. Der Kläger hat hiergegen am 25. September 2010 Klage beim Sozialgericht Gießen (S 18 SO 135/10) erhoben.
Der Kläger beantragte am 18. und 21. Mai 2010 die Übernahme der Mehrkosten über dem Festbetrag in Höhe von 1,63 € für J. beim
Beklagten. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 25. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 22. September 2010 ab. Der Kläger hat am 25. September 2010 hiergegen Klage beim Sozialgericht Gießen (S 18 SO 136/10)
erhoben.
Der Kläger beantragte am 2. Juli 2010 die Übernahme der Mehrkosten über dem Festbetrag in Höhe von 1,63 € für J. beim Beklagten.
Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 8. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.
November 2010 ab. Der Kläger hat hiergegen am 12. November 2010 Klage beim Sozialgericht Gießen (S 18 SO 168/10) erhoben.
Der Kläger beantragte am 17. Juli 2010 die Übernahme der Mehrkosten über dem Festbetrages in Höhe von 1,63 € für J. beim Beklagten.
Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 19. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
9. November 2010 ab. Der Kläger hat hiergegen am 12. November 2010 Klage beim Sozialgericht Gießen (S 18 SO 169/10) erhoben.
Der Kläger beantragte am 17. und 23. November 2010 die Übernahme der Mehrkosten über dem Festbetrag in Höhe von 1,63 € für
J. beim Beklagten. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 26. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 17. Juli 2012 ab. Der Kläger hat hiergegen am 20. August 2012 Klage beim Sozialgericht Gießen (S 18 SO 144/12) erhoben.
Der Kläger beantragte am 23. und 27. August 2010 die Übernahme der Mehrkosten über dem Festbetrag in Höhe von 1,63 € für J.
beim Beklagten. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 23. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 17. Juli 2012 ab. Der Kläger hat hiergegen am 20. August 2012 Klage beim Sozialgericht Gießen (S 18 SO 149/12) erhoben.
Der Kläger beantragte am 12. September 2010 die Übernahme der Mehrkosten über dem Festbetrag in Höhe von 1,63 € für J. beim
Beklagten. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 23. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 17. Juli 2012 ab. Der Kläger hat hiergegen am 20. August 2012 Klage zum Sozialgericht Gießen (S 18 SO 150/12) erhoben.
Der Kläger beantragte am 12. Oktober 2010 die Übernahme der Mehrkosten über dem Festbetrag in Höhe von 1,63 € für J. beim
Beklagten. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 16. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 17. Juli 2012 ab. Der Kläger hat hiergegen am 20. August 2012 Klage beim Sozialgericht Gießen (S 18 SO 156/12) erhoben.
Der Kläger beantragte am 1. November 2010 die Übernahme der Mehrkosten über dem Festbetrag in Höhe von 1,63 € für J. beim
Beklagten. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 16. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 17. Juli 2012 ab. Der Kläger hat hiergegen am 20. August 2012 Klage beim Sozialgericht Gießen (S 18 SO 157/12) erhoben.
Mit Beschluss vom 11. April 2012 hat das Sozialgericht die Verfahren S 18 SO 57/10, S 18 SO 58/10, S 18 SO 59/10, S 18 SO
108/10, S 18 SO 109/10, S 18 SO 135/10, S 18 SO 136/10, S 18 SO 168/10 und S 18 SO 169/10 mit dem Verfahren S 18 SO 38/10
(führend) gemäß §
113 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Mit Beschluss vom 18. September 2012 hat das Sozialgericht die Verfahren S 18 SO 144/12, S 18 SO 149/12, S 18 SO 150/12, S
18 SO 156/12 und S 18 SO 157/12 mit dem Verfahren S 18 SO 38/10 VR (führend) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Mit Gerichtsbescheid vom 18. September 2012 hat das Sozialgericht nach Anhörung der Beteiligten die Klagen als unbegründet
zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der Zuzahlung in Höhe von jeweils 1,63 € gegen den Beklagten.
Aus diesem Grund seien die angegriffenen Bescheide rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.
Gegen den ihm am 20. September 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20. Oktober 2010 Berufung beim Hessischen
Landessozialgericht eingelegt, die das erkennende Gericht durch Urteil vom 24.April 2013 als unzulässig verworfen hat.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Bestellung von Herrn Rechtsanwalt F.
zum besonderen Vertreter des Klägers auf dessen Beschwerde die Revision zugelassen und sodann das Urteil des erkennenden Gerichts
vom 24.April 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Der Revisionssenat stellte dabei fest, dass bei dem Kläger eine partielle Prozessunfähigkeit im Hinblick auf die Führung von
sozialgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vorliege und im Berufungsverfahren nicht davon abgesehen hätte werden können, einen
besonderen Vertreter zu bestellen. Stehe wie vorliegend die Prozessunfähigkeit für den Prozess fest, könne diese grundsätzlich
nur mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist und
- wie hier - das Amtsgericht von der Bestellung eines Betreuers abgesehen hat. Zwar seien Ausnahmen von der Vertreterbestellung
dann für zulässig achtet worden, wenn das Rechtsmittel unter Anlegung eines strengen Maßstabs "offensichtlich haltlos" sei,
was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen
anzunehmen sei, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen
Bezug zum materiellen Recht mache oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidung gewesen
sei. Ein solches haltloses Begehren liege vorliegend aber nicht vor.
Mit Beschluss vom 13. Mai 2015 hat der Vorsitzende des Senats anstelle von Rechtsanwalt F., der die Funktion als besonderer
Vertreter für die Verfahren vor dem LSG abgelehnt hat, Herrn Justizinspektor B. als besonderen Vertreter des Klägers gemäß
§
72 Abs.
1 SGG bestellt. Dieser hat die bisherige Prozessführung des Klägers in diesem Verfahren genehmigt und sich den gestellten Anträgen
des Klägers angeschlossen. Weitergehende Anträge hat er nicht gestellt. In Übereinstimmung mit dem Beklagten hat er sich mit
einer Entscheidung durch den Vorsitzenden/Berichterstatter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 18. September 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung
des Bescheides vom 27. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2010,
des Bescheides vom 4. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2010,
des Bescheides vom 4. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2010,
des Bescheides vom 21. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2010,
des Bescheides vom 26. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2010,
des Bescheides vom 19. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2010,
des Bescheides vom 25. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2010,
des Bescheides vom 25. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2010,
des Bescheides vom 8. Juli .2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2010,
des Bescheides vom 19. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2010,
des Bescheides vom 26. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2012,
des Bescheides vom 23. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2012,
des Bescheides vom 23. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2012,
des Bescheides vom 16. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2012,
des Bescheides vom 16. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2012,
zu verurteilen, jeweils 1,63 € für das fachärztlich verordnete Medikament J. zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen, wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten des Beklagten,
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Die Berufung ist zulässig.
Im Hinblick auf die Durchführung sozialgerichtlicher Streitverfahren gegen den Sozialhilfeträger ist die zumindest seit April
2008 bestehende partielle Prozessunfähigkeit des Klägers festgestellt. Diesbezüglich wird auf den Beschluss des Hessischen
Landessozialgerichts vom 23. Februar 2011 (Az.: L 9 SO 58/09 B) und die Beschlussgründe Bezug genommen. Der Senat hat sich
im Rahmen der persönlichen Anhörung des Klägers am 26. September 2012 im Verfahren mit dem Az.: L 4 SO 81/12 B nochmals von
dem Fortbestehen der partiellen Prozessunfähigkeit des Klägers überzeugt, auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 26.
September 2012 (Az.: L 4 SO 81/12 B) wird Bezug genommen. Das BSG teilt in mehreren Entscheidungen - so auch in der zurückweisenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren - diese Einschätzung.
Hinweise auf eine Änderung der Verhältnisse liegen nicht vor.
Der Kläger leidet - wovon auch das BSG im Ergebnis ausgeht - an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung. Der Sachverständige
Dr. G. führt hierzu in seinem Gutachten vom 9. Januar 2010 (S. 26) u. a. aus:
" als andere Begrifflichkeit der paranoiden Persönlichkeitsstörung kann auch der eines Querulantenwahns bzw. einer querulatorischen
Entwicklung genannt werden. In der Folge hat sich entwickelt, dass sich Herr A. grundsätzlich als ungerecht behandelt fühlt
und dann entsprechend dagegen gerichtlich vorgehen muss, auch wenn das Verhältnis zwischen Anliegen und Verhaltensweisen völlig
unverhältnismäßig erscheint. So ist auch der als verbissen anzusehende Kampf des Herrn A. anzusehen, der mannigfaltige Prozesse
auf Grund vermeintlicher Ansprüche verfolgt."
Mit Beschluss vom 24. Januar 2011 hat das Amtsgericht Friedberg - Betreuungsgericht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung
für den Kläger mit der Begründung abgelehnt, dass bei diesem eine schwere paranoide Persönlichkeitsstörung mit rezidivierenden
depressiven Episoden und eine Benzodiazepinabhängigkeit vorliege. Dies entspreche dem Ergebnis des durch das Hessische Landessozialgericht
eingeholten psychiatrischen Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie Dr. G. vom 9. Januar 2010. Auch das im Auftrag des Betreuungsgerichts
eingeholte Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. H. komme zu dem Ergebnis, dass bezüglich des
Aufgabenkreises Prozessangelegenheiten der Kläger zu realitätsgerechtem und situationsadäquatem Denken und Handeln nicht in
der Lage sei. Der pathologische Geisteszustand des Klägers führe ihn nämlich ersichtlich nicht dazu, dass er eigene Rechte
nicht wahrnehmen oder Ansprüche nicht geltend machen würde und dadurch in Gefahr geriete, erhebliche Nachteile zu erleiden.
Vielmehr führe ihn seine pathologische Querulanz dazu, eine Unzahl von Anträgen vor allem an Sozialbehörden zu stellen und
sozialgerichtliche Verfahren anhängig zu machen. Dies stelle ohne Zweifel für die betroffenen Behörden und Gerichte einen
erheblichen Nachteil dar, nicht jedoch für den Kläger selbst, da diese Verfahren typischer Weise kostenfrei seien und deshalb
eine Vermögensgefährdung nicht zu befürchten sei.
Auf Anregung des Vorsitzenden hat das Amtsgericht Friedberg mit neuerlichem Beschluss vom 13. Januar 2015 abermals entschieden,
dass für den Kläger kein Betreuer bestellt wird.
Nach Berechnung des Sozialgerichts (z. B. Beschluss vom 2. September 2014, Az.: S 18 SO 91/14 ER) hat der Kläger von September
2004 bis September 2014 mehr als 860 sozialgerichtliche Antrags- und Klageverfahren angestrengt.
Im Übrigen kann der geltend gemachte Anspruch bezüglich des Medikaments J. auch deshalb nicht bzw. nicht über einen längeren
Zeitraum zuerkannt werden, weil dessen Wirkstoff zu den Benzodiazepinen gehört, die sehr schnell zu einer Abhängigkeit führen,
die bei dem Kläger mittlerweile auch festgestellt ist.