Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Berichtigung des Honorarbescheids für das Quartal III/06 und hierbei um die Rückforderung
des Auffüllbetrages aufgrund der Regelung nach Ziffer 7.5 des Honorarverteilungsvertrags (HVV).
Der Kläger ist als Facharzt für Orthopädie mit Praxissitz in A-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Mit Honorarbescheid vom 17. März 2007 setzte die Beklagte für das Quartal III/06 das Nettohonorar des Klägers auf 34.842,36
EUR fest. Auf den Primär- und Ersatzkassenbereich entfielen bei 896 Behandlungsfällen brutto 34.984,60 EUR. Im Rahmen der
Ausgleichsregelung nach Ziffer 7.5 HVV betrug der Referenzfallwert 40,6976 EUR, der aktuelle Fallwert 31, 2.115,00 EUR und
der Auffüllbetrag pro Fall 7, 3.971,00 EUR. Dies führte bei 896 Fällen zu einem Ausgleichsbetrag in Höhe von 6.627,78 EUR.
Mit Bescheid vom 17. März 2008 nahm die Beklagte eine Rückforderung des Auffüllbetrages in Höhe von 6.627,78 EUR abzüglich
Verwaltungskosten vor. Zur Begründung führte sie aus, bei einer Fallwertminderung von mehr als 15 % sei eine Überprüfung der
Ursachen nach dem Honorarverteilungsvertrag im Einzelfall vorgeschrieben. Sie habe bereits in den jeweiligen Begleitschreiben
zu den Honorarunterlagen der Quartale II/05 bis II/06 beziehungsweise in der Anmerkung auf dem Nachweisbogen zur Ausgleichsregelung
in den Quartalen ab III/06 darauf hingewiesen, dass bei Fallwertminderungen von mehr als 15% im aktuellen Quartal gegenüber
dem Ausgangsquartal III/05 die geleisteten Zahlungen im Rahmen der so genannten Ausgleichsregelung unter dem Vorbehalt einer
einzelfallbezogenen Prüfung stünden. In Bezug auf den Kläger habe sie festgestellt, dass im aktuellen Quartal gegenüber dem
Ausgangsquartal im Bereich der diagnostischen und therapeutischen orthopädischen Leistungen keine Zusatzpauschalen für die
Behandlung/Diagnostik für Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates beziehungsweise von degenerativen Erkrankungen der
Wirbelsäule (Nr. 18311, 18331 EBM 2005) mehr abgerechnet worden seien. Eine Vergleichbarkeit der Leistungsspektren der genannten
Quartale sei aufgrund dieses Sachverhalts nicht mehr gegeben.
Hiergegen legte der Kläger am 12. April 2008 Widerspruch ein und machte geltend, der HVV entspreche weder den Vorgaben des
§
85 Abs.
4 SGB V noch den Vorgaben des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 29. Oktober 2004. Der HVV sehe nicht die von §
85 Abs.
4 S. 7
SGB V geforderten arztgruppenspezifischen Grenzwerte vor. Es fehle auch an einer Restleistungsvergütungsregelung für von verschiedenen
Töpfen nicht umfasste sonstige Leistungen. Da somit der Honorarverteilungsvertrag der Beklagten, der dem Rückforderungsverlangen
zu Grunde liege, rechtswidrig sei, könne der geltend gemachte Rückforderungsanspruch nicht auf dessen Ziffer 7.5 gestützt
werden.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2009 den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte
sie darin aus, sie habe die Vorgaben des Bewertungsausschusses in dem Honorarverteilungsvertrag umgesetzt. Gemäß Ziffer 7.5.1
Honorarverteilungsvertrag könne zur Vermeidung von praxisbezogenen Honorarverwerfungen die im HVV vorgesehene Regelung zur
Vermeidung von Fallwertverlusten zur Anwendung kommen. Insoweit werde nach Vorlage des Abrechnungsergebnisses im aktuellen
Quartal eine fallbezogene Überprüfung, soweit es sich um Leistungen nach dem budgetierten Teil der Gesamtvergütung handele,
im Vergleich zum entsprechenden Vorjahresquartal vorgenommen. Weiche der Fallwert dabei um mehr als 5 % nach oben oder nach
unten ab, könne ein Ausgleich im Sinne der Auffüllung bei Abweichungen von mehr als 5 % nach unten (bis zu einer Differenz
von 5 %) bzw. alternativ einer Kappung des Fallwertzuwachses bei einem Wachstum von mehr als 5 % nach oben erfolgen. Ein Ausgleich
von Fallwertminderungen erfolge grundsätzlich nur auf Basis vergleichbarer Praxisstrukturen. Ein Ausgleich sei auch dann ausgeschlossen,
wenn im aktuellen Quartal im Vergleich zum Vorjahresquartal erkennbar (ausgewählte) Leistungsbereiche nicht mehr erbracht
würden oder sich das Leistungsspektrum der Praxis u. a. aufgrund Änderung einer personellen Zusammensetzung der Praxis, verändert
habe. Er sei des Weiteren ausgeschlossen, wenn sich die Kooperationsform der Praxis im Vergleich zum entsprechenden Vorjahresquartal
geändert habe. Betrage die Fallwertminderung mehr als 15 %, sei eine auf die einzelne Praxis bezogene Prüfung im Hinblick
auf diese Kriterien durchzuführen, bevor eine Ausgleichszahlung erfolge. Ausgleichsfähige Fallwertminderungen oberhalb von
15 % müssten vollständig ihre Ursache in der Einführung des EBM 2005 haben. Bei dem Kläger liege eine Änderung des Leistungsspektrums
vor, da die Leistungen nach Nr. 18311 und 18331 EBM 2005 im Quartal III/06 von ihm nicht mehr erbracht worden seien. Dies
entspreche einem Anteil am Gesamtpunktzahlvolumen von 14,6 %. Daneben sei der Fallwertverlust auch auf die Reduzierung von
diversen anderen Leistungen zurückzuführen. So seien Briefe (Nr. 01601 EBM 2005) im Ausgangsquartal III/05 709 mal, im aktuellen
Quartal III/06 nur noch 214-mal abgerechnet worden. Dies stelle einen Anteil am Gesamtpunktzahlvolumen von 5,8 % dar. Des
Weiteren sei ein Rückgang im Leistungsbereich der konventionellen Radiologie zu verzeichnen. So habe der Kläger im Quartal
III/05 82-mal Leistungen der konventionellen Radiologie abgerechnet, im Quartal III/06 dagegen lediglich 15-mal. Aufgrund
dieses Sachverhalts seien die Voraussetzungen zur Teilnahme an der Ausgleichsregelung nicht erfüllt.
Hiergegen hat der Kläger am 3. September 2009 Klage zum Sozialgericht Marburg erhoben und unter Hinweis auf das Urteil des
Hessischen Landessozialgerichts vom 29. April 2009 (L 4 KA 80/08) vorgetragen, die in Ziffer 7.5 HVV geregelte Befugnis zur Honorarkürzung verstoße gegen die zwingenden Vorgaben des Bewertungsausschusses.
Im Übrigen verhalte sich die Beklagte widersprüchlich. Sie hätte vor der Vornahme einer Ausgleichszahlung eine auf die einzelne
Praxis bezogene Prüfung vornehmen müssen. Die Beklagte habe diese Überprüfung augenscheinlich unterlassen und ungeprüft eine
Zahlung an ihn veranlasst. Diese Umstände könnten nicht zu seinen Lasten gehen. Er habe darauf vertrauen dürfen, den nunmehr
zurückgeforderten Betrag behalten zu dürfen.
Mit Urteil vom 10. Februar 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es obliege nach § 45 des Bundesmantelvertrages-Ärzte
(BMV-Ä) bzw. § 34 des Ersatzkassenvertrages-Ärzte (EKV-Ä) der Beklagten, die vom Vertragsarzt eingereichten Honoraranforderungen
rechnerisch und gebührenordnungsmäßig zu prüfen und ggf. zu berichtigen. Die bundesmantelvertraglichen Vorschriften berechtigten
die KV generell zur Rücknahme rechtswidriger Honorarbescheide und differenzierten nicht danach, in wessen Verantwortungsbereich
die sachlich-rechnerische Unrichtigkeit falle. Ein Fehler der sachlich-rechnerischen Richtigkeit des Honorarbescheides und
damit seine Unrichtigkeit sei daher auch gegeben, wenn diese auf Gründen beruhe, die nicht dem Verantwortungsbereich des Vertragsarztes
zuzurechnen seien (Hinweis auf BSG, Urt. v. 30. Juni 2004 - B 6 KA 34/03 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 11). Der ursprüngliche Honorarbescheid für das Quartal III/06 sei rechtswidrig gewesen, soweit die
Beklagte die sog. Ausgleichsregelung nach Ziffer 7.5 der Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen und
den Verbänden der Krankenkassen zur Honorarverteilung für die Quartale 2/2005 bis 4/2005, bekannt gemacht als Anlage 2 zum
Landesrundschreiben/Bekanntmachung vom 10. November 2005 (HVV), die insoweit bis zum Quartal I/07 fortgeführt worden sei,
angewandt habe. Im Einzelnen habe Ziffer 7.5 HVV bestimmt:
7.5.1 Zur Vermeidung von praxisbezogenen Honorarverwerfungen nach Einführung des EBM 2000plus erfolgt nach Feststellung der
Punktwerte und Quoten gemäß Ziffer 7.2 ein Vergleich des für das aktuelle Abrechnungsquartal berechneten fallbezogenen Honoraranspruches
(Fallwert in EUR) der einzelnen Praxis mit der fallbezogenen Honorarzahlung in EUR im entsprechenden Abrechnungsquartal des
Jahres 2004 ausschließlich beschränkt auf Leistungen, die dem budgetierten Teil der Gesamtvergütung unterliegen und mit Ausnahme
der zeitbezogenen genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen. Bei der Ermittlung des Fallwertes bleiben Fälle,
die gemäß Anlage 1 bzw. 2 zu Ziffer 7.1 zur Honorierung kommen, unberücksichtigt.
Zeigt der Fallwertvergleich eine Fallwertminderung oder Fallwerterhöhung von jeweils mehr als 5 % (bezogen auf den Ausgangswert
des Jahres 2004), so erfolgt eine Begrenzung auf den maximalen Veränderungsrahmen von 5 %. Die für eine Stützung bei Fallwertminderungen
- Einzelheiten siehe Ziffer 7.5.2 - notwendigen Honoraranteile gehen zu Lasten der jeweiligen Honorar(unter)gruppe, der die
Praxis im aktuellen Quartal zugeordnet ist, und sind gegebenenfalls durch weitergehende Quotierung der Bewertungen bzw. Punktwerte
zu generieren, falls die aus der Begrenzung der Fallwerte auf einen Zuwachs von 5 % resultierende Honoraranteile hierfür nicht
ausreichend sein sollten. Sollte durch eine solche Quotierung die Fallwertminderung (wieder) auf einen Wert oberhalb von 5
% steigen, führt dies zu keinem weitergehenden Ausgleich.
7.5.2 Ein Ausgleich von Fallwertminderungen bis zur Grenze von 5 % erfolgt grundsätzlich auf der Basis vergleichbarer Praxisstrukturen
und maximal bis zu der Fallzahl, die im entsprechenden Quartal des Jahres 2004 zur Abrechnung gekommen ist. Ein Ausgleich
ist in diesem Sinne u. a. dann ausgeschlossen, wenn im aktuellen Quartal im Vergleich zum Vorjahresquartal erkennbar (ausgewählte)
Leistungsbereiche nicht mehr erbracht wurden oder sich das Leistungsspektrum der Praxis, u. a. als Folge einer geänderten
personellen Zusammensetzung der Praxis, verändert hat. Er ist des Weiteren ausgeschlossen, wenn sich die Kooperationsform
der Praxis entsprechend Ziffer 5.2 Buchstabe g) im Vergleich zum entsprechenden Vorjahresquartal geändert hat. Beträgt die
Fallwertminderung mehr als 15 %, ist eine auf die einzelne Praxis bezogene Prüfung im Hinblick auf vorstehend aufgeführte
Kriterien durchzuführen, bevor eine Ausgleichszahlung erfolgt. Ausgleichsfähige Fallwertminderungen oberhalb von 15 % müssen
vollständig ihre Ursache in der Einführung des EBM 2000plus haben.
7.5.3 Die vorstehende Ausgleichsvorschrift steht im Übrigen unter dem Vorbehalt, dass von Seiten der Verbände der Krankenkassen
mindestens eine gegenüber dem Ausgangsquartal vergleichbare budgetierte Gesamtvergütungszahlung geleistet wird und die aufgrund
der Beschlussfassung des Bewertungsausschusses vom 29. Oktober 2004 vorzunehmenden Honorarverschiebungen nach Abschluss des
Abrechnungsquartals - siehe Ziffer 2.5 der Anlage 1 bzw. 2 zu Ziffer 7.2 - noch ein ausreichendes Honorarvolumen für diese
Maßnahme in der einzelnen Honorar(unter)gruppe belassen.
Ziffer 7.5 HVV sei grundsätzlich rechtmäßig, soweit sie im Sinne einer Härtefallregelung zur Begünstigung eines Vertragsarztes
führe (Hinweis auf LSG Hessen, Urt. v. 4. November 2009 - L 4 KA 99/08 -, und vom 11. Februar 2009 - L 4 KA 82/07 -). Die Beklagte habe allerdings, was gerichtsbekannt sei, nicht nur im Falle des Klägers bei Erlass des Honorarbescheids
Ziffer 7.5 HVV lediglich schematisch angewandt, ohne in die von Ziffer 7.5 HVV gebotene Einzelfallprüfung bei Überschreiten
der 15 %-Grenze einzutreten. Nach Ziffer 7.5.2 Satz 4 und 5 HVV sei, wenn die Fallwertminderung mehr als 15 % betrage, eine
auf die einzelne Praxis bezogene Prüfung im Hinblick auf vorstehend aufgeführte Kriterien durchzuführen, bevor eine Ausgleichszahlung
erfolge. Dabei müssten ausgleichsfähige Fallwertminderungen oberhalb von 15 % vollständig ihre Ursache in der Einführung des
EBM 2005 haben. Als maßgebliche Kriterien nenne Ziffer 7.5.2 Satz 1 bis 3 HVV vergleichbare Praxisstrukturen; ausgeschlossen
sei ein Ausgleich bei Nichterbringung (ausgewählter) Leistungsbereiche oder Veränderung des Leistungsspektrums der Praxis,
u. a. als Folge einer geänderten personellen Zusammensetzung der Praxis sowie der Kooperationsform der Praxis. Die Kammer
halte diese Regelung für zulässig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen trügen dafür Sorge, dass nur EBM-bedingte, nicht aber
solche Honorarverluste, für die der Vertragsarzt die Verantwortung selbst zu tragen habe, ausgeglichen würden. Der aktuelle
Fallwert und der Fallwert des Vorjahresquartals müssten miteinander vergleichbar sein. Bei verändertem Leistungsspektrum der
Praxis sei dies nicht mehr der Fall. Ebenso könnten veränderte Kooperationsformen eine Vergleichbarkeit ausschließen. Gleiches
gelte für eine veränderte Berechnung des Honorars durch Einschließung oder Ausschließung von Vergütungsanteilen, insbesondere
sog. extrabudgetärer Leistungen. Im Gegensatz zu den von den Sozialgerichten beanstandeten Honorarkürzungen nach Ziffer 7.5.1
Satz 3 HVV werde nicht das regulär nach dem HVV zustehende Honorar gekürzt, sondern es erfolge lediglich eine genauere Ursachenforschung
und Berechnung der den Vertragsarzt begünstigenden Ausgleichsregelung. Die Regelung zur Beschränkung der Ausgleichsregelung
sei damit selbst unmittelbarer Teil der Ausgleichsregelung im Sinne einer Härteregelung und vom Gestaltungsspielraum der Vertragsparteien
des HVV gedeckt. Von daher sei der Auffassung des Klägers nicht zu folgen, die in Ziffer 7.5 HVV geregelte Befugnis zur Honorarkürzung
verstoße gegen die zwingenden Vorgaben des Bewertungsausschusses. Die Beklagte habe mit dem angefochtenen Berichtigungsbescheid
die ursprünglich fehlerhafte Festsetzung des Ausgleichsbetrags zutreffend korrigiert. Sie habe im Einzelnen dargelegt, dass
bei dem Kläger eine Änderung des Leistungsspektrums eingetreten sei, da Leistungen nach Nr. 18311 und 18331 EBM 2005 im Quartal
III/06 von ihm nicht mehr erbracht und diverse andere Leistungen (Briefe, Nr. 01601 EBM 2005 und konventionelle Radiologie)
wesentlich weniger abgerechnet worden seien. Dieser Feststellung und der Berechnung des Berichtigungsbetrags sei der Kläger
weder im Widerspruchs- noch Gerichtsverfahren entgegengetreten. Vertrauensschutzgesichtspunkte stünden der Berichtigung nicht
entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei die umfassende Berichtigungsbefugnis der KV, die den Besonderheiten
und Erfordernissen der Honorarverteilung Rechnung trage, im Hinblick auf den gebotenen Vertrauensschutz der Vertragsärzte
zu begrenzen. Das gelte sowohl für Unrichtigkeiten, die ihre Ursache in der Sphäre des Vertragsarztes hätten, wie auch bei
solchen, die auf Fehlern bei den generellen Grundlagen der Honorarverteilung, insbesondere der Unwirksamkeit der ihr zu Grunde
liegenden Vorschriften, beruhten. Insbesondere im letztgenannten Fall müssten die Interessen des einzelnen Arztes an der Kalkulierbarkeit
seiner Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit einerseits und die Angewiesenheit der KV auf die Weitergabe nachträglicher
Änderungen der rechtlichen Grundlagen der Honorarverteilung an alle Vertragsärzte andererseits zu einem sachgerechten Ausgleich
gebracht werden. In der Konstellation einer individuell fehlerhaften Rechtsanwendung der KV bei Erlass des ursprünglichen
Honorarbescheides können Honorarberichtigungen nach den einschlägigen bundesmantelvertraglichen Vorschriften über die nachträgliche
Korrektur von anfänglich rechtswidrigen Honorarbescheiden durchgeführt werden, im Rahmen des Berichtigungsverfahrens seien
aber die speziellen Vertrauensschutztatbestände des § 45 Abs. 2 i. V.m. Abs. 4 SGB X entsprechend heranzuziehen (Hinweis auf BSG, Urt. v. 30. Juni 2004 - B 6 KA 34/03 R -). Ein Vertrauen auf den Bestand des Honorarbescheids könne aber jedenfalls dann nicht bestehen, wenn der Vertragsarzt ausdrücklich
unter Nennung der Gründe auf die Vorläufigkeit der Festsetzung hingewiesen worden sei. Eine schnelle und möglichst umfassende
Auskehrung der für die Honorarverteilung zur Verfügung stehenden Beträge entspreche vor allem auch der Interessenlage der
Vertragsärzte; denn sie seien insbesondere wegen der Bestreitung der Praxiskosten regelmäßig auf eine möglichst kurze Zeitspanne
zwischen Leistungserbringung und Leistungshonorierung angewiesen. Auch widerspreche die Zahlung lediglich von Abschlägen auf
das voraussichtliche Quartalshonorar über einen längeren Zeitraum hinweg dem berechtigten Interesse der Ärzte an einer Kalkulierbarkeit
ihrer Einnahmen (Hinweis auf BSG, Urt. v. 31. Oktober 2001 - B 6 KA 16/00 R -, SozR 3-2500 § 85 Nr. 42). Im Hinblick auf den Aufwand der Einzelfallprüfung zahlreicher Bescheide, die wegen des Rückkoppelungseffekts
auf den Punktwert dann vor Erlass sämtlicher Honorarbescheide hätte durchgeführt werden müssen, hätte dies zu einer weiteren
erheblichen Verzögerung der Honorarbescheide geführt. Auch begrenzt auf die lediglich betroffenen Ärzte hätte dies bei diesen
zu einer erheblichen Verzögerung geführt. Insofern sei die Ausgangslage hier, da sie die gesamte Honorarbescheidung betroffen
habe, vergleichbar mit Fehlern bei den generellen Grundlagen der Honorarverteilung gewesen. Die Beklagte habe aber von Anfang
an, also seit Geltung der Regelung der Ziffer 7.5 HVV, die Vertragsärzte ausdrücklich auf die nachträgliche Überprüfung hingewiesen.
In den Quartalen II/05 bis II/06 habe sie in Begleitschreiben zu den Honorarbescheiden jeweils darauf hingewiesen, dass sie
die Überprüfung aufgrund der 15 %-Regelung erst nachträglich vornehmen werde. Ab dem Quartal III/06 hat sie an den mit "Nachweis
zur Ausgleichsregelung gemäß Ziffer 7.5 des Honorarverteilungsvertrages" überschriebenen Teil des Honorarbescheids den "Hinweis"
angefügt: "Honorarzahlungen aus der sog. "Ausgleichsregelung" stehen ausschließlich bei den Praxen bzw. MVZ unter einem Vorbehalt,
bei denen (vor Durchführung der sog. "Ausgleichsregelung") die Fallwertminderung mehr als 15 % beträgt." Die Beklagte sei
auch berechtigt gewesen, die Berichtigung nachträglich vorzunehmen. Insofern stehe der nachträglichen Berichtigung auch Ziffer
7.5.2 Satz 4 HVV nicht entgegen. Zwar solle danach die Prüfung erfolgen, bevor eine Ausgleichszahlung erfolge. Der Sinn der
Regelung liege insbesondere im Rückkoppelungseffekt auf den Punktwert bei einer fehlerhaften Festsetzung, da im Regelfall
der Ausgleichsbetrag dem Honorartopf der Fachgruppe zu entnehmen sei und so zu einer Senkung des Punktwertes führe. Nur mittelbar
diene diese Vorschrift dem Schutz des einzelnen Vertragsarztes. Im Übrigen könne davon ausgegangen werden, dass der Vertragsarzt
wenigstens im Ansatz die Veränderungen der Leistungsstruktur oder die Einschließung oder Ausschließung von Vergütungsanteilen
bei der Berechnung der zu vergleichenden Fallwerte kenne.
Gegen das am 17. Februar 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. März 2010 Berufung eingelegt.
Er wiederholt seine Auffassung, die Regelung in Ziffer 7.5 HVV verstoße gegen zwingende Vorgaben des Bewertungsausschusses
in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2004 zur Festlegung von Regelleistungsvolumina und sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage
in §
85 Abs.
4 SGB V gedeckt. Es handele sich um eine unzulässige Honorarkürzung. Die Beklagte wende die Regelung auch nicht ordnungsgemäß an,
weil sie eine auf die einzelne Praxis bezogene Prüfung unterlasse und ungeprüft Zahlungen veranlasse. Im Hinblick auf die
von der Beklagten selbst vorgegebene Reihenfolge (erst Prüfung und dann Auszahlung) habe er auf diese Zahlung vertrauen können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 10. Februar 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. März 2008 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Sozialgerichts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der
Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden.
Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Die Beklagte fordert von dem Kläger den Auffüllbetrag nach Ziffer
7.5.1 HVV in Höhe von 6.627,78 EUR zu Recht zurück.
Die Auffassung des Klägers, Ziffer 7.5 HVV verstoße gegen zwingendes Recht, teilt der Senat nicht. Die Regelung ist lediglich
insoweit unwirksam, als sie eine Honorarkürzung bei einer Fallwerterhöhung im Vergleich zum Referenzquartal um mehr als 5
% bestimmt (Urteil des Senats vom 24. Juni 2009, L 4 KA 85/08, bestätigt durch BSG, Urteil vom 18. August 2010, B 6 KA 27/09 R, Juris). Hingegen ist die Regelung nicht zu beanstanden, soweit sie im Sinne einer allgemeinen Härtefallregelung bei Fallwertverlusten
von mehr als 5 % eine Begrenzung der Honorarminderung auf den maximalen Veränderungsrahmen von 5 % vorsieht (Urteil des Senats
vom 4. November 2009, L 4 KA 99/08, Juris). Im Übrigen ist Ziffer 7.5 HVV die Rechtsgrundlage für die von der Beklagten nunmehr zurückgeforderte Ausgleichszahlung.
Die von dem Kläger behauptete Rechtswidrigkeit der ihn begünstigenden Regelung der Ziffer 7.5 HVV hätte somit zur Folge, dass
es bereits anfänglich an einer Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Ausgleichszahlung gefehlt hätte.
Vertrauensschutzgründe stehen der Rückforderung der Beklagten nicht entgegen. Das Sozialgericht hat unter Darlegung der einschlägigen
Rechtsprechung des BSG zutreffend ausgeführt, dass ein Vertrauen auf den Bestand des Honorarbescheids jedenfalls dann nicht
bestehen kann, wenn der Vertragsarzt ausdrücklich unter Nennung der Gründe auf die Vorläufigkeit der Festsetzung hingewiesen
worden ist. Das war vorliegend der Fall, denn der Honorarbescheid für das Quartal III/06 enthielt einen Vorbehalt hinsichtlich
einer Überprüfung in Bezug auf die Fallwertminderung. Damit konnte ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf den Bestand
der Ausgleichszahlung nach Ziffer 7.5 HVV nicht entstehen. Im Übrigen hat das Sozialgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass
der Vertragsarzt wenigstens im Ansatz die Veränderungen in der Leistungsstruktur oder die Einschließung oder Ausschließung
von Vergütungsanteilen bei der Berechnung der zu vergleichenden Fallwerte kennen und daher in vielen Fällen wissen wird, dass
eingetretene Fallwertverluste ihren Grund (auch) in seinem veränderten Leistungsverhalten haben. Gerade im Fall einer wesentlichen
Änderung des eigenen Leistungsspektrums muss der Vertragsarzt aber damit rechnen, dass die Voraussetzungen für Ausgleichszahlungen
nach Ziffer 7.5.1 HVV, die ausdrücklich der "Vermeidung von praxisbezogenen Honorarverwerfungen im Zusammenhang mit der Einführung
des EBM 2000plus" dienen, nicht erfüllt sind. Eine solche wesentliche Änderung des Leistungsspektrums lag im Fall des Klägers
vor, der im Quartal III/05 die Leistungen nach den Ziffern 18311 EBM (Behandlung/Diagnostik Erkrankungen Stütz-/Bewegungsapparat)
279-mal, die Leistung nach Ziffer 18331 EBM (Behandlung/Diagnostik degenerativer Erkrankungen) 188mal erbrachte und diese
Leistungen im Quartal III/06 vollständig eingestellt hat.
Aus diesem Grunde ist es auch unbeachtlich, dass die Beklagte die Zahlung nach Ziffer 7.5.1 HVV veranlasst hat, ohne die nach
Ziffer 7.5.2 Satz 4 HVV gebotene vorherige Überprüfung hinsichtlich der Gründe für den Fallwertverlust von mehr als 15 % durchzuführen.
Das Unterlassen dieser Prüfung stellt zwar einen Verfahrensfehler dar, der aber wegen des ausdrücklichen Hinweises der Beklagten
auf den Vorbehalt der nachträglichen Überprüfung bei dem Kläger kein Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung begründen
konnte, ganz unabhängig davon, ob er die Verfahrensregelung in Ziffer 7.5.2 Satz 4 HVV überhaupt kannte.
Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.