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LSG Hessen, Urteil vom 21.02.2006 - 3 U 83/05
Verfassungsmäßigkeit der Beitragsberechnung in der gesetzlichen Unfallversicherung, Altlasten Ost, Berechnungsgrundlage für nicht ganzjährige Beschäftigte
1. Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Finanzbedarf für die Entschädigung der in der früheren DDR eingetretenen Arbeitsunfälle in gleicher Weise wie der übrige Finanzbedarf der Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung des für den jeweiligen Gewerbezweig ermittelten Grades der Unfallgefahr auf die Mitgliedsunternehmen umgelegt wird, und wenn deshalb Unternehmen mit einer höheren Gefahrklasse anteilig stärker zur Tragung der Altlasten herangezogen werden als solche mit einer niedrigeren Gefahrklasse.
2. Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er § 153 Abs. 2 SGB VII nicht entsprechend ergänzt hat, zu erkennen gegeben, dass er dort keine Reduzierung wünscht, so dass es insoweit ohne Bedeutung ist, ob die Beschäftigung ganzjährig gedauert hat und/oder ob es eine Vollbeschäftigung war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB VII § 152 Abs. 1 § 153 Abs. 1 § 153 Abs. 2 § 153 Abs. 3 § 167 Abs. 1 § 167 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Frankfurt 07.03.2005 S 16 U 3628/02