Gründe
I.
Der Kläger hatte am 23. Januar 2004 bei seiner Arbeit als Computeradministrator beim Anheben eines schweren Computers eine
Distorsion beider Handgelenke sowie einen Riss des Discus triangularis im linken Handgelenk erlitten.
Die Beklagte gewährte dem Kläger wegen der Verletzungsfolgen mit Bescheid vom 25. Mai 2005 eine vorläufige Rente nach einer
MdE von 20 v.H.
Mit Bescheid vom 26. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2007 entzog die Beklagte die vorläufige
Rente ab 1. November 2006. Das dagegen vom Kläger angestrengte sozialgerichtliche Verfahren blieb erstinstanzlich (Gerichtsbescheid
des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2010) und zweitinstanzlich (Urteil des Senats vom 5. Juni 2014) erfolglos.
Am 13. Juni 2014 hatte der Kläger eine Anhörungsrüge nach §
178a SGG erhoben, da der Senat den Zeugen X. nicht vernommen habe, den Sachverständigen Dr. Y. nicht zum Senatstermin geladen und
fehlerhaft über dessen Befangenheit entschieden habe, zudem ein Urteil gefällt habe, ohne wichtige weitere Sachvorträge des
Klägers zuzulassen. Letztlich sei die Urteilsfindung ohne Beachtung des klägerischen Sachvortrages zum Gutachten des Dr. Y.
erfolgt und daher fehlerhaft.
Die Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 8. Juli 2014 als unzulässig verworfen mit der Begründung:
"Nach §
178a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein
Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten
auf rechtliches Gehör verletzt hat.
Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge ist damit das Vorliegen einer Endentscheidung (siehe auch §
178a Abs.
1 Satz 2
SGG), also eines Urteils oder Beschlusses, mit dem das Verfahren im letzten Rechtszug abgeschlossen wird (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. 2012, §
178a Rn. 3). An einer solchen fehlt es jedoch. Denn der Senat hat im Urteil vom 5. Juni 2014 zwar die Revision nicht zugelassen,
was der Kläger allerdings mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach §
160a ZPO angerufen kann, worüber er in der Rechtsmittelbelehrung zum Senatsurteil unterrichtet wurde. Im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
sind nach §§ 160a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. 160 Abs. 2 Ziffer 3
SGG insbesondere eventuelle Verfahrensfehler des Berufungsgerichts von entscheidender Bedeutung, auf die der Kläger in seiner
Anhörungsrüge abhebt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher ein "anderer Rechtsbehelf" im Sinne des §
178a Abs.
1 Satz 1 Ziffer 1 (Leitherer in: Meyer-Ladewig u.a.,
Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 10. Auflage, Rdnr. 4 zu §
178a mit weiteren Nachweisen auch aus der Rechtsprechung) und steht der Erhebung einer Anhörungsrüge entgegen."
Die gegen das Urteil des Senats vom 5. Juni 2014 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundessozialgericht
mit Beschluss vom 23. Februar 2015 als unzulässig verworfen.
Am 30. März 2015 hat der Kläger erneut eine "Anhörungsrüge nach §
178 a Sozialgerichtsgesetz" gegen die am 5. Juni 2014 ergangenen Entscheidungen des Senats erhoben. Zur Begründung hat er unter I. bis V. dieselben
Gründe der früheren Anhörungsrüge vorgebracht und hat diese um einen Punkt VI. ergänzt zum Thema "Verweigertes Protokoll zur
Verhandlung vom 5. Juni 2014" mit der Folge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach §
103 SGG.
Die Beklagte hält mit Schriftsatz vom 5. Mai 2015 auch die erneute Anhörungsrüge für unzulässig, da sich durch den Beschluss
des Bundessozialgerichts vom 23. Februar 2015 nichts daran geändert habe, dass gegen das angegriffene Urteil des Senats vom
5. Juni 2014 ein Rechtsmittel gegeben gewesen sei.
II.
Die erneute Anhörungsrüge des Klägers ist unzulässig.
Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die unter I. wiedergegebenen Gründe des Senatsbeschlusses
vom 8. Juli 2014 verwiesen (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG). Das Protokoll des Senatstermins wurde dem Bevollmächtigten mit der Senatsentscheidung vom 5. Juni 2014 übersandt und ist
ihm laut Empfangsbekenntnis am 7. Juli 2014 zugegangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG (vgl. Leitherer, a.a.O., §
178a Rn. 9b).
Die Entscheidung ist unanfechtbar, §
178a Abs.
4 Satz 3
SGG; eine erneute Anhörungsrüge ist nicht zulässig (Leitherer aaO., § 178a Anm. 9 c unter Hinweis auf BSG vom 1. August 2007, B 13 R 7/07 C sowie BVerfG vom 26. April 2011, 2 BUR 597/11).