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LSG Hessen, Urteil vom 25.11.2014 - 3 U 221/10
Streptococcus-Infektion als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit Feststellung einer Listenberufskrankheit Erhöhtes Infektionsrisiko bei bestimmten Tätigkeiten
1. Für die Feststellung einer Listenberufskrankheit ist im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).
2. Der Verordnungsgeber geht typisierend davon aus, dass gerade im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege und in einem Laboratorium eine abstrakte Gefahrenlage und für die betroffenen Beschäftigten ein generell erhöhtes Infektionsrisiko besteht.
3. Lassen die Tätigkeitsart und das Arbeitsumfeld auf eine abstrakte Gefährdungslage schließen, bedarf es außerdem der tatsächlichen Feststellungen zur Notwendigkeit einer konkret erhöhten Infektionsgefahr und damit zu der Frage, ob die Verrichtungen des Versicherten ihn mit einem durchseuchten Objektbereich in Berührung gebracht haben oder ob sie im Hinblick auf den Übertragungsmodus der in Frage kommenden Infektionskrankheit sowie ihrer Art, Häufigkeit und Dauer nach besonders infektionsgefährdend waren.
4. Kommt indes eine Infektion in Betracht, ist im Wege der Gesamtbetrachtung der Durchseuchung und der Übertragungsgefahr festzustellen, ob sich im Einzelfall eine Infektionsgefahr ergibt, die nicht nur geringfügig erhöht ist, sondern im besonderen Maße über der Infektionsgefahr in der Gesamtbevölkerung liegt.
Normenkette:
SGB VII § 9 Abs. 1
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Vorinstanzen: SG Wiesbaden 21.09.2010 S 19 U 83/08
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 21. September 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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