Verletztengeld- und Rentenanspruch
Verschlimmerung einer depressiven Störung
Veränderung von Lebensumständen
Kausalität
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den zeitlichen Umfang des Verletztengeld- und Rentenanspruchs der Klägerin und um Unfallfolgen.
Im Rahmen von Erntehilfearbeiten stürzte die Klägerin am 4. Juli 2008 auf die linke Seite und zog sich dabei eine Verletzung
der linken Hüfte zu. Die darauf erfolgte Untersuchung im Krankenhaus St. Ansgar in Sulingen zeigte für das linke Hüftgelenk
ein verkürztes und außenrotiertes Bein. Die radiologische Diagnostik ergab eine dislozierte Schenkelhalsfraktur links. Die
Beweglichkeit war in der Hüfte stark eingeschränkt. Noch am selben Tag erfolgte die anatomische Reposition und Schraubenosteosynthese
der medialen Schenkelhalsfraktur durch das Einbringen dreier kanülierter Schrauben. Am 15. Juli 2008 wurde die Klägerin aus
der stationären Behandlung entlassen. Sie reiste sodann zurück nach Polen, wo der Fadenzug erfolgte. In den folgenden Monaten
war sie in unregelmäßigen Abständen in ambulanter Reha. Aufgrund zunehmender Schmerzen in der linken Hüfte, insbesondere beim
Sitzen, stellte sie sich auf eigene Initiative erstmalig am 1. September 2009 im Unfallkrankenhaus Berlin vor. Das Gangbild
war zu diesem Zeitpunkt stark hinkend. Stehen konnte die Klägerin nur durch Entlastung des linken Beines. Das Gehen erfolgte
unter Zuhilfenahme von Unterarmgehstützen. Die Beckenübersichtsaufnahme und Aufnahme der linken Hüfte ergab einen noch leicht
einsehbaren Frakturspalt mit Dislokation der Schrauben. Zudem bestand noch eine leichte Entrundung des Hüftkopfes. Die Computertomographie
vom 11. September 2009 ergab eine fehlende knöcherne Durchbauung des Bruches. Es wurden sodann die Schenkelschrauben entfernt
und eine valgisierende intertrochantäre Umstellungsosteotomie mit einer 95° Winkelplatte durchgeführt. Am 1. Oktober 2009
wurde die Klägerin in die ambulante Weiterbehandlung entlassen. Sie befand sich in der Folge vom 27. Oktober 2009 bis einschließlich
5. Februar 2010 in einer Reha-Klinik bei Massow. Bei Entlassung am 5. Februar 2010 war die Beweglichkeit des linken Hüftgelenkes
deutlich gebessert und annähernd seitengleich zur Gegenseite. Das Gehen war relativ gut mit zwei Stützen im Vierpunktgang
möglich. Bei einer CT-Untersuchung der linken Hüfte vom 19. März 2010 war der Frakturspalt noch medialseitig einsehbar bei
weiter voranschreitender knöcherner Konsolidierung. Eine Untersuchung am 12. November 2010 ergab ein linkshinkendes Gangbild
bei reizlosen Narbenverhältnissen im linken Oberschenkel. Die Extension/Flexion des linken Hüftgelenkes betrug 10-0-120 Grad,
die Abduktion und Adduktion links 40-0-30 Grad, die Auswärts-/Einwärtsbewegung betrug links 50-0-10 Grad.
Eines in der Folge von Prof. Dr. C., Klinikdirektor am Unfallkrankenhaus Berlin, erstattetes Rentengutachten vom 31. Januar
2011 gelangte zu dem Ergebnis, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab dem 6. Februar 2010 10 % betrage. Man gehe
von einem Beharrungszustand aus. Vom Unfall unabhängig seien ein Asthma bronchiale seit 2000, eine anamnestisch bekannte Depression
seit 20 Jahren, eine unklare Epilepsie bekannt seit November 2010, ein Kaiserschnitt 1980 sowie eine Coxarthrose rechts. Das
Messblatt für untere Gliedmaßen nach der Neutral-0-Methode ergab bzgl. der Hüftgelenke bei Streckung/Beugung und Abspreizen/Anführen
weitestgehend seitengleiche Ergebnisse, während die Ein- und Auswärtsdrehung rechts 40-0-40 Grad und links 60-0-20 Grad betrug.
Mit Bescheid vom 5. November 2010 bewilligte die Beklagte für die Dauer der durch den Versicherungsfall verursachten Arbeitsunfähigkeit
Verletztengeld bis zum 5. Februar 2010. Dagegen legte die Klägerin, soweit ersichtlich, keinen Widerspruch ein. Mit Bescheid
vom 24. Mai 2011 erkannte die Beklagte sodann den Vorfall vom 4. Juli 2008 als Arbeitsunfall an und bewilligte der Klägerin
für die Zeit vom 6. Februar 2010 bis 5. August 2010 eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von 20 %. Dagegen
legte die Klägerin mit Schreiben vom 5. Juli 2011 Widerspruch ein, in dem sie u.a. ausführte, sie sei nach wie vor arbeitsunfähig
erkrankt. Sie führte aus, sie beantrage eine erneute, gerechte und genaue Prüfung ihrer Angelegenheit sowie eine zeitweilige
Rente für die Zeit der vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 6. Februar 2013 bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein Arzt ihre Arbeitsfähigkeit
feststelle. Wegen der weiteren Begründung, insbesondere wegen der geklagten Leiden, wird auf die Übersetzung aus der polnischen
in die deutsche Sprache, BI. 650 bis 657 der Behördenakte, verwiesen.
Bei konsolidierter Umstellungsosteotomie erfolgte am 24. April 2012 die Metallentfernung im Unfallkrankenhaus Berlin. Im Entlassungsbericht
vom 11. Mai 2012 teilten die behandelnden Ärzte - Prof. Dr. C., PD Dr. D. und Dr. E. - mit, eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin
werde voraussichtlich für weitere vier Wochen bestehen. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grade
werde voraussichtlich nicht verbleiben. Ab dem 11. Mai 2012 wurde die Klägerin in der Reha-Klinik Hoppegarten weiterbehandelt.
Nach Abschluss der dortigen Behandlung stellte sich die Klägerin am 1. Juni 2012 in der durchgangsärztlichen Sprechstunde
des Unfallkrankenhauses Berlin vor. Im diesbezüglichen Bericht vom 4. Juni 2012 wird mitgeteilt, eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit
bestehe nicht mehr, mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Ausmaß sei ebenfalls nicht zu rechnen.
Prof. Dr. C. wurde von der Beklagten erneut mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser gelangte unter dem 14.
November 2012 und 18. Januar 2013 zu dem Ergebnis, dass eine knöchern konsolidierte Umstellungsoperation des linken Hüftgelenkes
nach Schenkelhalsfraktur, eine Bewegungseinschränkung für die Innenrotation am linken Hüftgelenk, Narbenverhältnisse und eine
Beinlängendifferenz zu Ungunsten der linken Seite von ca. 1,5 cm Unfallfolgen seien. Die MdE betrage 10 %. Auf unfallchirurgischem
Fachgebiet sei unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Juli 2010 aufgrund der noch nicht vollständig verheilten medialen
Schenkelhalsfraktur links anzunehmen. Zudem holte die Beklagte bei der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. F.
ein psychiatrisches Zusatzgutachten ein, welches unter dem 13. Februar 2013 zu dem Ergebnis gelangte, dass auf psychiatrischem
Fachgebiet keine Unfallfolgen nachzuweisen seien. Die bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive
Episode, stehe nicht mit dem Unfall in ursächlichem Zusammenhang. Es sei festzustellen, dass bereits vor dem Unfall ein auch
zu diesem Zeitpunkt klinisch relevanter psychischer Vorschaden im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung, zum Zeitpunkt
der Begutachtung im November 2011 eine leichte depressive Episode und zwischenzeitlich während einer stationären Behandlung
eine mittelgradige depressive Episode bestanden habe. Zeitnah zum Unfallgeschehen sei keinerlei psychische Brückensymptomatik
gegeben gewesen. Eine Verschlechterung der depressiven Störung sei dann erst mit Aussteuerung aus dem Verletztengeld im Februar
2010 aufgetreten, dies bedingt durch die danach auftretenden finanziellen Schwierigkeiten. Auch aktuell feststellbar seien
diesbezüglich eine deutliche Dysphorie mit der Wahrnehmung, dass ihr zustehende Leistungen von der Berufsgenossenschaft versagt
würden und eine diesbezügliche Unzufriedenheit.
Darauf wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2013 zurück. In dem Widerspruchsbescheid
führte die Beklagte aus, dass das Verletztengeld mit Ablauf der 78. Woche ende, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit
an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung, wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen
sei und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen seien. Wie der Klägerin im Bescheid über die Endabrechnung
des Verletztengeldes vom 5. November 2010 bereits mitgeteilt worden sei, endet das Verletztengeld in ihrem Fall bei fehlendem
Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit und fehlender Voraussetzung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben grundsätzlich
mit Ablauf der 78. Woche, d.h. mit dem 31. Dezember 2009. Da sich die Klägerin jedoch seit 27. Oktober 2009 durchgehend bis
5. Februar 2010 in der berufsgenossenschaftlichen stationären Weiterbehandlung befunden habe, habe das Verletztengeld nicht
vor Ende der stationären Maßnahme enden können. Der Anspruch auf Verletztengeld habe daher längstens bis 5. Februar 2010 bestanden.
Dabei könne es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin noch über den 5. Februar 2010 unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen sei.
Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung werde von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folge, an dem der
Anspruch auf Verletztengeld ende. Wegen des weiteren Inhalts des den Beteiligten bekannten Widerspruchsbescheides wird auf
BI. 1348 ff. der Behördenakte verwiesen.
Dagegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 1. April 2013 beim Sozialgericht Kassel Klage erhoben.
Sie hat vorgetragen, die Rente solle ab 5. Februar 2010 wegen vollständiger Erwerbsunfähigkeit und erlittener Verletzungen
- nämlich Fraktur des linken Oberschenkelbeines mit Dislokation und Störung der lokomotorischen Fähigkeit der linken Hüfte
mit Schwäche sowie starker Schmerzen in der Gegend des Oberschenkelmuskels, was das Laufen hindere und erschwere - ausgezahlt
werden. Ständige starke Schmerzen, ein sehr schlechter Gesundheitszustand und Psychosen bedingten vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Seit Januar 2010 bestünden Suizidgedanken. Noch am 24. April 2012, nach Entfernung eines Metallstücks, sei sie arbeitsunfähig
gewesen bis September 2013. Die Entfernung des Metallstücks, die Angst, die Furcht, die Spuren nach dem Metallstück und die
psychische Blockade hätten eine Arbeitsaufnahme verhindert. Es bestehe ein schlechter psychischer Gesundheitszustand. Es sei
eine vollständige Erschöpfung mit Suizidgedanken eingetreten bis 1. April 2013. Sie begleite ständig die Angst, dass die Knochen
wieder auseinandergingen. Wegen des Unfalls habe sie nicht die entsprechende Zeit gearbeitet, um eine Rente in Polen zu erzielen.
Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens vom 1. April 2013 wird auf BI. 1494 ff. der Behördenakte verwiesen.
Das Sozialgericht Kassel hat die Beklagte durch Gerichtsbescheid vom 10. Februar 2014 unter entsprechender Abänderung des
Bescheides vom 5. November 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2013 verpflichtet, der Klägerin Verletztengeld
bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 zu gewähren und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Kosten hat es entschieden,
die Beteiligten hätten einander keine Kosten zu erstatten. In den Gründen hat es ausgeführt, auch der Bescheid über das Ende
des Verletztengeldes vom 5. November 2010 sei Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden. Zwar habe die Klägerin
gegen diesen Bescheid nicht ausdrücklich Widerspruch eingelegt, sie habe sich jedoch in ihrem Widerspruch gegen den Bescheid
vom 24. Mai 2011 auch gegen das Ende des mit Bescheid vom 5. November 2010 festgestellten Verletztengeldes gewandt. Die Beklagte
habe dies in ihrem Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2013 aufgegriffen und sachlich beschieden. Entgegen der Auffassung
der Beklagten habe die Klägerin Anspruch auf Verletztengeld bis zum Ablauf des 31. Juli 2010. Alle Tatbestände in §
46 Abs.
3 Satz 2 Nr.
1 bis
3 SGB VII hätten für ein Ende des Verletztengeldanspruchs zur Voraussetzung, dass mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht
zu rechnen sei. Allein wegen des Ablaufs der Frist von 78 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit trete kein Ende des Verletztengeldanspruchs
ein. Im Falle der Klägerin ergebe sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des Prof. Dr. C. vom 18. Januar 2013, dass unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Juli 2010 aufgrund der noch nicht vollständig verheilten medialen Schenkelhalsfraktur links
anzunehmen sei. Dem folge die Kammer. Der Beendigungstatbestand des §
46 Abs.
3 Satz 1 Nr.
1 SGB VII, wonach das Verletztengeld mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit
durch eine Heilmaßnahme ende, sei damit zum 31. Juli 2010 gegeben gewesen. Über diesen Zeitpunkt hinaus bestehe kein Anspruch
auf Verletztengeld. Die Beklagte habe zutreffend entschieden, dass ein Anspruch auf Verletztenrente über den bewilligten Zeitraum
hinaus nicht bestehe. Die Beklagte habe entsprechend den Feststellungen in den Gutachten des Prof. Dr. C. vom 14. November
2012 und 31. Januar 2011 die Unfallfolgen - ein dislozierter Schenkelhalsbruch links nach Sturz auf die linke Hüfte, ein knöchern
weitestgehend stabil konsolidierter Schenkelhalsbruch und Umstellungsosteotomie links sowie eine diskrete Bewegungsstörung
der linken Hüfte und restliche Muskelminderung am linken Oberschenkel - korrekt festgestellt. Unfallfolgen aus dem neurologisch-psychiatrischen
Bereich kämen nicht in Betracht. Bereits Prof. Dr. C. habe in seinem Gutachten ausgeführt, das anamnestisch seit 20 Jahren
eine Depression bei der Klägerin bekannt sei. Dies werde bestätigt durch das neurologisch-psychiatrische Gutachten der Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. F. vom 13. Februar 2013. Daraus ergebe sich schlüssig und nachvollziehbar, dass ein
Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den depressiven Episoden nicht bestehe. Zwar sei nicht von vorneherein auszuschließen,
dass ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Ereignis und einer psychischen Störung bestehen könne, jedoch sei nirgendwo dokumentiert,
dass es durch das Unfallereignis bei der Klägerin zu einer sofortigen psychischen Reaktion gekommen sei. Das spätere Hinzutreten
der Erkrankung auf psychiatrischem Fachgebiet sei nach dem Gutachten der Dr. F. nicht wesentlich auf das Unfallereignis zurückzuführen.
Das Auslaufen des Verletztengeldes und damit verbundene finanzielle Schwierigkeiten sowie die Notwendigkeit der Inanspruchnahme
staatlicher Fürsorgeleistungen stellten nach dem Gutachten austauschbare Belastungen des täglichen Lebens dar und seien wegen
Art und Schwere nicht geeignet, eine unfallbezogene Auslösung bzw. Verschlimmerung einer psychischen Erkrankung zu verursachen.
Das Ereignis stelle insoweit lediglich eine Gelegenheitsursache dar. Die Klägerin habe über den 5. August 2010 hinaus keinen
Anspruch auf eine Rente, weil eine MdE in rentenberechtigendem Umfang von mindestens 20 % nicht gegeben sei. Unter Berücksichtigung
einer Beinlängenverkürzung von etwa 1,5 cm sowie einer Einschränkung der Drehfähigkeit links entspreche dies nach den Erfahrungswerten
einer MdE von 10 %. Dabei berücksichtige das Gericht, das die Hüftgelenke weitestgehend seitengleich beweglich seien, wobei
lediglich die Drehbewegung des Hüftgelenkes einwärts links gegenüber rechts deutlich eingeschränkt sei.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 26. Februar 2014 zugestellten Gerichtsbescheid am 7. März 2014 beim Sozialgericht Kassel
Berufung eingelegt.
Am 9. Juli 2014 hat die Beklagte "in Ausführung des Urteils des Sozialgerichts Kassel vom 10. Februar 2014" unter Abänderung
des Bescheides vom 5. November 2010 (Endabrechnung von Verletztengeld) und des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2013
sowie unter Rücknahme des Bescheides über die Gewährung einer Rente für zurückliegende Zeit vom 24. Mai 2011 einen neuen Bescheid
über die Zahlung von Verletztengeld über den 5. Februar 2010 hinaus bis längstens 31. Juli 2010 erlassen. Die für die gleiche
Zeit zu Unrecht erbrachte Verletztenrente in Höhe von 1.185,28 € sei von dem auszuzahlenden Verletztengeldbetrag abzuziehen.
Eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beginne grundsätzlich nach Eintritt der Arbeitsfähigkeit. Im
Einklang mit dem Urteil des Sozialgerichts werde festgestellt, dass ab Eintritt der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Unfallfolgen
eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grade nicht verblieben sei. Demnach bestehe ab dem 1. August 2010
kein Rentenanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Auf eine Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Verletztenrente
in Höhe von 32,84 € für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 5. August 2010 werde verzichtet. Der Bescheid wurde mit Rechtsmittelbelehrung,
dass der Widerspruch zulässig sei, versehen.
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren in ihren Schriftsätzen vom 22. Juli 2014 und 14. August 2014 ausdrücklich auf den "Ausführungsbescheid"
vom 9. Juli 2014 verwiesen.
Die Klägerin macht sinngemäß geltend, die orthopädische Behandlung sei erst am 29. Juli 2011 beendet worden. Folglich stehe
ihr bis zu diesem Zeitpunkt Krankengeld zu. Auch sei ihr ärztlicherseits (durch einen polnischen Arzt) bis zum 29. Juli 2011
eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Krankengeld bzw. Verletztengeld sei ihr deshalb zumindest bis zum 29. Juli
2011 zu gewähren. Auch ihr psychischer Zustand sei zu entschädigen. Arbeiten könne sie nicht. Sie habe versucht als Putzfrau
zu arbeiten, sei aber gezwungen gewesen aufzuhören. Nach kurzer Zeit habe sich ihr psychischer Zustand verschlechtert. Sie
habe nicht schlafen können, habe auch unter Anfällen gelitten. Sie habe Hand-, Bein-, Hüft- und Wirbelsäulenschmerzen und
sogar im Liegen habe sie Schwindel gehabt. Vor dem Unfall habe sie solche Probleme nicht gehabt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Änderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Kassel vom 10. Februar 2014 sowie der Bescheide der Beklagten vom
5. November 2010 und 24. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2013 und des Ausführungsbescheides
vom 9. Juli 2014 als weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 4. Juli 2008 eine seelische Gesundheitsstörung in Form von rezidivierenden
depressiven Störungen festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, Verletztengeld bis einschließlich 29. Juli 2011 und danach
Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. auf Dauer zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
unter Änderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Kassel vom 10. Februar 2014 den Bescheid über die Bewilligung einer
Rente vom 24. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2013 aufzuheben und die Berufung der Klägerin
zurückzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die volle Erwerbsminderung bzw. die vollständige Arbeitsunfähigkeit mit Unfähigkeit, eine berufliche
Tätigkeit wieder aufzunehmen, wie dies die Klägerin behaupte, sei nicht mit Unfallfolgen zu begründen. Dieser Umstand sei
ausschließlich auf die seit Jahren bestehende unfallunabhängige neurologisch-psychiatrische Erkrankung der Klägerin zurückzuführen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte
der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der Beratung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Mit Zustimmung der Beteiligten konnte der Senat über die zulässige Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten
ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG).
Gegenstand der Klage und des Berufungsverfahrens sind der Bescheid vom 5. November 2010 über die Gewährung von Verletztengeld,
der Bescheid vom 24. Mai 2011, in dem die Unfallfolgen festgestellt sowie über eine Rente als vorläufige Entschädigung und
auf Dauer entschieden wurde, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2013. Zum Gegenstand des Berufungsverfahrens
wurde auch der "Ausführungsbescheid" vom 9. Juli 2014, soweit die Beklagte den Bescheid vom 24. Mai 2011 über die Gewährung
einer Rente für zurückliegende Zeit zurückgenommen bzw. aufgehoben hat. Insoweit handelt es sich nicht um eine bloße Ausführung
des Gerichtsbescheides vom 10. Februar 2014, sondern um einen Bescheid mit dem der Bescheid über die Gewährung einer Rente
vom 24. Mai 2011 i.S.d. §
96 Abs.
1 SGG ersetzt wurde. Die Rechtsmittelbelehrung der Beklagten ist deshalb unrichtig. Das Sozialgericht hat im Gerichtsbescheid vom
10. Februar 2014 die im Bescheid vom 24. Mai 2011 enthaltene Bewilligung einer Rente für die Zeit vom 6. Februar 2010 bis
5. August 2010 weder ganz noch teilweise aufgehoben, obwohl es der Klägerin für die Zeit bis 31. Juli 2010 (gleichzeitig)
Verletztengeld zugesprochen hat. Der Tenor der Entscheidung ist insoweit unvollständig. Die Beklagte hat dies erkannt. Sie
ist der Ansicht, dass die Gewährung von Verletztengeld vom 6. Februar bis 31. Juli 2010 einen gleichzeitigen Anspruch auf
Rente sowie darüber hinaus bis zum 5. August 2010 ausschließt und der Klägerin für diese Zeit Verletztenrente zu Unrecht ausgezahlt
worden ist. Dieses Vorbringen der Beklagten war im Sinne einer Anschlussberufung zu interpretieren. Dieser war teilweise stattzugeben.
Die Berufung der Klägerin hat, soweit die Klägerin die Feststellung ihrer psychischen Erkrankung als weitere Unfallfolge und
sie die Zahlung von Verletztengeld über den 31. Juli 2010 hinaus begehrt, keinen Erfolg. Die Klägerin hat jedoch für die Zeit
vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2010 einen Anspruch auf Rente als vorläufige Entschädigung im Sinne des §
62 Sozialgesetzbuch 7. Buch - Gesetzliche Unfallversicherung (
SGB VII). Für die darüber hinausgehende Zeit hat die Klägerin weder einen Anspruch auf Rente als vorläufige Entschädigung, noch steht
ihr eine Dauerrente zu (§§
56 Abs.
1,
62 Abs.
1 SGB VII).
Die Beklagte hat die bei der Klägerin vorliegenden Unfallfolgen im Bescheid vom 24. Mai 2011 zutreffend festgestellt. Die
bei der Klägerin ärztlicherseits diagnostizierte psychische Erkrankung in Form einer rezidivierenden depressiven Störung ist
nicht Folge des Arbeitsunfalls vom 4. Juli 2008. Nach sachverständiger überzeugender Aussage der Dr. F., die den Akteninhalt
mit den ärztlichen Berichten sowie den Schreiben der Klägerin und die Angaben der Klägerin bei der gutachterlichen Untersuchung
für ihre Beurteilung ausgewertet hat, gibt es keine Hinweise darauf, dass das Unfallereignis als solches oder die dadurch
verursachten körperlichen Gesundheitsschäden bei der Klägerin eine unmittelbare psychische Reaktion oder Störung hervorgerufen
haben. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die bei der Klägerin ihren Angaben zufolge schon seit 1983 bestehende depressive
Störung unmittelbar durch das Unfallereignis oder die dadurch verursachten körperlichen Gesundheitsstörungen verschlimmert
worden sind. Die depressive Störung der Klägerin hat sich erst verschlechtert, nachdem der Klägerin im Februar 2010 kein Verletztengeld
mehr gewährt wurde und die Klägerin dadurch bedingt in finanzielle Schwierigkeiten geriet. Diese mit und aufgrund der Veränderung
der Lebensumstände aufgetretene Verschlimmerung der depressiven Störung war nicht durch einen Gesundheitserstschaden oder
eine Unfallfolge verursacht. Sie ist deshalb nicht als Unfallfolge anzuerkennen (vgl. LSG München, Urteil vom 27. August 2015
- L 8 U 64/10 - juris; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage, Seite 168 ff.; Veddern H., MedSach,
2010, 30-33).
Bescheinigungen des Fachärztlichen Krankenhauses, Tagesstation für Psychiatrie, in A-Stadt (Blatt 721 ff., 909 ff. 1242 bis
1245 der Behördenakte) und ergänzende Angaben der Klägerin gegenüber Dr. F. zufolge wurde die Klägerin dort regelmäßig in
einmonatigen bis zweimonatigen Abständen seit März 2006 ambulant behandelt. Es wurden Antidepressiva verordnet. Stationäre
Behandlungen fanden vom 7. Juni 2006 bis 4. Juli 2006, vom 23. August 2010 bis 20. September 2010 (als 3. stationäre Behandlung
bezeichnet), vom 20. Juni 2011 bis 9. September 2011, vom 5. Dezember 2011 bis 13. Januar 2012 und vom 2. Juli 2012 bis 10.
August 2012 in diesem Fachkrankenhaus statt. Im Jahr 2006 wurde die Klägerin aufgenommen wegen Angst, Unruhe, abgesenkter
Stimmung, Apathie, Abnahme der Energie und wegen Schlafstörungen. Zur Behandlung im Jahr 2010 wird angegeben, der psychische
Zustand der Klägerin habe sich seit Februar verschlimmert. Sie klage über verstärkte Niedergeschlagenheit, Angst, Unruhe,
Gefühl der Ratlosigkeit, Schwierigkeiten mit der Konzentration, Aufmerksamkeit, dem Gedächtnis sowie Kopfschmerzen. Bei der
Aufnahme habe eine depressive Stimmung, psychische Ermüdbarkeit, Unruhe, Gedanken über das Aufgeben geherrscht. Im Verlauf
der Behandlung habe es Zeiträume der Verschlimmerung des Allgemeinbefindens, verbunden mit der schwierigen materiellen, Lebens-
und Gesundheitssituation gegeben. Zur Aufnahmesituationen im Juni 2011 wird mitgeteilt, seit Oktober des vergangenen Jahres
sei eine Verschlimmerung des psychischen Zustandes eingetreten. Es bestehe eine resistente Niedergeschlagenheit, häufige Weinanfälle,
Rückzug der Aktivität, Schlaflosigkeit. Bei der Aufnahme hätten eine depressiv-dysphorische Stimmung und Gedanken über das
Aufgeben sowie eine Unruhe bestanden. Im Verlauf der Behandlung habe es Zeiträume der Verschlimmerung des Allgemeinbefindens
gegeben. Zur Behandlung Ende 2011 und Anfang 2012 wird über den Verlauf der Behandlung berichtet, es habe eine egozentrische
Einstellung, Sensitivität, ein starkes Gefühl des erlittenen Unrechts, zugefügt durch das nähere und das weitere Umfeld und
ein Verhalten zum Typ "Acting-Out" bestanden. Diagnostiziert wurde eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1).
Dr. F. hat auch diese Berichte ausgewertet. Sie hat in ihrem Gutachten ausgeführt, bei der Klägerin habe bereits vor dem Unfall
ein klinisch relevanter psychischer Vorschaden im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung bestanden, der zum Begutachtungszeitpunkt
als leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0) zu bewerten sei. Zeitnah zum Unfallgeschehen gehe keinerlei psychische Brückensymptomatik
aus der eingesehenen Berichterstattung hervor. Von der Klägerin werde auch keine psychische Beschwerdesymptomatik bzw. Verschlechterung
der depressiven Beschwerden in einem direkten Zusammenhang mit dem Unfall und den hier verbliebenen Unfallfolgen geltend gemacht
bzw. angeführt. Eine Verschlechterung der depressiven Störung sei erst mit Aussteuerung aus dem Verletztengeld im Februar
2010 aufgetreten, bedingt durch die danach auftretenden finanziellen Beschwerden. Auch aktuell sei diesbezüglich eine deutliche
Dysphorie mit der Wahrnehmung, dass ihr zustehende Leistungen von der Berufsgenossenschaft versagt würden, und eine diesbezügliche
Unzufriedenheit feststellbar. Gerade auf diese durch das Auslaufen des Verletztengeldes bedingten finanziellen Verschlechterung
führe die Klägerin durchgängig die erneute Verschlechterung der depressiven Störung zurück. Das Auslaufen des Verletztengeldes
und der damit verbundenen finanziellen Schwierigkeiten sowie die Notwendigkeit der Inanspruchnahme staatlicher Fürsorgeleistungen
seien als austauschbare Belastung der alltäglichen Lebensführung zu werten. Eine psychische Verschlechterung durch den Unfall
und den hier zugezogenen körperlichen Unfallfolgen gehe durchgängig aus dem Aktenauszug nicht hervor. Bei der Klägerin bestehe
auf psychiatrischem Fachgebiet unfallunabhängig als psychischer Vorschaden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
eine leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0), die durch den Unfall vom 4. Juli 2008 und die hier zugezogenen Unfallfolgen
nicht verschlimmert worden sei. Auf psychiatrischem Fachgebiet habe keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bzw. Behandlungsbedürftigkeit
bestanden. Der Senat ist dieser schlüssigen und überzeugenden Beurteilung der Sachverständigen Dr. F. ebenso wie das Sozialgericht,
gefolgt. Die bei der Klägerin bestehenden psychischen Gesundheitsstörungen können folglich nicht als weitere Arbeitsunfallfolgen
anerkannt werden.
Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass im Falle der Klägerin der Anspruch auf Verletztengeld mit dem letzten Tag
der Arbeitsunfähigkeit endet (§
46 Abs.
3 Nr.
1 SGB VII). Prof. Dr. C., der den Krankheitsverlauf der Klägerin kannte, weil die Klägerin regelmäßig in der Klinik für Unfallchirurgie
und Orthopädie des Unfallkrankenhauses Berlin untersucht und behandelt worden ist, hat der Klägerin im Gutachten vom 18. Januar
2013 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bis 31. Juli 2010 bescheinigt. Er hat seine Beurteilung mit dem in der durchgangsärztlichen
Sprechstunde am 13. Juli 2010 erhobenen Befund begründet. An diesem Tag zeigte sich bei der Röntgenuntersuchung des linken
Hüftgelenkes nur noch ein "minimaler einsehbarer Frakturspalt lateralseitig". Die Beweglichkeit der linken Hüfte war seitengleich
weitgehend frei. Das Vorbringen der Klägerin, sie sei auch in der Zeit danach arbeitsunfähig gewesen, ein auf dem Fachgebiet
der Orthopädie tätiger Arzt in Polen habe ihr eine bis 27. Juli 2011 andauernde Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, kann eine
andere Beurteilung nicht begründen. In der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigung wird zwar eine Arbeitsunfähigkeit
vom 30. Juli 2011 bis 27. Juli 2011 attestiert. Die zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung wird jedoch nicht genannt.
Die Klägerin wurde bis in das Jahr 2012 in regelmäßigen Abständen im Unfallkrankenhaus Berlin untersucht. Die dabei hinsichtlich
der Arbeitsunfallfolgen erhobenen Befunde rechtfertigen - bis auf die Zeit im April und Mai 2012, als sich die Klägerin wegen
der Metallentfernung in stationärer Behandlung befunden hat - nach Beurteilung der die Klägerin im Unfallkrankenhaus Berlin
behandelnden Ärzte nicht die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit. Eine bei der Klägerin nach dem 31. Juli 2010 bestehende
Arbeitsunfähigkeit kann nicht auf die Arbeitsunfallfolgen zurückgeführt werden. Als Ursache hierfür kommt nur die seit Jahren
bestehende unfallunabhängige neurologisch-psychiatrische Erkrankung der Klägerin in Betracht.
Die Klägerin war zwar in der Zeit vom 24. April 2012 bis 31. Mai 2012 wegen der Metallentfernung arbeitsunfähig erkrankt.
Die Klägerin hat für diese Zeit jedoch keinen Anspruch auf Verletztengeld bei Wiedererkrankung, weil hierfür Voraussetzung
ist, dass unmittelbar vor der Wiedererkrankung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wurde (§
48 i.V.m. §
45 Abs.
1 Nr.
2 SGB VII). Dies war bei der Klägerin nicht der Fall.
Die Klägerin hat nach Ende des Verletztengeldanspruchs ab dem 1. August 2010 bis 31. Dezember 2010 einen Anspruch auf Rente
als vorläufige Entschädigung (§
62 Abs.
1 SGB VII). Darüber hinaus besteht weder ein Anspruch auf Rente als vorläufige Entschädigung noch ein Anspruch auf eine Dauerrente.
Nach §
56 Abs.
1 S. 1
SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall
hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der
Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gebiet
des Erwerbslebens (§
56 Abs.
2 S. 1
SGB VII).
Der Unfallversicherungsträger soll während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall die Rente als vorläufige Entschädigung
festsetzen, wenn der Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht abschließend festgestellt werden kann. Innerhalb
dieses Zeitraums kann der Vomhundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit jederzeit ohne Rücksicht auf die Dauer der Veränderung
neu festgestellt werden (§
62 Abs.
1 SGB VII).
Der Beginn der Rente ist in §
72 SGB VII geregelt. Nach Abs.
1 Nr.
1 dieser Vorschrift werden Renten an Versicherte von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Verletztengeld
endet.
Die Beklagte hat der Klägerin durch Bescheid vom 24. Mai 2011 für zurückliegende Zeit eine Rente als vorläufige Entschädigung
gem. §
62 Abs.
1 SGB VII für die Zeit vom 6. Februar 2010 bis 5. August 2010 bewilligt. Der Anspruch auf Rente für diesen Zeitraum ist teilweise weggefallen,
weil das Sozialgericht der Klägerin von Seiten der Beklagten unangefochten für die Zeit vom 6. Februar 2010 bis 31. Juli 2010
Verletztengeld zugesprochen hat. Rentenzahlungen konnten gemäß §
72 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII erst beginnen, nachdem der Anspruch auf Verletztengeld endete. Die Bewilligung von Rente für die Zeit vom 6. Februar 2010
bis 31. Juli 2010 war deshalb aufzuheben. Insoweit hatte die die Anschlussberufung der Beklagten Erfolg.
Ein Anspruch auf Rente als vorläufige Entschädigung (§
62 Abs.
1 SGB VII) besteht jedoch ab 1. August 2010 bis 31. Dezember 2010.
Ein Anspruch auf Rente für die Zeit danach ab Januar 2011 besteht nicht, weil der von Prof. Dr. C. am 19. Januar 2011 erhobene
Befund nicht die Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin in rentenberechtigendem Grade rechtfertigt.
Bei der Röntgenuntersuchung des linken Hüftgelenkes am 12. November 2010 und 19. Januar 2011 zeigte sich die mittels einer
Winkelplatte osteosynthetisch versorgte Schenkelhalsfraktur knöchern konsolidiert. Es zeigten sich weder ein Materialbruch
noch Lockerungszeichen. Bei der klinischen Untersuchung bestanden am 19. Januar 2011 ausweislich des Gutachtens des Prof.
Dr. C. keine wesentlichen Funktionsstörungen. Die Klägerin betrat das Untersuchungszimmer mit einem linkshinkenden Verkürzungshinken.
Die Gehgeschwindigkeit war zügig. Die oberen Extremitäten schwangen beim Gang harmonisch mit. Die Schrittlänge war seitengleich.
Das Entkleiden der unteren Extremitäten erfolgte selbstständig und flüssig. Die Inspektion der Beinachse ergab eine links
mehr als rechtsbetonte Valgusfehlstellung in den Knien bei einer horizontalen Beckenausrichtung. Der Einbeinstand konnte rechts
wie links sicher demonstriert werden, die Hocke war bis 100 Grad möglich. Diese konnte rasch eingenommen werden und daraus
wieder mühelos in den aufrechten Stand zurückgelangen. Der Zehenstand und Hackenstand konnte frei eingenommen werden. Es bestand
kein Druckschmerz über dem Trochanter major links. Die Messung der Bewegungsumfänge in den Hüftgelenken ergab links eine eingeschränkte
Einwärtsbewegung (Innenrotation) mit 20 Grad Verminderung im Vergleich zur Gegenseite. Es bestand auch eine deutlich vermehrte
Auswärtsbeweglichkeit von 20 Grad im Vergleich zur Gegenseite. Die Durchbewegung der beiden Hüftgelenke löste keine Schmerzen
aus. Die Messung der Umfangsmaße ergab für das linke Bein eine dezente Muskelhypertrophie von 1 cm für den Oberschenkel. Die
Beinlänge sei messtechnisch annährend seitengleich. Die Inspektion der Fußsohlen ergab ein symmetrisches Verhornungsmuster,
was auf eine gleichmäßige Belastung der Beine hindeutet. Angesichts dieses Befundes hat Prof. Dr. C. die Minderung der Erwerbsfähigkeit
der Klägerin mit 10 v.H. bewertet. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn die Beweglichkeit der Hüftgelenke in der Streckung
und Beugung sowie beim Abspreizen und Anführen war seitengleich. Beim linken Hüftgelenk wurde die Streckung/Beugung nach der
Neutral-0-Methode mit 20-0-100 Grad bemessen. Eine Bewegungseinschränkung eines Hüftgelenkes in der Streckung/Beugung von
0-10-90 Grad ist nach der unfallmedizinischen Fachliteratur mit 10 v.H. zu bewerten (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall
und Berufskrankheit, 9. Auflage, Seite 621). Eine solche Bewegungseinschränkung liegt bei der Klägerin jedoch nicht vor. Auch
ein Vergleich mit der Bewertung von Funktionsstörungen bei einer Arthrose des Hüftgelenkes - eine Gelenkerkrankung, die zur
progressiven Zerstörung des Gelenkknorpels unter Beteiligung der Gelenksstrukturen, Knochen, synovialer und fibröser Gelenkkapsel
sowie periartikulärer Muskulatur führt - zeigt, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin zutreffend bewertet wurde. So wird
eine leichte Coxarthrose mit geringer Verschmälerung des Gelenksspaltes und subchondraler Sklerosierung des Pfannendaches
ohne Bewegungseinschränkung und ohne Muskelminderung des Beines mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 0 % bewertet.
Erst wenn eine deutliche Bewegungseinschränkung im Hüftgelenk bis 30-50 Grad und eine Muskelminderung von mehr als 2 cm sowie
eine leichte Gangbehinderung vorliegen wird eine MdE von 20 v.H. angenommen (vgl. hierzu Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O.
Seite 625). Bei der Klägerin besteht eine geringe Beinverkürzung von 1,5 cm. Eine Beinverkürzung von bis zu 4 cm kann maximal
mit einer MdE von 10 % bewertet werden (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O. Seite 714). Festzuhalten ist, dass die
bei der Klägerin ärztlicherseits festgestellten Funktionsstörungen seitens der linken Hüfte und des linken Beines ab Januar
2011 keinesfalls mit einer MdE in rentenberechtigendem Grade, d.h. mit mindestens 20 %, bewertet werden kann. Es besteht folglich
ab diesem Zeitpunkt weder ein Anspruch auf Rente als vorläufige Entschädigung noch ein Anspruch auf eine Dauerrente.
Lediglich in der Zeit vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2010 sieht der Senat die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente
als vorläufige Entschädigung im Sinne des §
62 Abs.
1 SGB VII als erfüllt an. Denn bei der Untersuchung der Klägerin im Unfallkrankenhaus Berlin am 13. Juli 2010 war ein Zustand, wie
er im Januar 2011 festgestellt worden ist, noch nicht eingetreten. Das Gangbild der Klägerin war noch nicht flüssig. Der Barfußgang
war eingeschränkt, insbesondere der Zehen- und Hackengang gelang nur unter Schwierigkeiten. Auch die Muskulatur im Operationsbereich
lateral über dem Hüftgelenk erschien im Seitenvergleich noch deutlich verschmächtigt. Obwohl die osteosynthetisch versorgte
Schenkelhalsfraktur links schon zu diesem Zeitpunkt weitgehend konsolidiert war und die Beweglichkeit auch des linken Hüftgelenkes
im Seitenvergleich weitgehend frei war, erscheint es gerechtfertigt, wegen der noch nicht vollständig erfolgten Konsolidierung
der Unfallfolgen vorübergehend bis zur Feststellung des Beharrungszustandes im Januar 2011 die Minderung der Erwerbsfähigkeit
der Klägerin mit 20 v.H. zu bewerten und der Klägerin vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2010 eine Rente als vorläufige Entschädigung
zu gewähren.
In den Unfallfolgen ist wegen der Metallentfernung in der Zeit vom 26. April 2012 bis 31. Mai 2012 zwar vorübergehend eine
Verschlechterung eingetreten. Dieser Umstand führt jedoch nicht zu einem (vorübergehenden) Rentenanspruch der Klägerin. Denn
der Regelung des §
73 Abs.
3 SGB VII ist zu entnehmen, dass die Veränderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit länger als 3 Monate andauern muss, um einen Anspruch
auf Rente oder einen Anspruch auf höhere Rente zu begründen (vgl. Ricke in Kasseler Kommentar, Stand: Oktober 2014, § 56 Rn.
39 und § 73 Rn. 29).
Bei der Kostenentscheidung gemäß §
193 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - hat der Senat berücksichtigt, dass die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Feststellung weiterer Unfallfolgen, der Gewährung
von Verletztengeld über den 31. Juli 2010 hinaus und der Gewährung einer Dauerrente zurückzuweisen war und die Berufung nur
in geringem Umfang Erfolg hatte.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf §
160 SGG.