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LSG Hessen, Urteil vom 24.01.2017 - 3 U 117/14
Verletztengeld- und Rentenanspruch Verschlimmerung einer depressiven Störung Veränderung von Lebensumständen Kausalität
1. Eine mit und aufgrund einer Veränderung von Lebensumständen aufgetretene Verschlimmerung einer depressiven Störung ist nicht durch einen Gesundheitserstschaden oder eine Unfallfolge verursacht.
2. Sie ist deshalb nicht als Unfallfolge anzuerkennen.
Normenkette:
SGB VII § 62 Abs. 1
,
SGB VII § 56 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Kassel 10.02.2014 S 1 U 66/13
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 10. Februar 2014 neu gefasst und geändert:
Der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2013 und der Bescheid vom 24. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2013 sowie der Bescheid vom 9. Juli 2014 werden geändert.
Die Bewilligung von Rente für die Zeit vom 6. Februar bis 31. Juli 2010 wird aufgehoben, die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Verletztengeld vom 6. Februar 2010 bis 31. Juli 2010 und Rente als vorläufige Entschädigung vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2010 unter Anrechnung jeweils bereits ausgezahlter Rente zu gewähren.
Im Übrigen werden die Berufung und Anschlussberufung zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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