Kein Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG wegen der Folgen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beim Fehlen des Nachweises von vorsätzlichen, rechtswidrigen
tätlichen Angriffen
Keine Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens beim Vorliegen taggenauer Behandlungs- und Verlaufsberichte der Klinik
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsrecht
(
OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) hat.
Der 1973 geborenen Antragsteller leidet u.a. an einem chronischen paranoid-halluzinatorischen Syndrom und an einer kombinierten
schwergradigen Persönlichkeitsstörung. Mit Beschluss des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 6. Oktober 1999 wurde für den Kläger
ein Betreuer, Herr C., u.a. für den Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit des Betroffenen und Entscheidung über unterbringungsähnliche
Maßnahmen (§
1906 Abs.
4 Bürgerliches Gesetzbuch -
BGB -) bestellt (Az.: 5 XVII 267/99). Grundlage hierfür war ein Arztbrief des Nervenarztes und Psychotherapeuten D. vom 24. August
1999 im Rahmen dessen dieser bei dem Kläger eine Minderbegabung mit Neigung zu Impulskontrollverlusten diagnostizierte und
eine stationäre psychiatrische Begutachtung für erforderlich hielt, um eine Prognose bezüglich einer Fremdgefährdung durch
den Kläger treffen zu können. Am 16. Mai 2000 beantragte der Betreuer des Klägers unter Beifügung einer weiteren ärztlichen
Stellungnahme durch Herrn D. vom 11. Mai 2000, in der dieser erneut auf die Gefährlichkeit des Klägers aufgrund der Gefahr
von Impulskontrollverlusten hinwies, beim Amtsgericht Rüsselsheim die Unterbringung des Klägers. Mit Beschluss vom 23. Mai
2000 ordnete das Amtsgericht Rüsselsheim zur Vorbereitung einer Unterbringungsmaßnahme die Vorführung des Klägers zur Begutachtung
im Psychiatrischen Krankenhaus Riedstadt an. Der Kläger erschien im Psychiatrischen Krankenhaus Riedstadt am 25. Mai 2000
mit seinem Betreuer und verblieb dort zunächst freiwillig. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Juni 2000 beantragte der Kläger
die angeordnete Unterbringung im Psychiatrischen Krankenhaus Riedstadt mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Auf der Grundlage
eines ärztlichen Attestes von Dr. E. vom 9. Juni 2000, Psychiatrischen Krankenhaus Riedstadt, das die streitentscheidende
Richterin ausweislich eines Vermerkes in der Betreuungsakte am 15. Juni 2000 aufgrund eines Telefonats mit Dr. E. ergänzte,
wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 15. Juni 2000 mittels einstweiliger Anordnung die vorläufige Unterbringung
des Klägers in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 24. Juli 2000 vormundschaftsgerichtlich gestützt auf § 70h Abs. 1 und § 70 Abs. 1b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) i.V.m. §
1906 Abs.
1 Nr.
2, Abs.
2 BGB genehmigt. Mit Beschluss vom 28. Juni 2000 wurde durch das Amtsgericht Rüsselsheim der bisherige Betreuer des Klägers, Herr
C., entlassen und Herr F. als neuer Betreuer des Klägers bestellt. Nachdem der neu bestellte Betreuer des Klägers den Antrag
auf Genehmigung der Unterbringung nicht weiterverfolgte, hob das Landgericht Darmstadt mit Beschluss vom 11. Juli 2000 auf
die Beschwerde des Klägers vom 16. Juni 2000 den Beschluss des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 15. Juni 2000 (Genehmigung der
vorläufigen Unterbringung) auf.
Die von dem Kläger u.a. wegen der Unterbringungsmaßnahme im Psychiatrischen Krankenhaus Riedstadt angestrengte Amtshaftungsklage
gegen das Land Hessen wies das Landgericht Darmstadt mit Urteil vom 16. Dezember 2003 ab (Az.: 8 O 311/03). Die hiergegen erhobene Berufung wies das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Beschluss vom 30. Juni 2004 zurück (Az.:
22 U 47/04). Eine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Klägers wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen
(Beschluss vom 24. November 2004, 1 BvR 2352/04). Eine Beschwerde des Klägers hiergegen an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hatte keinen Erfolg (Entscheidung
vom 29. Januar 2008, ECHR-LGer11.0R(CD1) AMU/BSC/du, Beschwerde Nr. 19020/05).
Am 1. Februar 2013 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen für Gewaltopfer nach dem
OEG. Zur Begründung wies er darauf hin, im Zeitraum vom 7. Juni 2000 bis 12. Juni 2000 durch die NSU und Polizisten zunächst
in seiner Wohnung gefesselt und gefoltert worden zu sein, sodann unter Zwang von diesen in die Psychiatrie nach Riedstadt
verbracht worden zu sein, wo er u.a. fixiert und mit Medikamenten, Spritzen und Infusionen, Schlägen bzw. Tritten und Elektroschocks
gefoltert worden sei. Mit Bescheid vom 6. Februar 2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Beschädigtenversorgung
ab. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 1. März 2013 Widerspruch, dem er u.a. ein fachpsychiatrisches Gutachten von
Dr. G., Arzt für Psychiatrie der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Riedstadt, vom 29. März 2001 beifügte. Der Beklagte
zog dem Verfahren die Schwerbehindertenakte des Klägers bei und wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid
vom 20. Februar 2014 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 25. Februar 2014 Klage bei dem Sozialgericht Darmstadt erhoben. Zur Begründung hat er erneut darauf
hingewiesen, dass durch seine Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung im Jahre 2000 im Psychiatrischen Krankenhaus Riedstadt
Gesundheitsstörungen entstanden seien, die Leistungen nach dem
OEG rechtfertigten. Entgegen der Auffassung des Beklagten stellten die stattgefundene Zwangsunterbringung durch die damit verbundene
Freiheitsberaubung und die erfolgten Zwangsbehandlungen nebst dem bei ihm erfolgten Brennen mit einem Feuerzeug in Riedstadt
tätliche Angriffe i.S. des
OEG dar. Gemessen an den Vorgaben des § 70 Abs. 1 bzw. § 70 Abs. 1b FGG sei seine Unterbringung rechtswidrig gewesen. So sei insbesondere eine Unterbringung aus medizinischer Sicht nicht indiziert
gewesen. Es habe kein Sachverständigengutachten vorgelegen und das Gericht habe auch nicht über genügend eigene Sachkunde
verfügt, um ohne Sachverständigenbeteiligung entscheiden zu können. Von dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung im
Jahre 2000 an habe sich seine psychische Situation massiv verschlechtert. Der Beklagte hat im Klageverfahren an seiner Rechtsauffassung,
dass vorliegend die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem
OEG nicht in Betracht komme, festgehalten.
Das Sozialgericht hat dem Verfahren die Rentenakte des Klägers von der Deutschen Rentenversicherung Hessen, die komplette
Krankenakte des Klägers aus der Vitos Klinik Riedstadt nebst weiteren Unterlagen aus dieser (Epikrise von H. H., Leitender
Arzt der Allgemeinen Psychiatrie I, vom 24. Februar 2001, Stellungnahmen von H. H., Leitender Arzt der Allgemeinen Psychiatrie
I, vom 20. Februar 2004 zu einer Beschwerde des Klägers und zu einer Anfrage der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Darmstadt
vom 12. März 2004, ein Schreiben des ärztlichen Direktors der Walter-Picard-Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Riedstadt
vom 25. Februar 2004 an den Kläger), die Akte des Betreuungsverfahrens vom Amtsgericht Rüsselsheim (Az.: 5 XVII 267/99) und
die Restverfahrensakte des Landgerichts Darmstadt (Az.: 8 O 311/03) beigezogen. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 16. Januar 2018 die Klage des Klägers
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei der Unterbringung nicht um einen tätlichen Angriff gehandelt
habe. Eine in feindseliger bzw. rechtsfeindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame
Einwirkung habe nicht stattgefunden. Der Kläger habe sich zunächst freiwillig mit seinem Betreuer in der Klinik eingefunden.
Die zwangsweise Unterbringung sei rechtmäßig aufgrund des Beschlusses vom 15. Juni 2000 erfolgt, da die Gefahr bestanden habe,
dass der Kläger sich aufgrund seines psychischen Zustandes Schaden zufüge. Auch während der Unterbringung habe nach den Erkenntnissen
des Gerichts kein Angriff auf den Kläger stattgefunden. Nach den schriftlichen Stellungnahmen des behandelnden Arztes H. H.
sei der Kläger während des gesamten Klinikaufenthaltes weder fixiert noch sei seine körperliche Integrität eingeschränkt worden
und eine parenterale Gabe von Medikamenten sei nicht erfolgt, was die beigezogene Patientenakte mit dem taggenauen Verlaufsprotokoll
des Klinikaufenthaltes bestätige. Das Gericht könne keine offensichtlichen Lücken, Anhaltspunkte für Auslassungen oder bewusst
falsche Angaben im Verlaufsprotokoll erkennen.
Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. Januar 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 19. Februar
2018 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung
vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und weist darauf hin, dass das Bundessozialgericht auch einen Angriff auf die
körperliche Bewegungsfreiheit als tätlichen Angriff behandle. Durch die Zwangsunterbringung liege eine erhebliche Einschränkung
seiner Bewegungsfreiheit vor. Während des Klinikaufenthaltes sei es zu Eingriffen in seine körperliche Integrität gekommen.
Das Sozialgericht habe zudem auf eine Zeugenvernehmung der behandelnden Ärzte verzichtet und sich lediglich mit schriftlichen
Stellungnahmen begnügt. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Zwangsunterbringung seien vom Landessozialgericht ein Rechtsgutachten
und zudem auch ein Gutachten über seine Glaubhaftigkeit einzuholen. Im Weiteren sei ein Mitarbeiter der UN Behindertenkonvention
aus New York zu laden, da die UN weltweit gegen Zwangseinweisungen in die Psychiatrie kämpfe und der NSU Untersuchungsausschuss
zu laden. Falls das Landessozialgericht kein Gutachten einhole, beantrage er ein privates Rechtsgutachten bei Prof. Dr. J.,
J-Stadt. Bereits die Bestellung seines Betreuers sei damals rechtswidrig gewesen. Er begehre eine faire mündliche Verhandlung
von 6 Uhr morgens bis Mitternacht. Als Zeuge seiner Fixierung und der Schläge sei K. zu vernehmen, dessen Adresse er nicht
kenne und von dem er auch nicht wisse, ob er noch lebe. Dieser sei auch durch richterlichen Beschluss des Amtsgerichts Rüsselsheim
oder Groß Gerau zur selben Zeit untergebracht gewesen. Zur Bestätigung seines Vorbringens hat der Kläger u.a. ein Schreiben
der Rechtsanwältin L. (Verfahrenspflegerin in dem Unterbringungsverfahren) vom 11. August 2003 an die Rechtsanwaltskammer
Frankfurt a.M. vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 16. Januar 2018 und den Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2013 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Beschädigtenversorgung
nach dem
Opferentschädigungsgesetz i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz ab dem 1. Februar 2013 aufgrund einer zwangsweisen Unterbringung und körperlicher Misshandlungen in Form von Fixierungen,
Zwangsbehandlungen und körperlichen Übergriffen in der Psychiatrie Riedstadt im Jahre 2000 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat mit Beschlüssen vom 4. Juli 2018 und vom 27. November 2018 die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
abgelehnt und versucht, die Adresse des von dem Kläger benannten Zeugen K. zu ermitteln.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Akten der Deutschen
Rentenversicherung Hessen, des Betreuungsverfahrens vom Amtsgericht Rüsselsheim (Az.: 5 XVII 267/99) und der Vitos Klinik
Riedstadt, die Schwerbehindertenakte des Klägers und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand
der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 16. Januar 2018 die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom
6. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2014 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach §
1 Abs.
1 Satz 1
OEG i.V.m. dem BVG wegen der Folgen der im Jahr 2000 erfolgten Unterbringung im Psychiatrischen Krankenhaus Riedstadt.
Nach §
1 Abs.
1 Satz 1
OEG erhält eine natürliche Person, die im Geltungsbereich des
OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen
und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Der Tatbestand des §
1 Abs.
1 Satz 1
OEG besteht aus drei Gliedern (tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang miteinander
verbunden sind.
Als tätlicher Angriff ist grundsätzlich eine in feindseliger bzw. rechtsfeindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper
eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen, wobei die Angriffshandlung in aller Regel den Tatbestand einer - jedenfalls
versuchten - vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt. Der tätliche Angriff i.S.
des §
1 Abs.
1 Satz 1
OEG zeichnet sich durch eine körperliche Gewaltanwendung (Tätlichkeit) gegen eine Person aus, wirkt also körperlich (physisch)
auf einen anderen ein (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 17. April 2013, B 9 V 1/12 R, vom 7. April 2011, B 9 VG 2/10 R und vom 29. April 2010, B 9 VG 1/09 R m.w.N. - juris -). Hierzu führt das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2014, B 9 V 1/13 R explizit aus:
"Soweit - wie im vorliegenden Fall - eine "gewaltsame" Einwirkung in Frage steht, ist nach der Senatsrechtsprechung schon
immer zu berücksichtigen gewesen, "dass der Gesetzgeber durch den Begriff des tätlichen Angriffs den schädigenden Vorgang
i.S. des §
1 Abs.
1 S. 1
OEG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise begrenzt und den im Strafrecht uneinheitlich verwendeten Gewaltbegriff eingeschränkt
hat" (BSG, Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 18 (Stalking), Rdnr. 36; vgl. auch: BSG, Urteil vom 14.2.2001 - B 9 VG 4/00 R - BSGE 87, 276, 279 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 18 S 73 (Mobbing); BSG, Urteil vom 28.3.1984 - 9a RVg 1/83 - BSGE 56, 234, 236 = SozR 3800 § 1 Nr. 4 S. 9 (Flucht vor Einbrecher); siehe auch Darstellung bei Heinz, Zu neueren Entwicklungen im Bereich
der Gewaltopferentschädigung anlässlich neuerer Rechtsprechung zur Anspruchsberechtigung nach dem
OEG bei erlittenem "Mobbing" und "Stalking", br 2011, 125, 131 f.). Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff i.S. des §
240 StGB (vgl. hierzu Fischer,
StGB, 61. Aufl. 2014, §
240 Rdnr. 8 ff. m.w.N.) wird der tätliche Angriff i.S. des §
1 Abs.
1 S. 1
OEG durch eine körperliche Gewaltanwendung gegen eine Person geprägt (vgl. insbesondere Begründung des Regierungsentwurfs zum
OEG, BT-Drucks 7/2506 S 10, 13 f.) und wirkt damit körperlich (physisch) auf einen anderen ein. Dieses Verständnis der Norm entspricht
am ehesten dem strafrechtlichen Begriff der Gewalt i.S. des §
113 Abs.
1 StGB als einer durch tätiges Handeln bewirkten Kraftäußerung, also einem tätigen Einsatz materieller Zwangsmittel wie körperlicher
Kraft (vgl. Fischer,
StGB, 61. Aufl. 2014, § 113 Rdnr. 23; BSG, Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - a.a.O., Rdnr. 36 m.w.N.). ( )
Eine gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines anderen kann auch schon bei einem physisch vermittelten Zwang vorliegen, ohne
dass es zu einer körperlichen Berührung zwischen Täter und Opfer kommen muss (vgl. etwa BSG, Urteil vom 24. September 1992, 9a RVg 5/91, USK 9237; Urteil vom 12. Dezember 1995, 9 RVg 1/94, SozR 3-3800 § 10a Nr. 1 S. 2). Ob in diesen Fällen die Grenze zum tätlichen Angriff i.S. des §
1 Abs.
1 Satz 1
OEG überschritten ist, beurteilt das BSG aus der objektiven Sicht eines vernünftigen Dritten und orientiert sich dabei an folgenden Grundsätzen: Je gewalttätiger
die Angriffshandlung gegen eine Person nach ihrem äußeren Erscheinungsbild bzw. je größer der Einsatz körperlicher Gewalt
oder physischer Mittel ist, desto geringere Anforderungen sind zur Bejahung eines tätlichen Angriffs in objektiver Hinsicht
zu stellen. Je geringer sich die Kraftanwendung durch den Täter bei der Begehung des Angriffs darstellt, desto genauer muss
geprüft werden, inwiefern durch die Handlung - unter Berücksichtigung eines möglichen Geschehensablaufs - eine Gefahr für
Leib oder Leben des Opfers bestand. Die Grenze zwischen einem sozialadäquaten Verhalten und einem tätlichen Angriff ist grundsätzlich
so zu bestimmen, dass auch das bereits objektiv hochgefährdete Opfer bei Abwehr-, Ausweich- oder Fluchtreaktionen den Schutz
des
OEG genießt; sie ist jedenfalls dann überschritten, wenn die Abwehr eines solchen Angriffs unter dem Gesichtspunkt der Notwehr
gemäß §
32 StGB gerechtfertigt wäre (BSG, Urteil vom 24. Juli 2002, B 9 VG 4/01 R, SozR 3-3800 § 1 Nr. 22 S 103 f.)."
Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu eigen macht, auch ausdrücklich
bei Freiheitsberaubungen (§
239 Strafgesetzbuch -
StGB -).
Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennt das soziale Entschädigungsrecht drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich
bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises. Für die
Kausalität selbst genügt gemäß § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit. Nach Maßgabe des § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), der gemäß §
6 Abs.
3 OEG anzuwenden ist, sind bei der Entscheidung die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung (also insbesondere
auch mit dem tätlichen Angriff) in Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn sie nach den Umständen
des Falles glaubhaft erscheinen. Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein
einer Tatsache verschaffen. Eine Sache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des
Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebens-erfahrung geeignet
sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. "Glaubhafterscheinen" im Sinne des § 15 Satz 1 KOVVfG bzw. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, das heißt der guten Möglichkeit, dass sich
der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich
in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung
aller Umstände viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss
einer den übrigen gegenüber ein gewisses (kein deutliches) Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht
nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 17. April
2013, B 9 V 1/12 R; Beschluss vom 8. August 2001, B 9 V 23/01 B - juris -).
Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Versorgungsleistungen wegen der
Unterbringungsmaßnahme im Psychiatrischen Krankenhaus Riedstadt.
Nach der Auffassung des Senats fehlt es, worauf das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, vorliegend bereits an
dem Nachweis von vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffen auf den Kläger.
Die von dem Kläger erhobenen Vorwürfe einer Zwangsverbringung und Zwangsbehandlung bzw. von körperlichen Übergriffen sind
nicht objektivierbar. Ausweislich der Epikrise des Leitenden Arztes der Allgemeinen Psychiatrie I im Psychiatrischen Krankenhaus
Riedstadt H. H. vom 24. Februar 2001 erschien der Kläger zunächst freiwillig am 25. Mai 2000 in der Klinik in Begleitung seines
damaligen Betreuers. Dass der Kläger sich freiwillig zur Beobachtung/Begutachtung in das Psychiatrische Krankenhaus Riedstadt
begeben hat, schildert gleichfalls sein damaliger Rechtsanwalt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Rüsselsheim vom 15. Juni 2000 (Bl. 43 der Betreuungsakte). Fixierungen des Klägers, parenterale Medikamentengaben
oder medizinische Behandlungen in Folge von massiven Tritten, Elektroschocks, Verbrennungen oder Schlägen, die der Kläger
bei seinem Aufenthalt im Psychiatrischen Krankenhaus Riedstadt erlitten haben will, sind in den taggenauen Behandlungs- und
Verlaufsberichten der Klinik, die jeweils von unterschiedlichen Pflegepersonen und Ärzten abgezeichnet sind, nicht ersichtlich.
Der Leitende Arztes der Allgemeinen Psychiatrie I im Psychiatrischen Krankenhaus Riedstadt H. H. hat derartige Behandlungen
des Klägers im Rahmen seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2004 demzufolge auch ausdrücklich verneint. In den Verlaufsberichten
sind konträr zu den Angaben des Klägers zudem Wochenendurlaube des Klägers (z.B. für den 24. Juni 2000, für den 8. Juli 2000
- Abholung jeweils durch den Bruder - und für den 1. Juli 2000 mit der jeweiligen Rückkehr am Folgetag) und ein mehrfacher
Ausgang des Klägers (z. B. für den 4. Juni 2000, für den 28. Juni 2000 und für den 29. Juni 2000) verzeichnet, von denen dieser
jeweils freiwillig zurückkehrte. Der Kläger wird auch in weiten Teilen des Aufenthaltes als ruhig, höflich und unauffällig
beschrieben (vgl. hierzu insbesondere auch die Epikrise aus dem Psychiatrischen Krankenhaus Riedstadt vom 24. Februar 2001).
Der Senat ist nach detaillierter Durchsicht der vorliegenden Patientenakte gleichfalls von der Lückenlosigkeit der ärztlichen
und pflegerischen Dokumentation des Psychiatrischen Krankenhauses Riedstadt überzeugt. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug, §
153 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Zeitnahe anderweitige medizinische Dokumentationen von Verletzungen des Klägers durch andere den Kläger im damaligen Zeitraum
behandelnde Ärzte (z.B. Hausarzt), die bei den geschilderten Übergriffen des Klägers nahe gelegen hätten, liegen ebenso nicht
vor. Im Rahmen des relativ zeitnah zu dem Aufenthalt im Psychiatrischen Krankenhaus Riedstadt erfolgten Rehabilitationsverfahrens
in der Psychosomatischen Fachklinik in Bad Dürkheim vom 3. August 2000 bis 20. September 2000 werden von dem Kläger keinerlei
Übergriffe erwähnt. So weist er lediglich darauf hin, dass er bei einer (verbalen) Auseinandersetzung mit seiner ihn dort
behandelnden Psychiaterin auch ihr gegenüber gewalttätige Drohungen ausgesprochen habe (Bl. 29 der beigezogenen Rentenakte
- medizinischer Teil -). Aufgrund der mehrfachen Begutachtungen des Klägers (u. a.: vom Kläger vorgelegtes Gutachten Dr. G.,
Arzt für Psychiatrie der Institutsambulanz Riedstadt vom 29. März 2001, Dr. N., Facharzt für Psychiatrie vom 28. Juni 2004
und Dr. O., Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 13. Juli 2013 für die gesetzliche Rentenversicherung)
steht für den Senat fest, dass der Kläger seit langem an einer kombinierten schwergradigen Persönlichkeitsstörung mit dissozialen,
impulsiven, dissoziativen und paranoiden Zügen leidet. Die Gutachten sind unter Berücksichtigung und Auswertung umfangreich
vorliegender Patientenunterlagen des Klägers und nach einer eigenen Exploration des Klägers erstellt, in sich schlüssig und
für den Senat nachvollziehbar.
Die Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG kommt für den Kläger vorliegend nicht zur Anwendung. Danach sind die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der
Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne
Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verloren gegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit
sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen (Satz 1 der Vorschrift). Nach der Auffassung des Senats liegt keine
für § 15 KOVVfG typische Beweisnot vor. Bezüglich der Behandlung des Klägers liegen detaillierte Behandlungs- und Verlaufsdokumentationen
der Klinik vor, die dessen Angaben lediglich nicht stützen. Nicht alle den Kläger behandelnden Ärzte bzw. Pfleger der Klinik
werden von dem Kläger insoweit als "Täter" angeschuldigt. Zudem sind für den Senat die Angaben des Klägers nicht glaubhaft.
Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug.
Der Senat sah sich vorliegend nicht gedrängt, ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen. Die Berücksichtigung aussagepsychologischer
Gutachten ist im sozialen Entschädigungsrecht zwar zulässig nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze für die Einholung von
Sachverständigengutachten. Dies gilt für aussagepsychologische Gutachten insbesondere dann, wenn die Angaben des Klägers für
das Tatgeschehen das einzige das fragliche Geschehen belegende Beweismittel sind und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie
durch eine psychische Erkrankung des Klägers und deren Behandlung beeinflusst sein können (Bundessozialgericht, Beschlüsse
vom 7. April 2011, B 9 VG 15/10 B und vom 24. Mai 2012, B 9 V 4/12 B; Bundessozialgericht, Urteile vom 17. April 2013, B 9 V 1/12 R und vom 15. Dezember 2016, B 9 V 3/15 R - juris -). Bezüglich der vorliegenden Beweismittel verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen erneut auf die obigen
Ausführungen. Klarstellend weist der Senat ergänzend darauf hin, dass eine aussagepsychologische Begutachtung keine Angaben
über die Faktizität eines Sachverhalts machen kann. Möglich ist lediglich herauszufinden, ob sich Aussagen auf Erlebtes beziehen,
d.h. einen Erlebnishintergrund haben. Die aussagepsychologische Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist eine Methode zur Substantiierung
des Erlebnisgehaltes einer Aussage. Entscheidend ist dabei, dass die Feststellung, ob die Aussage eines Gewaltopfers bei mehreren
ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten relativ am wahrscheinlichsten ist, also die Entscheidung der Frage, ob die
Angaben eines Gewaltopfers glaubhaft erscheinen, allein der richterlichen Beweiswürdigung obliegt (vgl. hierzu ausführlich:
Bundessozialgericht, Urteil vom 15. Dezember 2016, B 9 V 3/15 R - juris -).
Auf dieser Grundlage sah sich der Senat auch nicht zu weiteren Beweiserhebungen, etwa in Form der Zeugenvernehmung aller den
Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum behandelnden Ärzte und Pflegepersonen der Klinik, gedrängt. Insoweit fehlt es nach
der Auffassung des Senats bereits an einem prozessordnungsgemäßen Beweisantrag des Klägers. Merkmal eines substantiierten
Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. Dafür ist die behauptete
Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben
hätte. Nur dies versetzt den Senat in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit eines Antrags zu prüfen und gegebenenfalls
seine Ablehnung im Sinne des §
160 Abs.
2 Nr.
3 SGG ausreichend zu begründen. Unbestimmte bzw. unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme
nahe zu legen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2011, B 13 R 33/11 R; Beschlüsse vom 19. November 2009, B 13 R 303/09, vom 7. Oktober 2016, B 9 V 28/16 B und vom 16. Februar 2017, B 9 V 48/16 B - juris -). Der Kläger hat nicht hinreichend bestimmt und konkret dargelegt, inwieweit die taggenaue Pflegedokumentation
(aktenkundige taggenauen Behandlungs- und Verlaufsberichte der Klinik) unzutreffend sein soll und welcher Arzt bzw. welche
Pflegeperson zu welchen konkreten Vorkommnissen (Tatumständen im Sinne von körperlichen Übergriffen, Fixierungen, Behandlungen
usw.) gehört werden sollen (vgl. hierzu auch: Bundessozialgericht, Beschluss vom 25. Februar 2015, B 3 P 15/14 B - juris -).
Der Senat sah sich zudem nicht veranlasst, den von dem Kläger benannten Zeugen K. zu vernehmen. Von Ermittlungsmöglichkeiten,
die unzulässig, von vornherein völlig ungeeignet oder unerreichbar sind, hat das Gericht keinen Gebrauch zu machen (Bundessozialgericht,
Beschluss vom 16. Mai 2007, B 11b AS 37/06 B und vom 20. Oktober 2010, B 13 R 511/09 B - juris -). Dem Senat ist es aufgrund der von dem Kläger mitgeteilten Informationen über den Zeugen nicht gelungen, eine
ladungsfähige Anschrift des Zeugen zu ermitteln, der nach den Angaben des Klägers vor ca. 18 Jahren gleichfalls in der Klinik
untergebracht gewesen sein soll (Einwohnermeldeanfrage mit 171 Treffern allein hessenweit), worüber der Kläger im Rahmen der
mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2018 unterrichtet wurde. Auch insoweit fehlt es im Übrigen an einem prozessordnungsgemäßen
Beweisantrag im Sinne des §
160 Abs.
2 Nr.
3 SGG. Bereits der Beweisgegenstand (Zeugenvernehmung der benannten Person unter Angabe der Anschrift) ist nicht ausreichend bezeichnet,
118 Abs. 1
SGG i.V.m. §
373 Zivilprozessordnung -
ZPO - (vgl. insoweit auch: Bundessozialgericht, Beschluss vom 19. November 2009, B 13 R 303/09 B, Rdnr. 11 - juris -).
Der Senat war vorliegend nicht gehindert, trotz der von dem Kläger begehrten Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens
oder eines Rechtsgutachtens des Diplom-Pädagogen Prof. Dr. J., J-Stadt, zu entscheiden. Dieses Begehren kann nicht auf §
109 SGG gestützt werden. Nach §
109 Abs.
1 SGG muss auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen ein bestimmter
Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt
und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Im Rahmen eines Antrages nach §
109 SGG muss jedoch zumindest ein bestimmter Arzt genannt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Andere Personen
als Ärzte scheiden als Gutachter nach §
109 SGG aus. Dies gilt insbesondere auch für vorliegend vom Kläger als Gutachter begehrte Diplom-Psychologen und Diplom-Pädagogen
(Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, Kommentar, 12. Auflage 2017, §
109 Rdnr. 5 m.w.N.).
Die Unterbringung des Klägers im Psychiatrischen Krankenhauses Riedstadt vom 15. Juni 2000 bis 12. Juli 2000 erfolgte entgegen
der Auffassung des Klägers auch nicht rechtswidrig. Sie beruhte auf dem Beschluss des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 15. Juni
2000. Die im Rahmen des Beschlusses angeordnete Genehmigung der Unterbringung war nach §§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b), 70h Abs.
1 i.V.m. 69f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG und §
1906 Abs.
1 Nr.
2 BGB rechtmäßig. Nach § 70h Abs. 1 Satz 1 FGG (in der Fassung des Gesetzes vom 12. September 1990, BGBl I S. 2002 mit Wirkung vom 1. Januar 1992 bis zum 31. August 2009) kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme
getroffen werden. Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur
zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen
Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme
ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit
oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht
handeln kann, §
1906 Abs.
1 Nr.
2 BGB. § 69f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG verlangt hierbei das Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses über den Zustand des Betroffenen. Diese Voraussetzungen waren
vorliegend gegeben. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom
16. Dezember 2003 Bezug und macht sich diese nach eigener Prüfung zu eigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht gegeben sind.