Beitragspflicht von Versorgungsleistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung; Bezüge eines ehemalig selbständigen Versicherungsvertreters
aus einer Versorgungsregelung für selbständige Vertrauensleute
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Pflicht zur Beitragszahlung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus Versorgungsleistungen
für die Zeit ab dem 1. Januar 2004.
Der 1937 geborene Kläger, der für den Landwirtschaftlichen (L) als Handelsvertreter (selbstständiger Versicherungsvertreter)
tätig war, ist seit dem 1. September 2002 Mitglied der Beklagten und seit diesem Zeitpunkt in der Krankenversicherung der
Rentner (KVdR) versichert. Seit dem 1. September 2002 bezieht er monatlich neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
von anfangs 966,98 EUR von dem L entsprechend der Versorgungsregelung für selbstständige hauptberufliche Vertrauensleute Bezüge
von anfangs 348,66 EUR (ab dem 1. Januar 2004 352,15 EUR).
Mit Einstufungsbescheiden vom 13. Februar 2004 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass ab dem 1. Januar 2004 aus rentenvergleichbaren
Einnahmen (Versorgungsbezügen) in Höhe von 352,15 EUR ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag von 53,53 EUR und ein monatlicher
Pflegeversicherungsbeitrag von 5,98 EUR von ihm zu zahlen sei. Hiergegen erhob der Kläger am 15. März 2004 mit der Begründung
Widerspruch, dass die Rentenzahlung des L aus dem ihm nach Vertragsbeendigung als freiberuflicher Vertrauensmann gem. § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) zustehenden Ausgleichsanspruch resultiere. Nach seinem Arbeitsvertrag habe er bei Beginn für den von ihm zu betreuenden
Versicherungsbestand eine Übernahmezahlung nach der Bestandsgröße zu leisten gehabt, die beim Ausscheiden wiederum nach Bestandsgröße
den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB ergebe. Dieser Ausgleichsanspruch werde ihm nicht bar ausgezahlt, da er diesen aufgrund eines Angebots der L-Versicherungen
habe verrenten lassen. Eine solche Zahlung könne nicht unter "rentenvergleichbare Einnahmen" eingestuft werden. Mit Datum
vom 21. September 2004 erließ die Beklagte mit Wirkung ab dem 1. September 2002 und ab dem 1. Januar 2003 entsprechende Einstufungsbescheide
zur Kranken- und Pflegeversicherung. Mit Bescheid vom 15. November 2004 nahm die Beklagte die Bescheide vom 21. September
2004 zurück und erließ neue Beitragsbescheide. Die Beitragspflicht des Klägers beginne erst zum 1. Januar 2004. Die fehlerhafte
Bearbeitung des Zeitraumes vom 1. September 2002 bis zum 31. Dezember 2003 gehe zu Lasten der Beklagten. Am 28. Dezember 2004
erließ die Beklagte weitere Einstufungsbescheide zur Kranken- und Pflegeversicherung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 und
weitere Beitragsbescheide. Mit Bescheid vom 19. Januar 2005 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass ab dem 1. Januar
2004 die Zahlstelle seiner Versorgungsbezüge Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einzubehalten und an die Beklagte abzuführen
habe und informierte hierüber den L, der sich mit Schriftsatz vom 14. April 2005 mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärte.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 26. Januar 2005 die Bescheide vom 13. Februar 2004 und vom 28. Dezember 2004 auf. Den gegen
den Bescheid vom 19. Januar 2005 erneut von dem Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid von
17. August 2005 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 12. September 2005 Klage zum Sozialgericht Kassel erhoben und zur Begründung erneut darauf hingewiesen,
dass es sich bei den Versorgungsleistungen des L nicht um Versorgungsbezüge im Sinne des §
229 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (
SGB V) handele, sondern um eine freiwillig vereinbarte Verrentung einer ihm zustehenden Kapitalforderung wegen der Abgabe seines
Kundenstammes an die L-Versicherungen. Es liege gerade nicht der Fall einer Betriebsrente vor, sondern ein ihm für die Bestandsrückgabe
zu zahlender Ausgleich, da er seinerseits für die Bestandsübernahme eine Sicherheitsleistung aus eigenen Mitteln gezahlt habe.
Ihm stehe die Ausgleichszahlung auch in voller Höhe zu, sodass die monatlichen Zahlungen letztlich ausschließlich aus einem
ihm zustehenden Betrag finanziert werden würden. Die Zahlungen des L seien auch nicht unverfallbar im Sinne des
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (
BetrAVG). Die Vereinbarung über die Verrentung sei zudem zu einem Zeitpunkt getroffen worden, der weit vor Ende des Handelsvertreterverhältnisses
gelegen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes bestehe eine Beitragspflicht nicht, wenn die Versicherung
zwar ursprünglich auf eine laufende Leistung gerichtet gewesen, aber noch vor Eintritt des Versicherungsfalles in eine Kapitalleistung
umgewandelt worden sei. Im umgekehrten Fall könne nichts anderes gelten, da dies sonst zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung
des Klägers führe. Denn die Zahlung einer Ausgleichssumme bzw. ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB unterfalle nicht der Beitragspflicht. Die Beklagte hat im Klageverfahren an ihrer Rechtsauffassung, dass es sich bei den
monatlichen Zahlungen des L an den Kläger um Versorgungsbezüge im Sinne des §
229 SGB V handele, die der Beitragspflicht unterfielen, festgehalten. Mit Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2006 hat das Sozialgericht
die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass zu dem §
229 SGB V unterfallenden Versorgungsbezügen auch verrentete Ausgleichsansprüche nach § 89b HGB gehörten.
Gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Kassel, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 24. Februar 2006,
hat der Kläger am 23. März 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung weist er erneut darauf hin, dass die von dem L gezahlten
Leistungen keine Betriebsrenten im Sinne des §
229 SGB V darstellten. Vor rund 25 Jahren habe er bei seiner freiberuflichen Tätigkeit für die L-Versicherungen für die Betriebsübernahme
die seinerzeit geforderte Sicherheitsleistung in bar bezahlt. Vereinbart sei gewesen, dass ihm diese Sicherheitsleistung mit
65 Jahren bei Vertragsende per 31. August 2002 zurückgezahlt werde. Die Kapitalforderung sei gemäß einem Angebot der L-Versicherungen
verrentet worden. Auch sei der seinerzeit übernommene Bestand im Laufe der Jahre gesunken, sodass er darauf angewiesen sei,
seine freiberufliche Geschäftstätigkeit auch als Rentner weiterzuführen. Dadurch sei er verpflichtet, die monatlichen Zahlungen
des L als Betriebseinnahmen zu buchen, sodass diese seinen Geschäftsgewinn mit voller Jahressumme erhöhten. Treffe die Rechtsauffassung
der Beklagten zu, führe dies zu einer doppelten Belastung. Bei dem L handele es sich auch nicht um eine Einrichtung der betrieblichen
Altersversorgung. Ein Verstoß gegen Artikel
3 Grundgesetz komme auch unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass eine Berücksichtigung der Zahlungen nicht erfolgt wäre, wenn ihm, wie
vereinbart, die von ihm gezahlte Sicherheitsleistung am 31. August 2002 in vollständiger Höhe zurückgezahlt worden wäre. Die
Forderung auf Ausgleichszahlung habe zudem nicht ihren Anlass in der Tätigkeit für die L-Versicherungen gefunden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Kassel vom 23. Februar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2005 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass es sich bei dem L um eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung handele. Entscheidend
für die Beitragspflicht sei, ob ein Bezug zur Berufstätigkeit gegeben sei. Dies sei hier der Fall, da der Kläger als freiberuflicher
Vertrauensmann für die L-Versicherungen tätig gewesen sei. Dass die an einen ehemaligen selbstständigen Handelsvertreter aus
Anlass des früheren Dienstverhältnisses gezahlte Altersversorgung als Rente der betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht
zur KVdR unterliege und zwar auch insoweit, als damit Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB abgegolten würden, habe das Bundessozialgericht bereits entschieden.
Der Senat hat u.a. den zwischen dem Kläger und dem L geschlossenen Vertrag aus dem Jahre 1984 nebst der Versorgungsregelung
für selbstständige hauptberufliche Vertrauensleute vom Dezember 1982, ein Rundschreiben des L über die zusätzliche Altersversorgung
für die hauptberuflichen Vertrauensleute vom 28. Dezember 1982 und die Vereinbarung über die Bestandsübertragung des L an
den Kläger vom 8. Januar 1979 beigezogen und die DAK - Pflegekasse - beigeladen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge
der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Streitgegenstand ist allein die Beitragspflicht der ab dem 1. Januar 2004 gezahlten Bezüge des L. Die an den Kläger gerichteten
Beitragsbescheide hat die Beklagte ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2005 aufgehoben.
Die streitigen monatlichen Zahlungen des L unterliegen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Kläger ist wegen des Bezuges einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung krankenversicherungspflichtig und Mitglied
der Beklagten, §
5 Abs.
1 Nr.
11 SGB V. Für den Bereich der Pflegeversicherung ergibt sich dies aus §
20 Nr. 11 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (
SGB XI). Zu den beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner gehört nach §
237 Satz 1 Nr.
2 SGB V und §
57 Abs.
1 SGB XI i.V.m. §
237 Satz 1 Nr.
2 SGB V auch der Zahlbetrag der der Rente (aus der gesetzlichen Rentenversicherung) vergleichbaren Einnahmen. Als der Rente vergleichbare
Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten nach den §§
237 Satz 2
SGB V, 57 Abs. 1
SGB XI i.V.m. §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
auch Renten der betrieblichen Altersversorgung.
Die Leistungen des L an den Kläger sind Versorgungsbezüge in diesem Sinne. Was unter der "betrieblichen Altersversorgung"
zu verstehen ist, regelt das
SGB V selbst nicht, wohl aber §
1 Abs.
1 BetrAVG in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl I, 2167 mit Wirkung vom 1. Juli 2002). Danach handelt es sich um Leistungen
der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zugesagt
worden sind. Nach §
17 Abs.
1 Satz 2
BetrAVG gilt u.a. §
1 BetrAVG entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung
aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist
diese Legaldefinition zwar nicht bindend, weil der Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Sozialversicherungsrechts
noch weiter ist. Für die Heranziehung von Leistungen zur Beitragsbemessung reicht danach aus, dass sie einen Bezug zum bisherigen
Arbeitsleben (Betriebsbezug) haben und den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind (Bundessozialgericht,
Urteil vom 10. März 1994, 12 RK 30/91; Juris PK -
SGB V, Fischer, Stand: 2008, §
229 Rdnrn. 34ff).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nach beiden Vorschriften gegeben.
Die Bezüge, die der Kläger von dem Versorgungswerk des L enthält, dienen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung
des Klägers und sind ihm von dem L aus Anlass des früher bestehenden Dienstverhältnisses (§§ 84 Abs. 1, 92, 92a HGB) zugesagt worden. Ausweislich des zwischen dem Kläger und dem L im Januar 1984 abgeschlossenen Vertrages wird dem Kläger
ein Versorgungsanspruch nach Maßgabe der Versorgungsregelung für selbstständige hauptberufliche Vertrauensleute gewährt. Die
Versorgungsregelung sieht Versorgungsleistungen in Form des Altersruhegeldes, des Berufsunfähigkeitsgeldes oder des Hinterbliebenengeldes
für Witwen bzw. Witwer und/oder Waisen vor, wobei die Voraussetzungen für den Erhalt der gewährten Versicherungsleistungen
den Voraussetzungen einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind. So wird z.B. bezüglich des vorgezogenen
Altersruhegeldes ausdrücklich auf die damals noch gültigen Bestimmungen der
Reichsversicherungsordnung (
RVO) Bezug genommen. Zugänglich ist die Versorgung lediglich den ausschließlich für die L-Versicherungen tätigen selbstständigen
Vertrauensleuten, wodurch der enge Zusammenhang mit dem bisherigen Arbeitsleben des Klägers deutlich wird. Grundlage der Berechnung
der Versorgung ist dabei der erarbeitete Versicherungsbestand der jeweiligen Sparte (z.B. Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutzversicherung,
dynamisches Leben usw.), der mit dem individuellen Provisionssatz und dem Messbetrag der Sparte multipliziert wird. Der Annahme
einer betrieblichen Altersversorgung steht nicht entgegen, dass die Leistungen des L auch aus Eigenleistungen des Klägers
finanziert sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes können zu den Versorgungsbezügen im Sinne des §
229 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5 SGB V sogar solche Leistungen eines betrieblichen Versorgungswerkes zählen, die der Versorgungsempfänger allein durch Beiträge
finanziert hat (Bundessozialgericht, Urteil vom 6. Februar 1992, 12 RK 37/91; Juris PK-
SGB V, Fischer, aaO.). Entgegen der Auffassung des Klägers erfolgt bezüglich der Unverfallbarkeit des Versorgungsanspruches im
Rahmen der Nr. 10 der Versorgungsregelung eine ausdrückliche Verweisung auf das
BetrAVG, welches die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft in §
2 explizit regelt.
Als selbstständiger Handelsvertreter, der ausschließlich für den L tätig war, zählt der Kläger auch zu dem Personenkreis des
§
17 Abs.
1 BetrAVG, für den u.a. §
1 BetrAVG entsprechend gilt (BSG, aaO.).
Angesichts des von dem Kläger vorgelegten Vertrages mit dem L aus dem Jahre 1984 nebst der Versorgungsregelung ist für den
Senat der Vortrag des Klägers nicht nachvollziehbar, dass die von dem L an ihn gezahlten Bezüge einen verrenteten Rückzahlungsanspruch
für eine von ihm für die Übernahme des Versicherungsbestandes zu Beginn seiner Tätigkeit geleistete Sicherheitsleistung darstellen
sollen. Dies ergibt sich auch nicht aus der beigezogenen Vereinbarung über die Bestandsübertragung aus dem Jahre 1979.
Die Bezüge, die der Kläger von dem L erhält, bleiben auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, soweit der L sie
zur Abgeltung eines Ausgleichsanspruches nach § 89b HGB zahlt. § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 1989 (BGBl I, 1910 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1990) sieht vor, dass der Handelsvertreter
von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen kann, wenn und soweit
1. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung
des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat, 2. der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses
Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden
Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte und 3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände
der Billigkeit entspricht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) sind ausschließlich mit Mitteln
des Unternehmens aufgebrachte Versorgungsleistungen aus Billigkeitsgründen auf den Ausgleichsanspruch des Handels- oder Versicherungsvertreters
anzurechnen, sodass der in Betracht kommende Ausgleich - soweit der Kapitalwert der Versorgungszusage den Ausgleichsanspruch
abdeckt - grundsätzlich nicht ungekürzt entsteht (BGHZ 45, 268, 272 f., BGHZ 55, 45, 58 f.). Eine entsprechende Regelung findet sich auch in Nummer 13 der Versorgungsregelung.
Im vorliegenden Fall kann es nach der Auffassung des Senats offen bleiben, ob der Ausgleichsanspruch des Klägers nur deshalb
nicht entstanden ist, weil die Versorgungsleistung des L aus Billigkeitsgründen angerechnet werden muss. Auch wenn man zu
dem Ergebnis kommen sollte, dass ein Ausgleichsanspruch des Klägers wegen Anrechnung höherer Versorgungsbezüge nicht entstanden
sein sollte, behalten diese Bezüge den Charakter von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BSG, aaO.; BSG, Urteil
vom 26. März 1996, 12 RK 44/94). Die von dem L an den Kläger gezahlten Bezüge differieren dadurch erheblich von so genannten verrenteten Ausgleichsansprüchen
nach § 89b HGB, indem sie die für Versorgungsrenten typischen Merkmale aufweisen. Anders als bei Ausgleichsansprüchen entstehen ausweislich
der Versorgungsregelung zu Lebzeiten der Berechtigten Ansprüche daraus nur bei Erwerbsminderung oder Erreichen einer bestimmten
Altersgrenze. Stirbt ein Berechtigter, so wird - anders als bei Ausgleichsansprüchen - kein Versorgungsanspruch vererbt, sondern
es werden Bezüge an bestimmte Hinterbliebene gezahlt. In der Regelung des § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB, wonach der Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen von anderen Ansprüchen verdrängt werden kann, ist ein Nachrang des
Ausgleichsanspruchs zum Ausdruck gebracht worden, sodass vorrangige Ansprüche nach Inhalt und Auswirkung von dem nicht entstehenden
Ausgleichsanspruch nicht berührt werden (BSG, aaO.).
Die Erhebung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Versorgungsbezüge sind
in der Krankenversicherung bei den Versicherungspflichtigen seit 1983 beitragspflichtige Einnahmen (vgl. § 180 Abs. 5, 6 und 8 der
RVO in der Fassung des Rentenanpassungsgesetzes 1982 vom 1. Dezember 1981 BGBl I, 1205). Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen
ist grundsätzlich mit dem
Grundgesetz vereinbar (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 1988, 2 BvL 18/84; BSG, Urteil vom 10. Mai 2006, B 12 KR 23/05 R; Urteil vom 30. März 1995, 12 RK 9/93; Urteil vom 30. März 1995, 12 RK 29/94).
Verfahrensrechtliche Gründe standen einer Sachentscheidung zur Beitragspflicht der Versorgungsleistungen nicht entgegen. Insofern
war eine Beiladung des L als Zahlstelle nicht notwendig im Sinne des §
75 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen besteht nur im Verhältnis des Versicherten zur Krankenkasse. Die Zahlstelle
ist an diesem "Beitragspflichtverhältnis" nicht beteiligt. Es sind im vorliegenden Fall auch keine Fragen des Beitragseinzuges
als solche umstritten oder zweifelhaft, insbesondere ob ein unterbliebener Beitragseinbehalt nachgeholt werden durfte und
ob dies durch die Zahlstelle oder die Krankenkasse zu geschehen hatte (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 1992, 12 RK 37/91).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG nicht vorgelegen haben.