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LSG Hessen, Urteil vom 30.09.2010 - 1 KR 41/09
Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers einer Familien-GmbH
Sowohl bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH als auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit einer Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft ist regelmäßig eine abhängige Beschäftigung gegeben, es sei denn, sie sind aufgrund ihres Kapitaleinsatzes in der Lage, ihnen nicht genehme Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern oder ihr tatsächlicher Einfluss auf die Gesellschaft ist größer als der ihnen aufgrund ihres Geschäftsanteils an sich zustehende Einfluss. Dabei ist jedoch die Nichtausübung eines Rechtes unbeachtlich, solange die Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist, die Rechtsmacht also noch besteht, selbst wenn von dieser tatsächlich kein Gebrauch gemacht wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1
, ,
SGB V § 1 Nr. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Gießen 08.12.2008 S 15 KR 195/06
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 8. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: