Tatbestand
Die 1948 geborene Klägerin stand zusammen mit ihrem Mann im Jahr 2005 im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei dem Beklagten; ein weiterer Antrag auf entsprechende Leistungen aus dem Jahr 2008 wurde abgelehnt.
Am 26. Oktober 2012 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten erneut die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II. Der Beklagte forderte daraufhin mit Schreiben vom 2. November 2012 die Vorlage verschiedener Unterlagen, u.a. von Kontoauszügen,
Lohnbescheiden, Angaben über Hausnebenkosten und Grundbuchauszüge an.
Am 19. Dezember 2012 stellte die Klägerin nochmals einen Leistungsantrag bei dem Beklagten, woraufhin dieser mit Schreiben
vom 20. Dezember 2012 an die Vorlage der bereits mit Schreiben vom 2. November 2012 angeforderten Unterlagen erinnerte. Den
am 19. Dezember 2012 gestellten Antrag auf Gewährung von Geldleistungen (mind. 100 Euro Kostenvorschuss) zur Beschaffung der
geforderten Unterlagen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 ab. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz ihres
Bevollmächtigten vom 26. Dezember 2012 einen weiteren Neuantrag stellte, teilte der Beklagte mit Schreiben vom 3. Januar 2013 (Bl. 1167 der Verwaltungsakte des Beklagten, künftig: VA) der Klägerin daraufhin mit, dass er sie schon zweimal aufgefordert
habe, die notwendigen Unterlagen zu dem bisher noch nicht beschiedenen Neuantrag vom 26. Oktober 2012/19. Dezember 2012 einzureichen.
Es werde auf die Schreiben vom 2. November 2012 und 20. Dezember 2012 verwiesen. Die Frist zur Abgabe der Unterlagen sei der
9. Januar 2013.
Mit Bescheid vom 11. Januar 2013 (Bl. 1173 VA) versagte der Beklagte sodann gegenüber der Klägerin eine Leistungsgewährung
nach dem SGB II aufgrund ihres Antrags vom 26. Oktober 2012 wegen der Nichtvorlage leistungsrelevanter Unterlagen.
Gegen das Schreiben vom 3. Januar 2013 legte die Klägerin am 26. Januar 2013 (Bl. 1179 VA) Widerspruch ein, welchen der Beklagte
mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2013 (Bl. 1206 VA) als unzulässig zurückwies. Das Schreiben vom 3. Januar 2013 stelle keinen Verwaltungsakt dar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2013 (Bl. 1221 VA) wies der Beklagte sodann auch den gegen den Versagensbescheid vom
11. Januar 2013 eingelegten Widerspruch zurück.
Am 19. März 2013 erhob die Klägerin in der Folgezeit bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main zum einen Klage gegen den Widerspruchsbescheid
vom 8. März 2013. Zum anderen erhob sie auch Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 14. März 2013, welche unter dem Aktenzeichen
S 26 AS 348/13 geführt wurde. Zur Begründung der vorliegenden Klage ließ die Klägerin vortragen, dass der Beklagte vollständige Leistungen
zu gewähren habe. Es werde Antrag auf Feststellung der Untätigkeit des Beklagten gestellt, da dieser zum Leistungsantrag vom
26. Oktober 2012 einen Verwaltungsakt noch immer nicht herausgekehrt habe.
Mit Verfügung vom 8. August 2013 hat das Sozialgericht die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung des Rechtsstreits
durch Gerichtsbescheid hingewiesen. Die Beteiligten erhielten insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Fax-Schreiben vom 4. September 2013 beantragte die Klägerin die Ablehnung der damaligen Vorsitzenden der 26. Kammer des
Sozialgerichts Frankfurt am Main als befangen.
In der Sache hatte die Klägerin sinngemäß beantragt, den Beklagten zu verurteilen, für den betreffenden Zeitraum vollständige
Leistungen zu gewähren sowie die Untätigkeit des Beklagten festzustellen.
Der Beklagte hatte keinen Antrag gestellt.
Mit Gerichtsbescheid vom 13. November 2015 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen.
Das Gericht habe in der Sache entscheiden können, obwohl die Klägerin die damalige Kammervorsitzende Frau G. wegen Besorgnis
der Befangenheit abgelehnt habe. Der Befangenheitsantrag habe sich durch den Wechsel der Vorsitzenden erledigt. Da die jetzige
Vorsitzende der Kammer nicht abgelehnt worden sei, bestehe auch kein Handlungsverbot.
Das Gericht habe den Rechtsstreit auch gemäß §
105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden können, da dieser weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten
aufweise, der Sachverhalt geklärt sei und die Beteiligten gehört worden seien.
Die Klage sei unzulässig, soweit die Klägerin eine Untätigkeitsklage erhoben habe. Der Beklagte habe den Leistungsantrag der
Klägerin vom 26. Oktober 2012 fristgerecht beschieden, sei also nicht untätig gewesen. Die Klägerin habe hiergegen nach Durchführung
des Vorverfahrens auch zeitgleich mit dem vorliegenden Verfahren Klage erhoben, so dass die Untätigkeitsklage von Anfang an
unzulässig gewesen sei.
Ebenfalls unzulässig sei der Antrag auf Gewährung von Leistungen, da dies nicht Gegenstand des angegriffenen Bescheids/Widerspruchsbescheids
sei. Die Frage, ob der Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 26. Oktober 2012 Leistungen nach dem SGB II zustünden, sei Gegenstand des Verfahrens S 26 AS 348/13.
Soweit die Klägerin den Widerspruchsbescheid vom 8. März 2013 angreife, sei die Klage unbegründet, da der Beklagte den Widerspruch
zu Recht als unzulässig verworfen habe. Bei dem Schreiben vom 3. Januar 2013 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt
im Sinne des § 31 SGB X. Es handele sich vielmehr um ein bloßes Informationsschreiben bzw. eine Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen. Der Beklagte
habe hiermit noch keine Verfügung zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen getroffen. Der
von der Klägerin gegen das Schreiben eingelegte Widerspruch sei somit unzulässig gewesen, so dass die Entscheidung des Beklagten
im Widerspruchsbescheid vom 8. März 2013 rechtmäßig sei. Die Klage sei deshalb mit der Kostenfolge des §
193 SGG abzuweisen gewesen.
Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 17. November 2015 zugestellt worden. Mit der am 15. Dezember 2015 bei dem Hessischen
Landessozialgericht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Das Gericht habe rechtliches Gehör verweigert
und den Sachverhalt nicht aufgeklärt sowie das wirklich Gewollte nicht erforscht. Die Darstellung einerseits, es liege keine
Untätigkeit vor, weil in der Frist beschieden worden sei, es andererseits jedoch noch keine Regelung im Einzelfall gäbe, sei
völlig sinnbefreit, da im krassen Widerspruch. Das Gericht habe den wirklichen Sachverhalt aufzuklären, so dass es völlig
gleichgültig sei, was zulässig sei oder geltend gemacht werde. Mithin betreffe die vorliegende Klage den Widerspruchsbescheid
vom 14. März 2013. Zudem habe der Gegner bis dato nicht darauf hingewirkt, dass die Antragstellerin die ihr zustehenden Leistungen
umfassend und zügig erhalte.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen,
ihr für den betreffenden Zeitraum vollständige Leistungen zu gewähren sowie die Untätigkeit des Beklagten festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Seiner Auffassung nach sei der angefochtene Gerichtsbescheid nicht zu beanstanden.
Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2016 hat der Senat die Klägerin unter Verweis auf die Vorschrift des §
192 Abs.
1 Nr.
2 SGG darauf hingewiesen, dass Kosten des Rechtsstreits mindestens in Höhe von 225 Euro auferlegt werden können, wenn weiterhin
an der Berufung festgehalten werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend
Bezug genommen.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Auch der Vortrag des Bevollmächtigten der Klägerin, die hier zugrunde liegende Klage sei gegen den Widerspruchsbescheid vom
14. März 2013 gerichtet, geht fehl. Insoweit ergibt sich aus dem Klageschriftsatz vom 19. März 2013 nebst Anlage (Bl. 1 bis
3 der Gerichtsakte) eindeutig, dass sich diese gegen den Widerspruchsbescheid vom 8. März 2013 gerichtet hat. Demgegenüber
ist der Widerspruchsbescheid vom 14. März 2013 Gegenstand des Verfahrens S 26 AS 348/13 gewesen, welches zwischenzeitlich in der Berufung bei dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen L 7 AS 528/16 (bzw. nach erfolgter Verbindung zwischenzeitlich unter dem Aktenzeichen L 7 AS 524/16) anhängig ist.