Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten
Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung
Verfallswirkung einer Beitragserstattung
Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten sowie Anrechnungszeiten wegen
Hochschulausbildung.
Die 1970 in Rumänien geborene Klägerin lebt seit 1994 in Deutschland. Ihr wurde eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt
im September 1997. Am 10. Oktober 1997 bestand die Klägerin die ärztliche Prüfung und schloss das Medizinstudium an der G.
Universität G-Stadt ab. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2002 stellte die Beklagte fest, dass zugunsten der Klägerin für die am
xx. xxx 1997 geborene Tochter E. die Zeit vom 1. Dezember 1997 bis 30. November 2000 als Kindererziehungszeit anerkannt werde.
Die Zeit vom xx. xxx 1997 bis 31. Dezember 2001 werde als Berücksichtigungszeit anerkannt. Ab 1. Januar 2002 wurde die Klägerin
von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
Im September 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Beitragserstattung an Versicherte, die nicht versicherungspflichtig
sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Sie habe ihren letzten Beitrag zur Rentenversicherung der Angestellten
im August 2001 gezahlt. Der Antrag enthielt die Unterschrift der Klägerin unter die Erklärung: Es ist mir bekannt, dass die
mit der Beitragserstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst wird. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten
rentenrechtlichen Zeiten (Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten) bestehen nicht mehr. Das
gilt auch für Zeiten, für die keine Beiträge erstattet werden (z. B. Kindererziehungszeiten).
Der Antrag ging am 14. Oktober 2003 (S. 90 RA) bei der Beklagten ein. Mit Bescheid vom 5. Februar 2004 wurden der Klägerin
die Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 973,94 Euro erstattet, mit einem weiteren Bescheid, dessen
Datum nicht lesbar ist, Beiträge in Höhe von 5.886,18 Euro. Die Bescheide enthielten den Hinweis, dass mit der Erstattung
das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst werde. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen
Zeiten bestünden nicht mehr.
Mit Bescheid vom 5. Februar 2014 stellte die Beklagte nach §
149 Abs.
5 Sozialgesetzbuch VI (
SGB VI) fest, welche rentenrechtlichen Zeiten und weiteren Sachverhalte zugunsten der Klägerin im Versicherungsverlauf anerkannt
würden. Die Zeit vom 7. Februar 1987 bis 30. Juni 2006 könne nicht als Beitragszeit vorgemerkt werden, weil wegen einer Beitragserstattung
Ansprüche aus diesen rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr hergeleitet werden könnten. Die Zeit vom 27. Juli 2006 bis 2. November
2006 könne nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht
unterbrochen worden sei. Für das am 7. September 2006 geborene Kind F. würde die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 31. Juli 2007
als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 7. September 2006 bis 31. Juli 2007 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung
vorgemerkt. Die Zeit vom 1. August 2007 bis 30. September 2009 könne nicht als Kindererziehungszeit vorgemerkt werden, weil
ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen habe. Die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Juli 2013 könne nicht als Berücksichtigungszeit
wegen Kindererziehung vorgemerkt werden, weil in dieser Zeit eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt worden
sei und keine Pflichtbeiträge gezahlt worden seien.
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, weil Kindererziehungszeiten für die Tochter E. nicht berücksichtigt worden
seien. "Außerdem betreffe die Beitragserstattung nur die Hälfte der eingezahlten Beträge und eine diskriminierende Maßnahme
für rumänische EU-Bürger, da diese Erstattung auf die gesetzliche Pflichtteilnahme an der Ärzteversorgung basiert mit Erteilung
der Approbation." Die Zeit vom 27. Juli 2006 bis 2. November 2006 betreffe die gesetzlich geregelten Mutterschutzfristen.
Während dieser Zeit habe sie keine Tätigkeit ausgeübt. Sie widerspreche auch der Auffassung, dass das Kind F. bis zum 15.
September 2007 durch einen anderen Elternteil erzogen worden sei.
Mit Bescheid vom 28. Mai 2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Zeit für das Kind F. sei zutreffend
für die Zeit vom 1. August 2007 bis 30. September 2009 abgelehnt worden, weil der Beigeladene nachweislich in diesem Zeitraum
in Elternzeit gewesen sei. Die Mutterschutzfrist könne auch zutreffend nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil keine
versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden sei. Bei der Klägerin liege eine Befreiung von der
Versicherungspflicht seit Januar 2002 vor. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2002 sei über die Kindererziehungszeit für die am xx.
xxx 1997 geborene Tochter E. entschieden worden. Die Kindererziehungszeit und die Berücksichtigungszeit sei bis 31. Dezember
2001 anerkannt worden. Die Kindererziehungszeit liege also vor dem Zeitraum der Versicherungsfreiheit. Damit sei die neue
Rechtslage, die ab 22. Juli 2009 gelte, für die Klägerin nicht anwendbar. Die Zeiten für die Tochter E. unterlägen aufgrund
der durchgeführten Beitragserstattung der Verfallswirkung.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 5. Juni 2014 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main. Während des
Klageverfahrens erkannte die Beklagte an, dass für das Kind F. nunmehr Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten vom 1.
August 2007 bis 30. September 2009 vorzumerken seien. Die Klägerin hielt ihre Klage gleichwohl aufrecht und macht Kindererziehungszeiten
und Berücksichtigungszeiten für das Kind E. geltend, außerdem sei ihre Studienzeit von 1994 bis 1997 im Versicherungsverlauf
unberücksichtigt geblieben.
Nach Anhörung der Beteiligten gemäß §
105 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2016 ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte
das Sozialgericht aus, der Bescheid vom 5. Februar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2014 seien rechtmäßig. Die
Kindererziehungszeiten für das Kind E. hätten noch nicht im Zeitraum der Versicherungsfreiheit bzw. der Befreiung von der
Versicherungspflicht gelegen. Dementsprechend seien sie mit Bescheid vom 7. Oktober 2002 vorgemerkt worden. Sie unterlägen
vollständig der Verfallswirkung infolge der Beitragserstattung gemäß §
210 SGB VI. Auf die Konsequenzen der Beitragserstattung sei die Klägerin im Erstattungsantrag hingewiesen worden. Sie habe mit ihrer
Unterschrift auch bestätigt, dass sie diese Hinweise zur Kenntnis genommen habe. Die Verfallswirkung erstrecke sich auch auf
die geltend gemachten Studienzeiten. Nach §
210 Abs.
3 Satz 1
SGB VI würden Beiträge in der Höhe erstattet, in der der Versicherte sie getragen habe. Danach erfolge eine Erstattung in Höhe des
Arbeitnehmeranteils und nicht in voller Höhe, wie die Klägerin offenbar meine. Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen
EU-Recht wegen Diskriminierung sei von ihr nicht substantiiert begründet worden. Eine Diskriminierung sei nicht zu erkennen.
Die Verfallswirkung der vor der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht eingetretenen rentenrechtlichen Zeiten sei erst
durch den Erstattungsantrag eingetreten und nicht systemimmanent. Sie wäre auch eingetreten, wenn die Klägerin durchgehend
deutsche Staatsangehörige gewesen wäre.
Mit ihrer am 10. November 2016 eingelegten Berufung richtet sich die Klägerin gegen den ihr am 13. Oktober 2016 zugestellten
Gerichtsbescheid. Sie verfolgt ihr Klagebegehren weiter. Sie hebt ausdrücklich hervor, dass sie einen Nachteil nur dadurch
erlitten habe, dass sie zunächst noch rumänische Staatsangehörige gewesen sei. Wäre sie bereits früher deutsche Staatsangehörige
gewesen, hätte sie ausschließlich in die Ärzteversorgung einzahlen können. Hierdurch ergebe sich eine Ungleichbehandlung und
Benachteiligung. Auch sei ihr nur ein Teil der Beiträge erstattet worden, die nicht erstatteten Beiträge seien in keiner Weise
berücksichtigt worden. Dies sei falsch.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung
des Bescheides vom 5. Februar 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2014 zu verurteilen, Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten
für das Kind E. (geboren 1997) sowie Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung von 1994 bis 1997 anzuerkennen und vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Im Übrigen führe unbestritten die Zugehörigkeit zu einem
berufsständischen Versorgungswerk zu einer Privilegierung seiner Mitglieder gegenüber der Versichertengemeinschaft in der
gesetzlichen Rentenversicherung. Diesbezüglich könne sich auch die Versichertengemeinschaft gegenüber den Mitgliedern der
zahlreichen Versorgungswerke diskriminiert fühlen. Der Gesetzgeber habe dies aber zugelassen.
Der Beigeladene hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.
Mit Beschluss vom 4. Mai 2017 hat der Senat die Berufung auf die Berichterstatterin übertragen.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind, Bezug genommen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, aber sachlich unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht entschieden, dass die von der Klägerin geltend gemachten
Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten durch die durchgeführte Beitragserstattung untergegangen sind. Der Senat bezieht
sich gemäß §
153 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides, denen er sich anschließt. Der Gerichtsbescheid ist nach Überprüfung
im Berufungsverfahren nicht zu beanstanden.
Die Voraussetzungen des §
149 Abs.
5 SGB VI liegen nicht vor. Danach stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten
Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest, wenn er das Versicherungskonto geklärt hat. Dementsprechend
ist die Beklagte im Bescheid vom 5. Februar 2014 vorgegangen. Nicht vorzumerken sind für das am xx. xxx 1997 geborene Kind
E. die Kindererziehungszeiten vom 1. Dezember 1997 bis 30. November 2000 sowie die Berücksichtigungszeiten vom xx. xxx 1997
bis 31. Dezember 2001, die mit Bescheid vom 7. Oktober 2002 anerkannt worden waren, da diese gemäß §
210 SGB VI von der Verfallswirkung der durchgeführten Beitragserstattung erfasst und untergegangen sind, wie bereits das Sozialgericht
zutreffend ausgeführt hat. Mit der Beitragserstattung wird das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche
aus den bis dahin zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten gemäß §
54 SGB VI bestehen nicht mehr (Kasseler-Kommentar, Sozialversicherungsrecht Band 2, Stand April 2015, § 210 Rdnr. 28 m.w.H.). Eine
Anerkennung und Vormerkung der streitigen Zeiten der Kindererziehung kommt nicht in Betracht.
Zwar entfalteten für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. 2009, 1939) erteilte Bescheide über eine Beitragserstattung nach §
210 Abs.
1 Nr.
1 und
2 SGB VI dann keine Verfallswirkung hinsichtlich der bis zur Erstattung zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung, die bei Bekanntgabe
des Bescheides noch nicht vorgemerkt waren (Verbindliche Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 1. November
2009, RVaktuell 2010, 82). Dieser Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da der Bescheid vom 7. Februar 2002 über die Vormerkung
der Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten der Klägerin vor der Bekanntgabe der Beitragserstattung erteilt worden war.
Inzwischen haben Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen nach §
56 Abs.
4 Nr.
3 SGB VI seit Juli 2009 die Möglichkeit, Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anrechnen zu lassen, weil diese
in der berufsständischen Versorgung nicht annähernd gleichwertig wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt
werden. Dies gilt aber nicht für Zeiten, die - wie hier - vor der Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung liegen.
Die hier streitigen Zeiten waren von der Klägerin vor der Befreiung von der Versicherungspflicht ab 1. Januar 2002 zurückgelegt
worden waren.
Nach alledem muss es dabei verbleiben, dass die Klägerin infolge der Beitragserstattung die streitigen Kindererziehungs- und
Berücksichtigungszeiten verloren hat. Die Rechtmäßigkeit der verbindlich durchgeführten Beitragserstattung war nicht Gegenstand
des Verfahrens. Hierüber war von der Beklagten im Verwaltungsverfahren nicht entschieden worden. Einen entsprechenden Antrag
hatte die Klägerin nicht gestellt.
Die geltend gemachten Zeiten der Hochschulausbildung sind, wie schon das Sozialgericht ausgeführt hat, ebenfalls von der Verfallswirkung
der Beitragserstattung erfasst, auch wenn sie seinerzeit noch nicht anerkannt waren.
Die Berufung musste infolgedessen erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil es an den Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG fehlt.