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LSG Hamburg, Beschluss vom 28.09.2017 - 4 SO 55/17 B ER
SGB-XII-Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Leistungsausschluss für EU-Ausländer Verlust des Freizügigkeitsrechts
1. Die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII , die für Ausländer gilt, die sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten, greift dann nicht ein, wenn der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt wurde.
2. Der Senat vermag der Ansicht, nur eine bestands- bzw. rechtskräftige Verlustfeststellung stünde einer Ausnahme vom Leistungsausschluss entgegen, nicht zu folgen.
3. Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 7 Halbsatz 2 SGB XII führt bereits die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts zur Unanwendbarkeit der Ausnahme, die Rechtskraft der Verlustfeststellung wird nicht vorausgesetzt.
Normenkette:
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 7
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Hamburg 29.06.2017 S 52 SO 255/17 ER
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Juni 2017 abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vollen Umfangs abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

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