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LSG Hamburg, Urteil vom 24.09.2015 - 4 SO 40/14
Aufwendungsersatz für Eingliederungshilfen eines gehörlosen Studenten Einsatz eigenen Vermögens Erstattung von Dolmetscherkosten Besondere Härte
1. In § 6 Abs. 3 BGG ist das Recht hörbehinderter Menschen verankert, Gebärdensprache zu verwenden, dies allerdings lediglich "nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze"; ein über die Regelungen im SGB XII und SGB IX hinausgehender Anspruch auf Übernahme von Dolmetscherkosten kann sich aus dieser Norm daher nicht ergeben.
2. Aus dem VN-BRÜ lässt sich kein unmittelbarer Individualanspruch auf Übernahme der Kosten für den Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers für einen konkreten Anlass entnehmen: Art. 3 VN-BRÜ ist hierfür schon deshalb nicht geeignet, weil er seiner Überschrift entsprechend nur "allgemeine Grundsätze" enthält.
3. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII kommt die Aufgabe zu, diejenigen Fälle zu erfassen, die wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht bereits von den Regeltatbeständen des Schonvermögens erfasst werden, diesen aber in Bezug auf den Regelungszweck grundsätzlich gleichwertig sind.
4. Bei der Bestimmung des Begriffs der Härte kommt es darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften, also die Pflicht zum Vermögenseinsatz, zu einem den Leitvorstellungen des Gesetzes nicht entsprechenden Ergebnis führen würde.
Normenkette:
SGB XII §§ 53 ff.
,
BGG § 6 Abs. 3
,
VN-BRÜ Art. 3
,
SGB XII § 19 Abs. 3
,
SGB XII § 90
,
SGB XII § 90 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Hamburg S 52 SO 334/11
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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