Tatbestand:
Im Streit sind höhere Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (
AsylbLG) in der Zeit von Juli bis längstens Oktober 2007. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten insbesondere, ob der Kläger
statt der Leistungen nach §§
3 ff.
AsylbLG (so genannte Grundleistungen) Leistungen nach §
2 AsylbLG (so genannte Analog-Leistungen) unter entsprechender Anwendung des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) beanspruchen kann.
Der 1977 geborene Kläger reiste am 18. November 2000 ohne Ausweispapiere unter dem Namen I.O., geboren 1983, in die Bundesrepublik
Deutschland ein und gab dabei an, aus B. zu stammen. Sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter vom 22. November 2000
wurde abgelehnt, das Asylverfahren ist seit dem 16. Januar 2001 vollziehbar abgeschlossen. Im Mai 2002 wurde im Rahmen eines
von einer burkinischen Delegation durchgeführten Interviews festgestellt, dass der Kläger tatsächlich nicht b. Staatsangehöriger
ist. Eine Abschiebung des Klägers konnte aufgrund der ungeklärten Staatsangehörigkeit und des fehlenden Passes nicht erfolgen.
Am 28. November 2006 erkannte der Kläger mit notariell beurkundeter Erklärung unter dem Namen I.C., geboren 1977, unter Vorlage
eines Reisepasses der E. die Vaterschaft für das am xxxxx 2006 in H. geborene nichteheliche Kind A.R. an. Das Sorgerecht wird
gemäß notarieller Urkunde vom 4. Dezember 2006 von dem Kläger und der Kindesmutter gemeinsam ausgeübt. Im März 2007 wurde
der Kläger beim Jugendamt der Beklagten vorstellig und gab seine Identität mit I.C. an. Unter Vorlage eines i. Passes bestätigte
er diese Identität auch gegenüber der Grundsicherungs- und Sozialabteilung. Im streitbefangenen Zeitraum war der Kläger -
öffentlich veranlasst - in einer Wohnunterkunft im Zuständigkeitsbereich der Beklagten untergebracht, für die er Unterkunftsgebühren
in Höhe von 123,00 EUR monatlich zu zahlen hatte. Aufenthaltsrechtlich wurde der Kläger von Februar 2001 bis zur Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Februar 2009 durchgehend nach § 55 Abs. 4 Ausländergesetz (AuslG) in der Fassung vom 30. Juni 1993 und § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in den Fassungen vom 30. Juli 2004 und 25. Februar 2008 geduldet.
Von November 2000 bis Mai 2010 stand der Kläger bei der Beklagten im Leistungsbezug. Ab November 2000 erhielt er zunächst
laufend Leistungen nach §
3 AsylbLG. In der Zeit von Juli 2002 bis einschließlich Juni 2007 wurden die monatlich bewilligten Leistungen wegen der Verletzung
der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes mit einer Einschränkung nach §
1a AsylbLG versehen.
Mit Bescheid vom 12. Juni 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Grundleistungen nach §
3 AsylbLG für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 31. Juli 2007 ohne Anspruchseinschränkung nach §
1a AsylbLG in Höhe von 347,95 EUR (Bedarf Haushaltsvorstand
AsylbLG in Höhe von 224,95 EUR und Unterkunftsgebühren in Höhe von 123,00 EUR). Zum Bewilligungszeitraum heißt es auf Seite 2 des
Bescheides: "Die Bewilligung gilt nur für den angegebenen Zeitraum. Eine weitere Bewilligung wird bei Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen
in Aussicht gestellt. Sie kann ggf. durch weitere Zahlungen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums auch ohne erneuten schriftlichen
Bescheid erfolgen." Für den Monat August 2007 wurden die entsprechenden Leistungen ohne einen weiteren schriftlichen Bescheid
ausgezahlt.
Gegen den Bescheid vom 12. Juni 2007 legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 2. Juli 2007,
eingegangen bei der Beklagten am 5. Juli 2007, Widerspruch ein und machte geltend, dass bei ihm die Voraussetzungen für die
Gewährung von Analog-Leistungen nach §
2 AsylbLG vorlägen.
Mit Bescheid vom 24. August 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Monat September 2007 - nachdem ihr seitens der
Behörde für Inneres - Einwohner-Zentralamt - mitgeteilt worden war, dass der Kläger seinen Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung
von Identitätspapieren erneut nicht vollen Umfangs nachkomme - nach §
1a AsylbLG gekürzte Leistungen gemäß §
3 AsylbLG in Höhe von 307,05 EUR. Auf den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers nahm sie die Anspruchseinschränkung mit Bescheid
vom 21. September 2007 zunächst zurück, hob diesen Bescheid dann aber mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2008 wiederum
auf und wies den Widerspruch zurück. Das dagegen betriebene Klageverfahren endete mit einer fingierten Klagerücknahme nach
§
102 Abs.
2 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG).
Für den Monat Oktober 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 24. September 2007 Leistungen gemäß §
3 AsylbLG ohne Anspruchseinschränkung nach §
1a AsylbLG in Höhe von 347,95 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2007 wies sie den Widerspruch des Klägers vom 2. Juli 2007 zurück und führte zur
Begründung aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen nach §
2 AsylbLG, da er nicht über die erforderliche Dauer Leistungen nach §
3 AsylbLG erhalten habe.
Dagegen hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 14. November 2007 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben
und geltend gemacht, die Vorbezugszeit für die Gewährung von Analog-Leistungen nach §
2 AsylbLG sei in seinem Falle erfüllt. Ein etwaiges früheres Fehlverhalten schließe den Anspruch auf eine Leistungserhöhung nach §
2 AsylbLG nicht aus. Maßgebend sei insoweit, dass er zwischenzeitlich nicht mehr abgeschoben werden könne, da er sorgeberechtigter
Vater eines d. Kindes sei. Im Übrigen seien die Leistungen nach §
3 AsylbLG verfassungswidrig; auf die Frage eines 48-monatigen Leistungsbezugs komme es deshalb nicht an.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. Juni 2010 abgewiesen
und ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem
AsylbLG. Er habe die erforderliche Vorbezugszeit von 48 Monaten für die Gewährung von Leistungen nach §
2 AsylbLG nicht erfüllt, da er zwar seit November 2000 durchgehend Leistungen nach §
3 AsylbLG bezogen habe, in dem Bezugszeitraum aber 60 Monate mit einer Leistungseinschränkung nach §
1a AsylbLG versehen gewesen seien, die nicht berücksichtigt werden könnten. Darüber hinaus habe der Kläger die Dauer seines Aufenthalts
rechtsmissbräuchlich verlängert, da er über Jahre hinweg seine Identität vorsätzlich verschleiert habe und seiner Mitwirkungspflicht
bei der Beschaffung von Ausweispapieren nicht nachgekommen sei. Dass der Kläger sich unter Umständen zwischenzeitlich wegen
der Preisgabe der Identität und des ausgeübten Sorgerechts nicht mehr rechtsmissbräuchlich verhalte, beseitige die vorangegangene
rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts nicht. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ergebe sich keine
abweichende Beurteilung. Das Sozialgericht belehrte den Kläger über das Rechtsmittel der Berufung.
Am 13. Juli 2010 hat der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts durch seinen Prozessbevollmächtigten Berufung
beim Landessozialgericht eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und trägt insbesondere umfänglich
zur Verfassungswidrigkeit der Leistungen nach dem
AsylbLG vor.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides
vom 12. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2007 zu verurteilen, ihm Leistungen gemäß §
2 AsylbLG, hilfsweise höhere Leistungen nach §
3 AsylbLG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Mit Beschluss vom 11. März 2013 hat der Senat die Berufung nach §
153 Abs.
5 SGG der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.
August 2014, den Inhalt der Prozessakte und der Leistungsakte des Beklagten sowie der beigezogenen Ausländerakte verwiesen,
die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
I. Der Senat konnte in der Besetzung mit der Berichterstatterin und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden,
weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat durch Beschluss die Berufung der Berichterstatterin
übertragen hat, die nach §
153 Abs.
5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig und daher nach §
158 Satz 1
SGG zu verwerfen. Denn sie ist nicht statthaft.
Gemäß §
143 SGG findet die Berufung gegen die Urteile - und in Verbindung mit §
105 Abs.
2 Satz 1
SGG auch gegen die Gerichtsbescheide - der Sozialgerichte an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften
des ersten Unterabschnitts des zweiten Abschnitts im zweiten Teil des
SGG nichts anderes ergibt. Nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG in der hier anwendbaren ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts
oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die
eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung
findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft
(§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt hier nicht den Betrag von 750,00 EUR. Bei einer Klage auf Gewährung einer Geldleistung
- wie im vorliegenden Fall - bestimmt sich der Beschwerdewert im Sinne von §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG allein nach dem Geldbetrag, den das erstinstanzliche Gericht versagt hat und der vom Berufungsführer weiter verfolgt wird.
Maßgebend ist die Leistung, die im Streit ist (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rn. 14). Mit seinem auf die Gewährung von Leistungen nach §
2 AsylbLG, hilfsweise höherer Leistungen nach §
3 AsylbLG gerichteten Antrag begehrt der Kläger unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes die Gewährung höherer Leistungen
nach dem
AsylbLG unter allen denkbaren Gesichtspunkten. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war dabei der Bescheid der Beklagten vom
12. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2007. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte dem Kläger
- worauf in dem Bescheid ausdrücklich hingewiesen wurde - lediglich Grundleistungen nach §
3 AsylbLG für den Monat Juli 2007 bewilligt. Weitere Bewilligungen, gegebenenfalls auch durch weitere Zahlungen ohne erneuten schriftlichen
Bescheid, wurden in diesem Bescheid bei Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen in Aussicht gestellt. Der Senat kann offen
lassen, ob zulässiger Streitgegenstand danach hier lediglich die mit dem Bescheid vom 12. Juni 2007 ausdrücklich geregelte
Leistungsbewilligung für den Monat Juli 2007 und die konkludente Leistungsbewilligung durch Auszahlung für den Monat August
2007 sind (vgl. zur Einbeziehung der konkludenten Leistungsbewilligungen bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides: Beschluss
des Senats vom 26. Juli 2012, L 4 SO 15/12 NZB) oder ob sich der streitbefangene Zeitraum darüber hinaus auch auf die Monate
September und Oktober 2007 erstreckt, falls in analoger Anwendung des §
86 SGG auch die bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides ergangenen weiteren ausdrücklichen Bewilligungsbescheide vom 24. August
2007 und 24. September 2007 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sein sollten (in diese Richtung gehend wohl BSG, Urteil vom 17.6.2008, B 8 AY 11/07 R). Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt hier selbst unter Zugrundelegung
eines streitbefangenen Zeitraums von Juli bis Oktober 2007 den Betrag von 750,00 EUR nicht. Der Leistungsbetrag der von dem
Kläger begehrten Analog-Leistungen nach §
2 AsylbLG beläuft sich insoweit unter Berücksichtigung des seinerzeitigen Regelsatzes für Alleinstehende von 347,00 EUR (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII in der Fassung vom 2. Dezember 2006, § 40 SGB XII in der Fassung vom 31. Oktober 2006 i.V.m. der Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach § 28 Abs. 1 SGB XII vom 26. Juni 2007 - HmbGVBl. 2007, S. 184) - einschließlich der Unterkunftsgebühren in Höhe von 123,00 EUR - auf 470,00 EUR
monatlich. Da für die Monate Juli, August und Oktober 2007 bereits jeweils 347,95 EUR und für den Monat September 2007 307,05
EUR bewilligt und ausgezahlt wurden, steht damit nur ein Betrag von höchstens 529,10 EUR im Streit.
Die Berufung betrifft auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr. Denn - wie dargelegt - sind
hier nur Leistungen nach dem
AsylbLG für die Monate Juli bis längstens Oktober 2007 streitbefangen. Der Umstand, dass der Kläger in seinen Antrag eine entsprechende
zeitliche Begrenzung nicht aufgenommen hat, führt insoweit zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn Maßstab für die Beurteilung
der Berufungsfähigkeit ist jeweils das sachlich verfolgbare (materiell mögliche) Prozessziel, also was der Rechtsmittelkläger
unter den gegebenen Umständen allenfalls "wollen kann". Soweit der Berufungsantrag hierüber hinausgeht und durch die Sachlage
nicht gerechtfertigt ist, kann hierdurch die Zulässigkeit der Berufung nicht herbeigeführt werden (vgl. BSG, Beschluss vom 30.7.2008, B 14 AS 7/08 B). Das Sozialgericht hat die Berufung auch nicht zugelassen. Eine Zulassung der Berufung ist weder im Tenor noch in den
Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides erfolgt. Auch kann diese nicht in der dem Gerichtsbescheid beigefügten
Rechtsmittelbelehrung, welche auf das Rechtsmittel der Berufung verweist, gesehen werden. Diese stellt keine Entscheidung
des Sozialgerichts über die Zulassung der Berufung dar (vgl. BSG, Urteil vom 19.11.1996, 1 RK 18/95 und Beschluss vom 10.11.2011, B 8 SO 12/11 B; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO., § 144 Rn. 45 m.w.N.).
Auch der Senat ist nicht befugt, über die Zulassung der Berufung zu entscheiden, da ihm mit dem streitgegenständlichen Rechtsmittel
keine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §
145 SGG vorliegt, sondern eine (unzulässige) Berufung. Eine Auslegung oder Umdeutung der vom Kläger eindeutig und ausdrücklich so
bezeichneten Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht möglich (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
aaO., § 144 Rn. 45 m.w.N.).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG nicht vorliegen.