Tatbestand
Im Streit ist noch die Mitgliedschaft der Klägerin in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) im
Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2016 nebst der damit verbundenen Beitragspflicht.
Die 1953 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. 1972 nahm sie erstmals eine Erwerbstätigkeit auf, war nur für einen
Monat in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- und anschließend bei selbstständiger Tätigkeit freiwillig
versichert. Mitgliedschaften in deutschen Krankenkassen bestanden von 1972 bis 2007 in der Barmer (bis 1997), der DAK (bis
2001) und der GEK (bis Februar 2007). Ab März 2007 war die dann mit ihrem Ehemann in Ö. lebende Klägerin nach ö. Recht in
der K. Gebietskrankenkasse krankenversichert (Familienversicherung).
Im Mai 2014 verstarb der Ehemann der Klägerin, die seither eine Witwenpension der ö. Pensionsversicherungsanstalt, eine Betriebsrente
des ehemaligen ö. Arbeitsgebers des verstorbenen Ehemannes der Klägerin und eine S. Rente bezieht.
Ab August 2014 lebte die Klägerin unter Beibehaltung eines ö. Zweitwohnsitzes mit Erstwohnsitz in Deutschland („auf unbestimmte
Zeit“), wobei sie sich in der Folge zunächst auch, später (fast) ausschließlich in F. aufhielt, wohin sie dann – nach ihren
Angaben im Berufungsverfahren im Mai 2015 – auch ihren Wohnsitz verlegte und wo sie heute noch lebt.
Mit Schreiben vom 1. August 2014 teilte die ö. Pensionsversicherungsanstalt der Klägerin unter deren deutscher Anschrift in
K1 mit, dass für sie grundsätzlich weiterhin Versicherungspflicht in der ö. Krankenversicherung bestehe (Krankenversicherung
der Pensionisten), die benötigten Sachleistungen jedoch von der Krankenkasse ihres Wohnortstaates erbracht würden. Mit Schreiben
vom 3. September 2014 erklärte die daraufhin angegangene Beklagte, dass sie als aushelfende Krankenkasse der Klägerin Krankenversicherungsschutz
in Deutschland gewähre.
Nachdem die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund der Klägerin mit Bescheid vom 25. September 2014 rückwirkend ab dem 1.
Juni 2014 eine Witwenrente bewilligt hatte, stellte die Beklagte eine Versicherungspflicht der Klägerin als Rentnerin in der
gesetzlichen Krankenversicherung und – zugleich im Namen ihrer Pflegekasse handelnd – in der sozialen Pflegeversicherung ab
1. Juni 2014 fest; darüber hinaus setzte die Beklagte unter Berücksichtigung der Versorgungseinkünfte der Klägerin aus Ö.
und der S. monatliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fest und wies den aktuellen Beitragsrückstand aus (Bescheid
vom 26. März 2015).
Nach weiteren Ermittlungen zur Höhe der Versorgungsbezüge der Klägerin änderte die Beklagte mit Bescheid vom 24. August 2015
die Höhe der Beiträge und forderte eine Nachzahlung.
Mit Widerspruchsschreiben vom 24. November 2015 meinte die Klägerin, die Beklagte habe die Beiträge auf ihre ausländischen
Versorgungsbezüge falsch berechnet und zu hoch angesetzt. Darüber hinaus sei sie in der deutschen Krankenversicherung ohnehin
nicht versicherungs- oder gar beitragspflichtig, jedenfalls nicht im Juni und Juli 2014. Sie sei im August 2014 nach Deutschland
gekommen und habe sich mit einem Formular der ö. Krankenversicherung bei der Beklagten als aushelfender Krankenkasse gemeldet.
Sie habe in Deutschland keine eigene Rente beantragt. Im Übrigen habe sie bereits 2014 mitgeteilt, dass sie sich nur vorübergehend
in Deutschland aufhalte. Zum anderen sei sie auch die ganze Zeit in Ö. krankenversichert gewesen. Dies habe ihr die ö. Versicherung
auch noch einmal im Oktober 2014 bestätigt. Im Übrigen komme es auch nach dem deutschen Recht nicht allein darauf an, wo man
sich sechs Monate zusammenhängend aufhalte, sondern auf die soziale und berufliche Bindung.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2015 setzte die Beklagte wegen der Änderung des Zusatzbeitragssatzes höhere Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung ab 1. Januar 2016 fest, den sie mit Bescheid vom 15. April 2016 korrigierte.
Mit weiterem Bescheid vom 15. April 2016 änderte die Beklagte ihre Bescheide vom 26. März 2015 und 24. August 2015 dahingehend
ab, dass Versicherungs- und Beitragspflicht erst ab 1. August 2014 bestehe. Ab diesem Zeitpunkt lägen keine Nachweise über
eine Versicherungspflicht in Ö. oder der S. vor. Tatsächlich hatte die K. Gebietskrankenkasse auf dem Formular E 104 unter
dem 4. März 2016 mitgeteilt, dass die Klägerin dort vom 17. Mai bis 31. Juli 2014 versichert gewesen sei. Zuvor hatte sie
– die Krankenkasse – das zunächst fortgeführte Versicherungsverhältnis rückabgewickelt und der Klägerin die ab August 2014
gezahlten Beiträge erstattet. Mit dem Bescheid vom 15. April 2016 wurden auch die Beiträge und der Saldo neu berechnet, ein
sich daraus ergebendes Guthaben erstattet.
Am 12. Mai 2016 legte die Klägerin unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens auch hiergegen Widerspruch
ein. Abgesehen von dem Vortrag zu der aus ihrer Sicht fehlerhaften Berechnung der Beiträge auf ihre ausländischen Versorgungsbezüge
führte sie aus, dass ihr, obwohl die ö. Krankenkasse sie nachträglich aus der Versicherungspflicht entlassen und die Beiträge
von August 2014 bis März 2015 erstattet habe, ein Schaden entstanden sei, denn die Beiträge seien in Ö. um ein Drittel niedriger.
In der Folge hielt die Beklagte daran fest, dass die Klägerin seit 1. August 2014 Mitglied der KVdR sei, weil die Anmeldung
eines Wohnsitzes in einem anderen Land und das dortige Bestehen von Kranken-(und Pflege-)Versicherungspflicht ab diesem Zeitpunkt
nicht nachgewiesen sei, und berechnete die Beiträge mehrfach neu (Bescheide vom 5. und 6. Juli 2016, diese wiederum geändert
mit Bescheid vom 22. März 2017, Bescheide vom 18. Juli und 26. Oktober 2017 für den Zeitraum von November 2014 bis März 2015
unter jeweiliger Rücknahme der entgegenstehenden früheren Bescheide, Bescheid vom 29. November 2017).
Die Klägerin wiederum hielt an ihren Widersprüchen fest bzw. legte jeweils neue ein.
Schließlich wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin – wiederum auch im Namen ihrer Pflegekasse – mit Widerspruchsbescheid
vom 22. März 2018 zurück (per Übersendung an die französische Adresse der Klägerin). Die Klägerin sei in der Zeit vom 1. August
2014 bis 31. Dezember 2016 (danach war die Klägerin bis Januar 2019 Mitglied der AOK B. und wurde dann wegen der Verlegung
ihres Wohnsitzes nach F. schließlich darauf verwiesen, sich nach den Möglichkeiten eines Krankenversicherungsschutzes in Ö.
zu erkundigen, wo sie wegen der überwiegend ö. Versicherungszeiten ihres verstorbenen Ehemannes einen eigenen Leistungsanspruch
bei Krankheit habe) versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten in der KVdR gewesen, denn sie habe ab dem 1. August 2014
ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt und sei nicht anderweitig gegen Krankheit abgesichert gewesen. Außerdem beziehe sie
eine deutsche Witwenrente und erfülle die notwendigen Vorversicherungszeiten. Auch die Beitragsbemessung sei nicht zu beanstanden.
Am 3. Mai 2018 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben und wörtlich beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 28. Dezember 2015, 15. April 2016, 18. Juni (gemeint:
Juli) 2017 sowie 26. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2017 (gemeint: 2018) aufzuheben und
die Beklagte zu verpflichten, über die Mitgliedschaft der Klägerin in der KVdR sowie die Höhe der zu zahlenden Beiträge unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, wobei der Streit über die Höhe der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung
und die Mitgliedschaft hierin durch Teilunterwerfungsvergleich unter den Ausgang hinsichtlich der Mitgliedschaft und Beitragsverpflichtung
in der gesetzlichen Krankenversicherung beigelegt worden ist.
Die Klägerin hat – abgesehen von den Einwendungen gegen die Beitragshöhe – geltend gemacht, dass sie zum einen schon keinen
Rentenantrag gestellt habe. Zum anderen erfülle sie aber nicht die Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
im Sinne der sogenannten Neun-Zehntel-Regelung, denn sie und ihr Ehemann hätten die meiste Zeit ihres Lebens nicht in Deutschland,
sondern in Ö. verbracht. Seit 2007 habe sie zu keinem Zeitpunkt ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland gehabt. Alles andere
sei lediglich eine Behauptung, und die Beklagte habe insoweit ihre Amtsermittlungspflichten verletzt. Im Übrigen sei sie nur
einen einzigen Monat pflichtversichert gewesen, darüber hinaus, weil selbstständig tätig, immer nur freiwillig, was nach §
5 Nr. 11 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (
SGB V) in der aktuellen Fassung nicht ausreiche. Erst ab 2007 sei sie in Ö. familienversichert gewesen.
Die Beklagte hat sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid berufen und ergänzend ausgeführt, dass die Klägerin die
Vorversicherungszeit schon nach ihren eigenen Angaben erfülle. Die Klägerin habe den Rentenantrag am 24. Mai 2014 gestellt.
Erstmalig 1972 habe sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Maßgeblich sei also der Zeitraum vom 15. Juni 1993 bis zum 28.
Mai 2014. Hier sei sie ausweislich ihrer eigenen Angaben bis 1997 bei der Barmer, von 1997 bis 2001 bei der DAK und von 2001
bis 2007 bei der GEK versichert gewesen. Vom 17. März 2007 bis 28. Mai 2014 habe eine Krankenversicherung bei der K. Gebietskrankenkasse
bestanden. Auch diese letzte Zeit sei nach europarechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen (Hinweis auf Art. 6 der Verordnung
<VO> <EG> 883/04).
Das SG hat über die Klage am 27. Mai 2019 mündlich verhandelt und ihr mit Urteil vom selben Tag teilweise stattgegeben, indem es
die Bescheide der Beklagten vom 24. August (gemeint: 28. Dezember) 2015, 14. Mai (gemeint: 15. April) 2016, 18. Juli 2017
sowie vom 26. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2018 insoweit, „als damit die Beiträge der
Klägerin zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Grund eines nach dem jeweils gültigen Wechselkurs von Schweizer Franken
in Euro berücksichtigten Betrages der s. Rentenanstalt und auf Grund auf das jeweilige Beitragsjahr umgerechnete Sonderzahlungen
der ö. Pensionsversicherungsanstalt berechnet und festgesetzt werden“, aufgehoben und die Beklagte verpflichtet hat, hierüber
unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Soweit sich die Klage gegen die Mitgliedschaft der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung richte, sei die Klage
unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide seien insoweit rechtmäßig. Die Beklagte habe mit ihnen zu Recht eine Mitgliedschaft
der Klägerin in der KVdR festgestellt.
Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung seien gemäß §
5 Abs.
1 Nr.
11 SGB V Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllten und diese
Rente beantragt hätten, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens
neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert gewesen seien.
Die Klägerin habe im streitigen Zeitraum von der DRV eine Witwenrente bezogen und die notwendige Vorversicherungszeit erfüllt.
Sie wende hiergegen allein ein, dass sie im streitigen Zeitraum über die K. Gebietskrankenkasse versichert gewesen sei und
nach dem geltenden Recht der Europäischen Union eine Doppelversicherung nicht in Frage komme, sie auf der anderen Seite zeitlebens
selbstständig und daher nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert gewesen sei.
Der Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung stehe geltendes europäisches Recht nicht entgegen.
Grundsätzlich habe auf den vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidung der Beklagten die VO (EG) Nr. 883/2004
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Anwendung
gefunden. Diese gelte für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat,
für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gölten oder gegolten hätten, sowie für ihre Familienangehörigen
und Hinterbliebenen (Art. 1 VO <EG> 883/2004). Zum Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidung der Beklagten habe für die Klägerin
ö. Sozialversicherungsrecht gegolten, weil sie dort über die K. Gebietskrankenkasse versichert gewesen sei, und deutsches
Sozialversicherungsrecht, weil sie sich ab dem 1. August 2014 in Deutschland aufgehalten habe (Hinweis auf §
3 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs Viertes Buch <SGB IV> i.V. m. §
6 SGB IV).
Gemäß Art. 11 VO (EG) 883/2004 unterlägen Personen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaates. Welche Rechtsvorschriften
dies seien, bestimme sich nach dem Titel II der VO (Art. 11 Abs. 1 S. 1 und 2). Das Gericht könne die nähere Bestimmung des
anzuwendenden Rechts jedoch offenlassen, denn jedenfalls zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt habe die Klägerin faktisch
nur noch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterlegen.
Soweit sich die Klägerin gegen die Feststellung der Pflichtmitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung
wende, handele es sich um eine reine Anfechtungsklage im Sinne von §
54 Abs.
1 S. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG). Dabei sei grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, das heiße bei Erlass
des angegriffenen Bescheids bzw., wenn ein solcher ergangen sei, des Widerspruchsbescheids, abzustellen (Hinweis auf BeckOK
SozR/Mink, 53. Ed., 1. Juni 2019,
SGG §
54 Rn. 7 m.w.N.). Bei Erlass des Widerspruchsbescheides sei jedoch – ohne dass das Gericht dies überprüfen könne –ö. Krankenversicherungsrecht
nicht mehr angewendet worden, denn die K. Gebietskrankenkasse habe die dortige Mitgliedschaft zum 31. Juli 2014 beendet und
dies auch der Beklagten mitgeteilt (Hinweis auf die Bescheinigung über die Zusammenrechnung der Versicherungs- Beschäftigungs-
oder Wohnzeiten vom 4. März 2016). Demnach habe die Beklagte jedenfalls bei Erlass des Widerspruchsbescheides davon ausgehen
können, dass die Klägerin ab dem 1. August 2014 nicht mehr den Rechtsvorschriften des ö. Krankenversicherungsrechts unterliege
und habe sie kraft Gesetzes pflichtversichern müssen.
Unerheblich sei ferner, dass die Klägerin während ihres in der Vergangenheit liegenden Zeitraums in der deutschen gesetzlichen
Krankenversicherung nur freiwilliges Mitglied gewesen sei. Die fragliche Rechtsgrundlage in §
5 Abs.
1 Nr.
11 SGB V stelle nämlich nur auf eine Mitgliedschaft (oder Familienversicherung nach §
10 SGB V) ab, nicht jedoch auf die Rechtsgrundlage der Mitgliedschaft. Dies folge schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, sei aber
auch ansonsten anerkannter Rechtsgrundsatz des Sozialversicherungsrechts. Zwar sei es in der Vergangenheit so gewesen, dass
nur Zeiten einer Pflichtmitgliedschaft nach §
5 SGB V ausgereicht hätten, um die notwendige Vorversicherungszeit zu erfüllen, diese Regelung habe das Bundesverfassungsgericht
jedoch für verfassungswidrig erklärt (Hinweis auf Just in Becker/Kingreen, Gesetzliche Krankenversicherung, 6. Aufl. 2018,
§ 5 Rn. 48 m.w.N.).
Zur Berechnung der notwendigen Vorversicherungszeit nehme das Gericht Bezug auf die Angaben der Beklagten in deren Schreiben
vom 6. Juli 2016. Darin führe die Beklagte zutreffend aus, dass die Rahmenfrist im Sinne von §
5 Abs.
1 Nr.
11 SGB V mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beginne, was bei der Klägerin im Jahr 1972 der Fall gewesen sei, und
bis zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung am 28. April (gemeint: Mai) 2014 reiche. Die zweite Hälfte dieses Zeitraums beginne
daher am 15. Juni 1993, neun Zehntel davon seien 18 Jahre, neun Monate und 13 Tage. Laut den Angaben der Klägerin sei sie
bis 1997 durchgehend bei der Barmer versichert gewesen, von 1997 bis 2001 bei der DAK und von 2001 bis 2007 bei der GEK, danach
habe bis zum 28. Mai 2014 die Versicherung bei der K. Gebietskrankenkasse bestanden (Hinweis u.a. auf die Meldung zur Krankenversicherung
der Rentner vom 1. Dezember 2014).
Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 21. August 2019 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. August 2019 eingelegte
Berufung der Klägerin, mit der sie sich gegen die Feststellung ihrer Mitgliedschaft in der KVdR im Zeitraum vom 1. August
2014 bis zum 31. Dezember 2016 wendet.
Die Beklagte habe sie unrechtmäßig aus der ö. Krankenversicherung gedrängt. Die dortige Krankenkasse habe zunächst auch über
den Juli 2014 hinaus Beiträge erhoben und sie nur aus Kulanz rückwirkend aus der Versicherungspflicht erlassen und ihr die
Beiträge aus der Zeit der faktischen Doppelversicherung erstattet. Hierin liege ein Verstoß gegen europäisches Recht (Hinweis
auf Art. 16 Abs. 2, 23 ff., 30 VO <EG> 883/2004). Sie trägt vor, sie habe zu keinem Zeitpunkt in Deutschland einen Rentenantrag
gestellt, sondern erhalte nur Witwenrente aufgrund des Todes ihres Ehemanns. Der Klägerin wiederholt, dass sie nur einen Monat
lang im Jahr 1972 der Krankenversicherungspflicht in Deutschland unterlegen habe, danach als Selbstständige stets freiwillig
versichert gewesen sei. Schließlich trägt sie vor, dass die AOK B. ihre dortige Mitgliedschaft wegen fehlender Versicherungspflicht
in der KVdR beendet und sie auf nach europäischem Recht vorrangigen Versicherungsschutz in Ö. verwiesen habe.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Mai 2019 abzuändern und die Bescheide der Beklagten vom 28. Dezember 2015, 15.
April 2016, 18. Juli 2017 sowie 26. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2018 auch insoweit
aufzuheben, als in ihnen die Mitgliedschaft der Klägerin in der KVdR im Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2016
festgestellt wird und Beiträge festgesetzt werden.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für richtig und bekräftigt unter Übersendung eines entsprechenden Berechnungsbogens, dass die Klägerin die Vorversicherungszeit
für die KVdR unabhängig vom konkreten Datum der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Jahre 1972 erfüllt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten und den
weiteren Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Mit ihrer sich im Wesentlichen in Wiederholungen früheren Vorbringens erschöpfenden Berufung hat die Klägerin nichts vorgetragen,
was Anlass zu einer anderen rechtlichen Bewertung geben könnte.
Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde sie von der Beklagten auch nicht „unrechtmäßig“ aus der ö. Krankenversicherung „gedrängt“.
Nach den obigen Ausführungen unterlag die Klägerin mit der Verlegung ihres Wohnorts deutschem Sozialversicherungsrecht, sodass
die Feststellung der Mitgliedschaft in der KVdR durch die Beklagte ab diesem Zeitpunkt nicht zu beanstanden ist. Auch spricht
das Vorgehen der AOK B., die die Klägerin Anfang 2019 aufforderte, sich an den ö. Krankenversicherungsträger zu wenden, nicht
für die Rechtswidrigkeit der Feststellung von Versicherungspflicht durch die Beklagte im hier streitgegenständlichen Zeitraum.
Denn die AOK B. knüpft an die spätere erneute Verlegung des Wohnortes der Klägerin nach F. an und damit in einen Mitgliedstaat,
nach dessen Rechtsvorschriften kein Sachleistungsanspruch besteht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, wie
nunmehr vorgetragen, bereits im Mai 2015 – und damit vor dem Ende des streitgegenständlichen, am 31. Dezember 2016 endenden
Zeitraums – ihren Wohnort nach F. verlegte. Denn auch danach waren – und sind – nach Art. 24 VO (EG) 883/2004 die Kosten für
Leistungen bei Krankheit, anders als die AOK B. meint, nicht vom ö., sondern vom deutschen Krankenversicherungsträger zu übernehmen.
Denn wenn ein Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten besteht, übernimmt
nach Art. 24 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) 883/2004 im Falle des Nichtvorliegens eines Anspruchs auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften
des Wohnmitgliedstaats die Kosten hierfür der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für die betreffende
Person am längsten gegolten haben. Die Krankenversicherungszeiten der Klägerin in Deutschland überwiegen die ö. bei weitem.
Da das Urteil des SG, soweit es der Klage stattgegeben hat, nicht mit der Berufung angegriffen worden ist, wird die Beklagte nunmehr die im streitgegenständlichen
Zeitraum angefallenen Beiträge unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des SG neu festzusetzen haben.